Sitzverlegung GmbH

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Reiner1978
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#1

05.10.2011, 12:37

Hallo.

Folgender Sachverhalt:
Eine GmbH hat den Sitz verlegt (andere Stadt).
Die GmbH hat 2 Gesellschafter. Verhältnis der Anteile 66,66 % zu 33,33 %.
Der 33,33 % Gesellschafter ist nicht mehr greifbar. Scheint untergetaucht.

Wie nun vorgehen?
Es bedarf ja eines notariell beurkundeten Gesellschafterbeschlusses zur Satzungsänderung und der Anmeldung zum Handelsregister.

Sollte man den 33,33 % Gesellschafter mittels Einschreiben zum Notartermin laden? Und wenn er nicht kommt, macht man einen Mehrheits- Beschluss ohne ihn, der dann durch den Geschäftsführer zum Handelsregister gemeldet wird?

Sehe ich das richtig?

Das Amtsgericht droht mit Einleitung eines Zwangsgeldverfahrens, wenn nicht endlich die Sitzverlegung gemeldet wird.
BTW:
Ein Notar hatte dem Mandanten mitgeteilt, dass es unbedingt des anderen Gesellschafters für die Durchführung der Sitzverlegung (in Sachen Handelsregister) bedürfe. ????????????????????


:thx im Voraus!!!!!!!!!!!
Reiner1978
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#2

07.10.2011, 12:23

Hallo nochmal.

Ist die Frage zu schwierig, im falschen Bereich angesiedelt oder hab ich sonst was falsch gemacht?


Grüße
Reiner
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Lovis
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#3

07.10.2011, 19:46

Ich denke die Frage gehört in den Notariats-Bereich und ist bestimmt deshalb untergegangen.

Was sagt denn der Gesellschaftsvertrag zum Thema Mitgliederversammlung und Beschlussfassung (betr. die Satzungsänderung)?
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Reiner1978
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#4

07.10.2011, 21:37

Hallo.

Der Vertrag verlangt die einfache Mehrheit für eine Beschlussfassung.

Entziehen des Geschäftsanteils scheidet auch aus, da nur auf ganz wenige Ausnahmen beschränkt.
Der Vertrag ist sehr - wie soll ich das ausdrücken - lückenhaft.

Kann man die Frage dahin verschieben oder soll ich sie dort einfach nochmal einstellen?

Gruß
Reiner
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#5

07.10.2011, 21:42

Ich verschiebe die Frage ;)

Kannst du bitte dein Profil ergänzen? :thx
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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
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Lovis
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#6

08.10.2011, 10:02

Ich bin kein Experte in GmbH-Sachen, aber satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der 3/4 Mehrheit -> die euer Gesellschafter hat.

Ich meine, dass euer Gesellschafter nochmals zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung laden müsste (nebst Zustellungsnachweis), diese abhalten und die gefassten Beschlüsse dem nicht erschienenen 33,33 %-Gesellschafter zur Kenntnisnahme zustellen müsste. Ich würde viell. vorsorglich noch mit der Zustellung des Beschlusses - unter Fristsetzung - die Zustimmung verlangen oder Gelegenheit zur Rückäußerung geben. Nach Ablauf der Frist würde ich anmelden.

Im Versammlungsprotokoll würde ich den Sachverhalt (mehrmals geladen aber nicht erschienen) wiedergeben.
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Martin Filzek
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#7

08.10.2011, 13:48

Ich bin auch kein Gesellschaftsrecht- oder GmbH-Recht-Experte, aber doch erstaunt darüber, dass das hier geschilderte Theater um die Sitzverlegung und die Androhung eines Zwangsgeldes bei Nichtanmeldung der Sitzverlegung gar nicht mit dem zusammenpasst, was ich seit Inkrafttreten MoMiG (1.11.2008) zum Sitz bei der GmbH gehört und gelesen habe, vgl. auch frühere Beiträge bei Eingabe von "Sitzverlegung GmbH":

Seit Inkrafttreten der o.a. GmbH-Rechtsreform ist es meines Wissens doch so, dass der satzungsmäßíge (statuarische) Sitz der GmbH frei wählbar ist und sich von der tatsächlichen Lage der Geschäftsräume oder Fabrik und diese wiederum sogar auch von der inländischen Geschäftsanschrift unterscheiden können. So heißt es z. B. in Schmidt/Sikora/Tiedtke, Praxis des Handelsregister- und Kostenrechts, 6. Aufl. 2011 (jetzt Carl Heymanns Verlag) bei Rn. 974: "... Damit kann z. B.der statuarische Siotz Bonn und damit auch das AG Bonn zuständig sein, während die Anschrift auf Hamburg lautet und tatsächlich in Hamburg sich alle Aktivitäten abspilen. Der Verwaltungssitz ist davon unabhängig und kann frei gewählt werden. ..." Vgl. auch neuere GmbH-Rechtskommentare zum Thema Sitz.

Deswegen wird von vielen Notaren den Mandanten geraten, sich die Kosten der Beschlussbeurkundung für eine Sitzverlegung ganz zu sparen und nur eine Änderung der inländischen Geschäftsanschrift anzumelden.

Nächste Seminare Update KostO am 16.11. Hamburg, 18.11. Berlin, 21.11. Hannover, 23.11. Frankfurt a. M. und 25.11. Essen, siehe http://www.filzek.de" target="blank.
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#8

10.10.2011, 10:52

Hallo.

Danke für die Antworten.

@Lovis
Der Weg hört sich gangbar an. Wobei natürlich 66 % keine 3/4 Mehrheit darstellen, die nach GmbHG tatsächlich gefordert wird.
Damit wäre aber wohl geklärt, warum der Notar sagte, es bedürfe unbedingt des 2. Gesellschafters.

Hmm..

@Martin
Das Amtsgericht hatte, warum auch immer, versucht die GmbH anzuschreiben. Der Brief kam zurück. Und nun wenden Sie sich halt an den Geschäftsführer.

Der Sitz wurde komplett verlegt. Und dass auch noch in eine andere Stadt.
Das von dir Zitierte bezieht sich wahrscheinlich auf das Bestehen zweier "Betriebsstätten".

Die Mitteilung der geänderten Geschäftsanschrift wäre wahrscheinlich die Lösung vor Tätigwerden des Handelsregisters gewesen.
Da kam der Notar aber nicht drauf.


Gruß in die Runde..
Martin Filzek
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#9

10.10.2011, 13:00

Das von mir Zitierte bzw. die Hinweise zum seit knapp 3 Jahren geänderten GmbH-Recht hinsichtlich der Regelung des Sitzes bezieht sich, wie sich auch aus den zwei ausgewählten Sätzen des Beispiels in Schmidt/Sikora/Tiedtke ergibt, n i c h t nur auf den Fall, dass zwei Betriebsstätten bestehen.
Vielmehr ist es so, dass der Sitz jetzt willkürlich beliebig gewühlt werden kann, ohne dass am satzungsmäßigen Sitz die Firma tatsächlich tätig sein muss oder dort eine Betriebsstätte oder Postanschrift haben muss.

Dem Handelsregister ist eine Sitzverlegung vielleicht nicht unrecht, weil sich nach dem satzungsmäßigen Sitz die Zuständigkeit des HR.-Gerichts richtet und die Akte dann u. U. an ein anderes Gericht abgegeben werden kann.

Ein Zwecke des MoMiG war die Bekämpfung von Missbräuchen, weshalb, um ein Untertauchen zu Lasten der Gläubiger zu erschweren, die Anmeldungspflicht für die jeweilige aktuelle Geschäftsanschrift eingeführt wurde.
Zusammen mit einer Satzungsänderung wird diese kostenrechtlich als gegenstandsgleich (§ 44 I) angesehen, so dass es bei nur einem Wert nach § 41 c I i.V.m. § 41 IV Nr. 1 (1 % Stammkapital, mind. 25.000 Euro) bleibt. Die Anmeldung der neuen Geschäftsanschrift darf bei der Anm. der Sitzverlegung (wenn diese angemeldet bzw. beschlossen werden soll, was der Firma eigentlich frei steht) keinesfalls vergessen werden bzw. müsste sonst gesondert durchgeführt werden.
Hierfür bräuchte man den 2. Ges. gar nicht, nur die Anm. durch den vertretungsberechtigten GF. in begl. Form reicht.
Evtl. sollte man, wenn die Sache mit dem Beschluss nicht so leicht möglich ist, zunächst nur die Anm. der neuen Geschäftsanschrift vornehmen (Wert dann auch nach § 41 c I i.V.m. § 41 a IV Nr. 1 1 % Stammkapital, Mindestwert 25.000 Euro).
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#10

11.10.2011, 09:20

Hallo Martin.
Hallo Lovis.

Wie sieht das denn aus, wenn man lädt, den Vorschriften des Gesellschaftsvertrages entsprechend - von mir aus mehrfach -, und der eine Gesellschafter erscheint nicht.
Dann müsste man doch auch einen Beshluss fassen können. Der wäre doch dann einstimmig. (?)

Gruß
Reiner
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