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Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 GmbHG

Verfasst: 16.12.2010, 11:28
von kat*kal
Hallo, ich hab mal wieder ein Problem,

GmbH Geschäftsanteilsübertragung, wir müssen Liste einreichen nach § 40 Abs. 2 GmbHG, aber wann reiche ich die ein, wenn die Anteilung mit Wirkung zum ...... übertragen werden. Bin mir nicht so sicher?

Re: Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 GmbHG

Verfasst: 16.12.2010, 13:02
von Stephan
Dann wenn die Abtretung dinglich wirksam ist!

Re: Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 GmbHG

Verfasst: 16.12.2010, 14:27
von rebru82
:zustimm

Erst, wenn die Übertragung wirksam ist.

Re: Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 GmbHG

Verfasst: 17.12.2010, 16:59
von elfin0815
Hierbei kann ich immer nur auf die Kommentierung verweisen !!! Der Notar hat die Überwachungsfunktion !!! Liste der Gesellschafter ist demnach nur (und nur dann) einzureichen, wenn die Gesellschaftsanteile rechtswirksam vollzogen wurde und Rücktrittsrechte (außer den gesetzlichen) nicht mehr geltend gemacht werden können !!! :dafuer