Gründung UG

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brainy
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#1

27.07.2010, 08:26

Guten Morgen zusammen!

Ich habe heute meine erste UG Gründung per Musterprotokoll.
Habe hier auch schon etwas dazu gefunden, habe aber dennoch ein paar offene Fragen:
1.) Wie ist das mit den jährlichen Rücklagen der UG (damit irgendwann die 25.000 für die GmbH erreicht werden) MUSS das gemacht werden? Und muss der Notar auch darauf hinweisen?
2.) Generell ist die Frage, auf was der Notar hinweisen muss (zuletzt im Musterprot. kommen ja Hinweise des Notars) ?
3.) Hat jemand evtl. ein Muster für HR-Anmeldung oder ist diese dann wie üblich?
4.) Wie ist das mit der Vollmacht an die Angestellten (mich)? Man darf das Prot. ja nicht abändern!?

Hoffe ihr könnt mir helfen, Beurk. ist heute und ich habe es gestern erst erfahren... bin also bisl unter Druck-wie immer in diesem Beruf ;)

Danke schon mal!

LG
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stef
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#2

27.07.2010, 08:37

Guten Morgen,

zu Frage 1.) und 2.) kann Dir vermutlich noch jemand anderes anderes weiterhelfen. Zu Frage 3.) kann ich Dir mit einem Muster für die HR-Anmeldung dienen:

UR.Nr................../2010

An das
Amtsgericht xxx
- Handelsregister -

HRB neu
Firma: Arwed Mustermann Zeitungskiosk Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Als Anlage füge ich bei:

• Gründungsurkunde gem. § 2 Abs. 1a GmbHG, die zugleich als Liste der Gesellschafter gilt

Zur Eintragung in das Handelsregister wird angemeldet:

I.

Die o.g. Gesellschaft ist errichtet. Ihre inländische Geschäftsanschrift lautet:

Musterstraße 1, 12345 Berlin.

II.

Die Vertretung der Gesellschaft ist allgemein wie folgt geregelt:

Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er allein. Sind mehrere Geschäfts-führer bestellt, wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gemeinsam ver-treten.

III.

Zum einzigen Geschäftsführer ist bestellt:

Herr Arwed Mustermann,
geboren am …
wohnhaft Musterstraße 1, 12345 Berlin

Er ist befugt, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich selbst oder mit sich als Vertreter Dritter zu vertreten.

IV.

Der Geschäftsführer versichert, dass auf den von ihm übernommenen Geschäftsanteil ein Betrag in Höhe von 1,00 EUR, insgesamt also ein Betrag in Höhe von 1,00 EUR auf ein Konto der in Gründung befindlichen Gesellschaft eingezahlt ist, endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführung steht und mit Ausnah-me des satzungsgemäß durch die Gesellschaft zu tragenden Gründungsaufwands nicht mit Verbindlichkeiten vorbelastet ist und die Einlage nicht an den Übernehmer zurückgewährt wird.

Der Geschäftsführer versichert ferner nach Belehrung durch den beglaubigenden Notar über die unbeschränkte Auskunftspflicht nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister was folgt:

„Es liegen keine Umstände vor, aufgrund derer ich nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG vom Amt eines Geschäftsführers ausgeschlossen wäre.

a) Mir ist gegenwärtig weder durch gerichtliches Urteil noch durch vollziehbare Entscheidung der Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufes, Berufs-zweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt, somit auch nicht im Rahmen des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft.

b) Während der letzten 5 Jahre wurde ich nicht rechtskräftig verurteilt wegen des Unterlassens der Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzver-fahrens (Insolvenzverschleppung), nach §§ 283 bis 283d StGB (Insolvenz-straftaten), wegen falscher Angaben nach § 82 GmbHG oder § 399 AktG, wegen unrichtiger Darstellung nach § 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwG oder § 17 PublG oder nach § 263 StGB (Betrug), § 263a StGB (Computerbe-trug), § 264 StGB (Subventionsbetrug), § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug), § 265b StGB (Kreditbetrug), § 266 StGB (Untreue) oder § 266a StGB (Vor-enthalten oder Veruntreuen von Arbeitsentgelt). Auch im Ausland wurde ich nicht wegen einer vergleichbaren Tat rechtskräftig verurteilt. Ich wurde nicht aufgrund einer behördlichen Anordnung in einer Anstalt verwahrt.“

Weiter erklärt der Geschäftsführer, dass er keinem Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB unterliegt.

(Es folgt ggf. Vollzugsvollmacht und Beglaubigungsvermerk

Zu Frage 4.): Wir fügen an dem Protokoll am Ende auch immer eine Vollmacht bei, wurde auch bisher nie beanstandet, von daher sehe ich dabei kein Problem.

Frohes Schaffen,
Steffi
brainy
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#3

27.07.2010, 08:46

Vielen lieben Dank Steffi!!!
Das ist mir eine große Hilfe!
Hoffe jemand kann mir noch was zu den Hinweisen des Notars und zu den "Rücklagen" sagen!?
Habe es mittlerweile so verstanden, dass die UG eine Vorstufe der GmbH ist und diese verpflichtet ist jährlich einen bestimmte Betrag zurückzulegen, damit irgendwann die 25.000 erreicht werden, bin aber nicht sicher...
Ist es eigentlich richtig, dass man dieses Musterprotokoll sich quasi runterladen kann und dann handschriftlich ausfüllt?
:thx
Schwester

#4

27.07.2010, 08:51

1) Wir weisen darauf hin. Ob man's wirklich muss, weiß ich nicht.
2) Wir haben folgende Hinweise im Musterprotokoll:

"Der Notar wies darauf hin,
a) dass die vor der Eintragung in das Handelsregister im Namen der Gesellschaft Handelnden persönlich haften,
b) dass die Gesellschafter für den Ausgleich eines bis zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister eventuell eintretenden Verlustes haften,
c) dass zum Jahresabschluss nach § 5 a Abs. 3 GmbHG eine jährliche Rücklage zu bilden ist,
d) dass bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft die Geschäftsführer (wenn kein Geschäftführer vorhanden ist, die Gesellschafter) unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Wochen, Insolvenzantrag stellen müssen und sich strafbar machen, falls sie das nicht richtig oder nicht rechtzeitig tun,
e) dass die Überschuldung der Gesellschaft durch Einlagen oder durch Darlehen der Gesellschafter vermieden werden kann, die nach der getroffenen Vereinbarung auch erst nach den nachrangigen Forderungen des § 39 Abs. 1 Nr. 1-5 InsO zu befriedigen sind (§ 19 Abs. 2 Satz 3 InsO).“
brainy
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#5

27.07.2010, 08:55

:thx
Werd das nun so übernehmen und handschriftlich anfangen es vorzubereiten, obwohl es mir merkwürdig vorkommt...
Schwester

#6

27.07.2010, 08:56

Kannst Dir das nicht im PC speichern und dementsprechend immer wieder ändern?
brainy
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#7

27.07.2010, 09:52

Hat jetzt doch geklappt mit dem Speichern im PC; hat nur bisl gedauert wg. formatieren usw. ...
jedenfalls hab ich jetzt schon mal das Protokoll fertig :D

Vielen Dank noch mal an Euch! Ihr habt mir echt super weitergeholfen!
brainy
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#8

27.07.2010, 14:18

Hat von euch noch jemand Erfahrung mit der Vollzugsvollmacht!? Wurde schon mal beanstandet, wenn diese unter dem Musterprotokoll gesetzt wird, also quasi unter den Hinweisen des Notars!?
Mein Chef ist da nicht so begeistert von...

für eine schnelle Antwort bin ich dankbar!
Katzenfisch
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#9

27.07.2010, 14:32

Habe keine Erfahrung mit Vollzugsvollmachten zum Musterprotokoll. Lasse ich mir auch nicht ans Bein binden.

Hier meine Belehrung unter dem Musterprotokoll:

7. Die Erschienenen wurden vom Notar insbesondere auf Folgendes hingewiesen:

- dass die Erschienenen der Gesellschaft haften, falls zum Zwecke der Errichtung der Gesell¬schaft falsche Angaben gemacht worden sind, oder die Gesellschaft durch Einlage oder Gründungsaufwand vorsätzlich oder grob fahrlässig geschädigt worden ist,

- dass die Gesellschafter, die zum Zwecke der Errichtung der Gesellschaft falsche Angaben ge¬macht haben, mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden können,

- dass bei Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister der Wert des Gesellschafts-vermö¬gens (zuzüglich Gründungsaufwand) nicht niedriger sein darf als das Stamm-kapital, und dass die Erschienenen zur Leistung eines insoweit bestehenden Fehl-betrages verpflichtet sind,

- dass im Hinblick auf die gewählte geringe Kapitalausstattung der Gesellschaft ein Geschäftsführer gem. § 64 GmbHG verpflichtet ist, bei Eintritt der Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber nach 3 Wochen, einen Insolvenzantrag zu stellen. Diese Vorschrift ist in vollem Umfang auf die Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt anzuwenden. Bei Verletzung dieser Pflicht droht die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe,

- dass die Gesellschaft vor ihrer Eintragung in das Handelsregister nicht mit be-schränkter Haftung besteht und dass persönlich haftet, wer vor Eintragung in Namen der Gesellschaft handelt,

- dass abweichend von § 7 Abs. 2 GmbHG die Anmeldung erst erfolgen darf, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen,

- dass in der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzu-stellenden Jahresabschlusses eine gesetzliche Rücklage zu bilden ist, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschuss einzustellen ist,

- dass die Rücklage nur verwandt werden darf

1. für Zwecke des § 57 c GmbHG,
2. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages, soweit er nicht durch einen Gewinn-vortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist,
3. zum Ausgleich eines Verlustvortrages aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist,

- dass abweichend von § 49 Abs. 3 GmbHG die Versammlung der Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einzuberufen ist.


Vorstehende Niederschrift wurde den Erschienenen vom Notar vorgelesen, von ihnen genehmigt und von ihnen und dem Notar eigenhändig wie folgt unterschrieben:
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