Hallo,
ich habe hier eine Vereinssatzung vorliegen, wo ich die Anmeldung vorbereiten soll.
Nun ist mir aufgefallen, dass dort unter Vorstand einfach nur steht:
"Der Vorstand besteht aus 2-5 Mitgliedern, der aus seiner Mitte den 1. Vorsitzenden des Vereins wählt"
Muss nicht immer geregelt sein, aus welchen Personen/Ämtern der Vorstand besteht???
also quasi z.B.
1. Vorsitzender
2. Stellvertretender Vorsitzender
3. Kassenwart
4. Schriftführer
Ich habe die jetzt vorliegende Formulierung so bislang noch nicht gesehen; ist das richtig so? Geht das auch durch???
LG aus der sonnigen Mitte
Vereinssatzung
Warum nicht?
Du kannst doch an der Satzung eh nix ändern.
Meld es dem Registergericht so an, wenn der zuständige Rechtspfleger wirklich noch was will, wird er sich schon melden.
Du kannst doch an der Satzung eh nix ändern.
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- rebru82
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Bin mir zwar auch nicht ganz sicher, aber wenn erwähnt ist, dass Vorstand im Sinne des § 26 BGB nur der 1. Vorsitzende oder der 1. Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied ist, dann dürfte auch diese Formulierung ausreichend sein. Aber sonst frag lieber bei dem zuständigen Richter beim HR nach.
[hr]
Liebe Grüße
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ich würde es für mich persönlich aber gerne wissen, um mein "?" im Kopf quasi loszuwerden, und da ich beim Gericht noch keinen zuständigen Richter erreicht habe, dachte ich, ich frag mal euchTiger hat geschrieben:Warum nicht?
Du kannst doch an der Satzung eh nix ändern.
Meld es dem Registergericht so an, wenn der zuständige Rechtspfleger wirklich noch was will, wird er sich schon melden.
aber dann häng ich mich doch noch mal an die Strippe
euch
[size=75][color=#800040]Jeder, der sich die Fähigkeit erhält,
Schönes zu erkennen,
wird nie alt werden. [/color][/size]
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Du wirst auch keinen zuständigen Richter finden.
da Rechtspflegerzuständigkeit besteht. Da hatte mein Vorschreiber wohl wenig Zeit.
im übrigen dürfte die Formulierung i. O. sein. Alles weitere müßte sich aus dem Protokoll der Versammlung ergeben.
im übrigen dürfte die Formulierung i. O. sein. Alles weitere müßte sich aus dem Protokoll der Versammlung ergeben.
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Nein muss es nicht. Die Satzung kann eine bestimmte Zahl, oder eine Mindest- und/oder Maximalzahl bestimmen. Die Satzung kann, was üblicherweise auch passiert, Vorstandsämter festlegen, muss es aber nicht. Das Gesetz fordert keine bestimmte Bezeichnung für Vorstandsämter.Sanni80 hat geschrieben: Muss nicht immer geregelt sein, aus welchen Personen/Ämtern der Vorstand besteht???
also quasi z.B.
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Dies mag bei Gerichten unterschiedlich sein. Es besteht zwar Rechtspflegerschaft, hier in Flensburg werden VR- und HR-Sachen aber seit Jahren von Richtern bearbeitet.Jupp03 hat geschrieben:da Rechtspflegerzuständigkeit besteht. Da hatte mein Vorschreiber wohl wenig Zeit.
im übrigen dürfte die Formulierung i. O. sein. Alles weitere müßte sich aus dem Protokoll der Versammlung ergeben.
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Liebe Grüße
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Das möchte ich eigentlich bezweifeln:
§ 3 RpflG
Dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen:
1.in vollem Umfange die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts in
a)Vereinssachen nach den §§ 29, 37, 55 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach Buch 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit...
§ 3 RpflG
Dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen:
1.in vollem Umfange die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts in
a)Vereinssachen nach den §§ 29, 37, 55 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach Buch 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit...