Gründungsaufwand genau aufführen

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anni_istaufzack
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#1

05.05.2011, 12:28

Wir haben eine GmbH-Gründung beurkundung mit unserem Standardgesellschaftsvertrag, in dem u.a. steht: "Die mit diesem Gesellschatsvertrag und seinem Vollzug verbundenen Kosten trägt die Gesellschaft bis zu 2.000,00 Euro." Damit hatten wir bisher keine Probleme.

Jetzt bekomme ich von einem Richter (sind GmbH-Gründungen Richter-Sache?) eine Verfügung, in der er schreibt, dass nach Entscheidung des HansOLG vom 18.03.2011 (Az: 11 W 19/11) die Kosten, aus denen sich der Gründungsaufwand zusammensetzt, im Einzelnen in der Satzung aufzuführen sind.

Wenn die Entscheidung so frisch ist, ist es kein Wunder, dass mir das neu ist.

Aber ich kann die zitierte Entscheidung nirgendwo finden. Habe schon die Entscheidungsdatenbanken der Hanseatischen OLGs von Bremen und Hamburg durchsucht. Wie viele Hanseatische gibt es denn noch? Leider kann ich den Richter in dieser Sache nicht erreichen und fragen, ob eventuell ein Tippfehler im Aktenzeichen drin ist.

Kann jemand mit dieser Entscheidung irgendetwas anfangen?
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Lovis
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#2

06.05.2011, 09:33

Hallo! Ich habe spaßeshalber auch mal gegoogelt und nichts gefunden. Könntest du das Ergebnis dann posten, wenn du jem. erreicht hast?
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anni_istaufzack
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#3

06.05.2011, 10:29

Ich hab grad die nächste Verfügung erhalten (andere GmbH-Gründung). Diesmal ausführlich, aber immer noch das gleiche Aktenzeichen.
Vgl. Auszug aus dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts, 18.03.2011, Az. 11 W
19/11:
"Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH II ZB 10/88 in BGHZ 107,1) muss der
Gründungsaufwand, der zu Lasten der Gesellschaft an ihre Gründer oder sonstige Personen
gezahlt werden soll, in der Satzung als Gesamtbetrag gesondert festgesetzt werden. Das gilt
auch, wenn die Verpflichtung der Gründer abbedungen werden soll, der GmbH die
Gründungskosten zu erstatten, die sie im Außenverhältnis allein oder neben den Gründern
geschuldet und bezahlt hat. Diese Rechtsprechung beruht auf einer analogen Anwendung des
§ 26 Abs. 2 AktG, denn der gesetzgeberische Zweck des § 26 Abs. 2 AktG, im Interesse des
Gläubigerschutzes in der Satzung offenzulegen, wie weit das Grundkapital durch
Gründungsaufwand vorbelastet ist, gilt auch für die GmbH (Winter/Westermann in Scholz,
GmbHG, 10. Aufl. 2006, § 5 Rn. 112).
In der Satzung ist infolge dessen der Gesamtaufwand offenzulegen, den die Gesellschaft zu
Lasten ihre Nominalkapitals zu tragen hat, wobei die Kosten, aus denen sich der Betrag
zusammensetzt, im Einzelnen aufzuführen sind (BGH II ZB 10/88 — juris Tz. 14). Beträge, die
noch nicht genau beziffert werden können, müssen geschätzt werden (BGH II ZB 10/88 — juris
Tz. 14; LG Gießen GmbHR 1995, 453).
Zum Gründungsaufwand gehören die notwendigen Kosten der Gründung (Gebühren und
Steuern), Entgelte für beigezogene Dritte (Anwälte, Wirtschaftsprüfer oder Berater) sowie
Vergütungen an die Gesellschafter für Leistungen im Zusammenhang mit der Gründung, der
sog. Gründerlohn (Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl. 2009, § 5 Rn. 72). Inwieweit es
bezüglich des Gründerlohnes im Hinblick auf den Grundsatz der Kapitalerhaltung auf die Frage
der Angemessenheit ankommt (dazu Roth in Roth/Altrneppen, GmbHG, a.a.O., § 5 Rn. 73;
Ulmer in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, Großkomm. § 5 Rn. 220), kann dahinstehen, da
ein solcher Gründerlohn von der Unternehmergesellschaft nicht übernommen werden soll."
Ich fass es nicht... :evil:
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Lovis
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#4

06.05.2011, 11:13

:shock:
Auf der Grundlage einer BGH-Entscheidung von '88 ... das ging ja schnell.
Aber zumindest: "Beträge, die noch nicht genau beziffert werden können, müssen geschätzt werden" Also könnte man den Gesamtbetrag des Gründungsaufwands in "geschätzte" Einzelbeträge aufsplitten... sinnvolle Änderung :roll:
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