UG Gesellschafterliste
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Bei Gründung mit Musterprotokoll nicht, ansonsten ja.
Nein, ich bin kein Spruch, Du brauchst gar nicht weiter lesen. Ich bin werder lustig noch informativ. Ich bin nur eine sinnlose Ansammlung von Buchstaben, um diesen Platz hier zu füllen und keiner hat mich lieb, also lass mich in Ruhe und hör auf mich zu lesen, bin sowieso schon vorbei!
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Siehe § 40 Abs. 2 GmbHG (neuen Gesetzestext nach MoMiG, Inkrafttreten 1.11.2008, benutzen).
Die UG ist eine Unterform der GmbH, insofern gilt für sie das gesamte GmbH-Gesetz.
Sofern die Abtretung aufschiebend bedingt ist (z. B. mit Kaufpreiszahlung) ist die neue Liste der Gesellschafter vom Notar erst nach Eintritt der Wirksamkeit einzureichen. Um Haftungsgefahren für den Notar zu vermeiden (Vorwurf, die Wirksamkeit nicht rechtzeitig zu ermittelt zu haben und verspätet Liste eingereicht zu haben mit Besch. nach § 40 II GmbHG, so dass andere gutgläubig GmbH-Anteil erwerben konnten) wird z.T. empfohlen, die Wirksamkeit davon abhängig zu machen, dass die Kpr.-zahlung zugleich auch dem Notar mitgeteilt wurde.
Gesellschaftsrechtliche und Notarfachzeitschriften bringen zu vielen streitigen Fragen des MoMiG, der UG und Gesellschafterliste fast in jedem neuen Heft neue Entscheidungen u. Aufsätze usw.
Ein Skript "Aktuelles aus dem Handelsregister- und Kostenrecht", großer Teil betr. Liste der Gesellschafter zum letzten Seminar am 9.4.2011 in Frankfurt (Notar a. D. Dr. Holger Schmidt u. ich) - ca. 45 Seiten - kann für Versandkostenpauschale 10 Euro bei mir bestellt werden.
Für den Entwurf der Liste entsteht die Geb. § 147 II (str.),
für die Bescheinigung unter der Liste nach § 40 II GmbHG die Geb. § 50 (str.).
Morgen = Freitag, 27.5.2011, 13 -16.45 Uhr halbtägiges Seminar Update KostO in Hamburg, ibis-Hotel HH-Alster, ca. 7 Gehmin. vom Hbf., wo auch diese Fragen Thema sind (siehe http://www.filzek.de" target="blank). Anmeldungen / Teilnahme auch kurzfristig möglich.
Die UG ist eine Unterform der GmbH, insofern gilt für sie das gesamte GmbH-Gesetz.
Sofern die Abtretung aufschiebend bedingt ist (z. B. mit Kaufpreiszahlung) ist die neue Liste der Gesellschafter vom Notar erst nach Eintritt der Wirksamkeit einzureichen. Um Haftungsgefahren für den Notar zu vermeiden (Vorwurf, die Wirksamkeit nicht rechtzeitig zu ermittelt zu haben und verspätet Liste eingereicht zu haben mit Besch. nach § 40 II GmbHG, so dass andere gutgläubig GmbH-Anteil erwerben konnten) wird z.T. empfohlen, die Wirksamkeit davon abhängig zu machen, dass die Kpr.-zahlung zugleich auch dem Notar mitgeteilt wurde.
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für die Bescheinigung unter der Liste nach § 40 II GmbHG die Geb. § 50 (str.).
Morgen = Freitag, 27.5.2011, 13 -16.45 Uhr halbtägiges Seminar Update KostO in Hamburg, ibis-Hotel HH-Alster, ca. 7 Gehmin. vom Hbf., wo auch diese Fragen Thema sind (siehe http://www.filzek.de" target="blank). Anmeldungen / Teilnahme auch kurzfristig möglich.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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Oh neee, wer lesen kann ist klar im Vorteil. Sollte hier ab einer gewissen Uhrzeit besser nicht mehr rein schauen.
Wie blöd war das denn von mir
Gut das wir noch Martin Filzek haben
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