Soooo... ich habe heute die Verschmelzung von 4 GmbH´s auf dem Tisch ....
Jetzt wurden mir die gesamte Jahresabschlüsse dagelassen.
Muss ich jetzt die gesamten Jahresabschlüsse oder nur die einseitige Bilanz einreichen?
GLG
Bilanz oder Jahresabschluss einreichen? (Verschmelzung)
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Ich glaube den kompletten JA bin mir aber nicht zu 100 % sicher
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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So Leute, ich greif den Post einfach noch mal auf, da ich nunmehr das gleiche Problem "in grün" auf dem Tisch habe. Verschmolzen werden zwei Genossenschaften.
Das Gesetz verlangt eine "Schlussbilanz" (17 UmwG). Hat irgendeiner vll einen Kommentar zum Umwandlungsgesetz vorliegen und könnte mal nachgucken, was dort zu diesem Thema gesagt wird? Mir liegt ein Kommentar leider nicht vor.
p. S:
Seinerzeit habe ich nur die Bilanzen eingereicht und es wurde eingetragen. In der neuen Sache sagt mir der Rechtspfleger, dass der komplette Jahresabschluss eingereicht werden müsste. ICh frage mich nur, auf welche Grundlage sich diese Behauptung stützt? Kann vll die Vorlage des Jahresabschluss als Ergänzung bzw. Erläuterung der Bilanz verlangt werden? Würde mich nur mal interessieren.
Das Gesetz verlangt eine "Schlussbilanz" (17 UmwG). Hat irgendeiner vll einen Kommentar zum Umwandlungsgesetz vorliegen und könnte mal nachgucken, was dort zu diesem Thema gesagt wird? Mir liegt ein Kommentar leider nicht vor.
p. S:
Seinerzeit habe ich nur die Bilanzen eingereicht und es wurde eingetragen. In der neuen Sache sagt mir der Rechtspfleger, dass der komplette Jahresabschluss eingereicht werden müsste. ICh frage mich nur, auf welche Grundlage sich diese Behauptung stützt? Kann vll die Vorlage des Jahresabschluss als Ergänzung bzw. Erläuterung der Bilanz verlangt werden? Würde mich nur mal interessieren.
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Henssler/Strohn/Heidinger, Gesellschaftsrecht, 2. Auflage 2014, § 17 Rn. 17:
"Formelle Anforderungen an die Schlussbilanz
Aufgrund des Wortlautes und des Zweckes der Norm ist nach hM nur eine Bilanz und kein Jahresabschluss mit GuV und Anhängen einzureichen (SHS/Hörtnagl Rn. 14; Kallmeyer/Müller Rn. 19; KK-UmwG/Simon Rn. 32; Widmann/Mayer/Fronhöfer Rn. 68 ff.; LG Stuttgart 29.3.1996, DNotZ 1996, 701; LG Dresden 18.11.1997, GmbHR 1998, 1086; aA auch Anhang: Widmann/Mayer/Widmann § 24 Rn. 103)."
"Formelle Anforderungen an die Schlussbilanz
Aufgrund des Wortlautes und des Zweckes der Norm ist nach hM nur eine Bilanz und kein Jahresabschluss mit GuV und Anhängen einzureichen (SHS/Hörtnagl Rn. 14; Kallmeyer/Müller Rn. 19; KK-UmwG/Simon Rn. 32; Widmann/Mayer/Fronhöfer Rn. 68 ff.; LG Stuttgart 29.3.1996, DNotZ 1996, 701; LG Dresden 18.11.1997, GmbHR 1998, 1086; aA auch Anhang: Widmann/Mayer/Widmann § 24 Rn. 103)."