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Firmenbescheinigung § 21 BNotO

Verfasst: 13.12.2010, 15:16
von PB1604
Hallo,
sagt mal, macht ihr eigentlich noch bei Kaufverträgen, bei denen eine GmbH beteiligt ist, eine Firmenbescheinigung nach § 21 BNotO mit rein (bei verschiedenen Amtsgerichten).
Früher: ja klar!
Heute: weiß ich leider nicht genau :oops: Ich denke mir halt, dass die Gerichte ja untereinander auch sehr schnell sich einen Handelregisterauszug online besorgen können.

Wie macht ihr das :?:

Re: Firmenbescheinigung § 21 BNotO

Verfasst: 13.12.2010, 15:27
von Jupp03/11
ja

Re: Firmenbescheinigung § 21 BNotO

Verfasst: 13.12.2010, 15:31
von Katzenfisch
Siehe § 32 Abs. 2 GBO.

Wird das Register elektronisch geführt, reicht Hinweis auf das elektronische Register mit Registernummer aus.

Re: Firmenbescheinigung § 21 BNotO

Verfasst: 13.12.2010, 15:31
von Stephan
Türlich!

Re: Firmenbescheinigung § 21 BNotO

Verfasst: 13.12.2010, 15:43
von mrsbloom
Jooo - ich auch!

Re: Firmenbescheinigung § 21 BNotO

Verfasst: 13.12.2010, 15:56
von Linda*
Wir machens auch immer; schon aus dem Grund, weil wir sicher gehen wollen, dass der Unterzeichnende auch zur Abgabe der Erklärungen berechtigt ist; und wenn man das Register schon einsieht, kann man die Bescheinigung doch gleich mitaufnehmen, oder?

Re: Firmenbescheinigung § 21 BNotO

Verfasst: 13.12.2010, 16:06
von Katzenfisch
Grundbücher. Handelsregister und Vereinsregister müssen zwangsläufig durch den Notar zur Vorbereitung einer Urkunde eingesehen werden.

Da, wo ich zum Nachweis einer Vertretungsberechtigung auf das elektronische Handelsregister oder das elektronische Vereinsregister verweisen kann, kann ich aber keine kostenpflichtige Bescheinigung erteilen.

Deswegen ist ja § 32 GBO geändert worden. Denn trotz einer notariellen Bescheinigung ist das Grundbuchamt immer verpflichtet, das elektronische Register gebührenfrei einzusehen. Das Grundbuchamt darf sich auf die Bescheinigung des Notars nicht wirklich verlassen.

Re: Firmenbescheinigung § 21 BNotO

Verfasst: 14.12.2010, 08:40
von rebru82
Sofern die Gesellschaft beim gleichen Gericht eingetragen ist und die Firma beim GBA bekannt sein dürfte, nehme ich dies nicht immer mit rein, es sei denn, die andere Vertragspartei wünscht diesen Hinweis.
Im Übrigen nehme ich es aber immer mit auf. Unabhängig von der Gebühr legitimiert sich ja die Gesellschaft bzw. der GF so auch gegenüber den Behörden wie z. B. das Finanzamt.