Übertragung Geschäftsanteil und Änderung Firma

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cocos94
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#1

24.02.2010, 17:47

Hallo noch einmal,
ich habe auf die Schnelle nicht gefunden, ob das Thema hier bereits berücksichtigt wurde. Bitte insoweit um Entschuldigung, aber bin im Moment ziemlich gestresst, die Mandanten drehen hier wieder voll auf (und durch).

Ich habe eine GmbH - 2 Gesellschafter. Der eine überträgt seinen Anteil auf den anderen, dieser wird alleiniger Gesellschafter. Datum der Zahlung des Kaufpreises steht noch offen, ist erst ein Entwurf.
Frage: ab wann kommt der Notar mit der Gesellschafter-Liste-Bescheinigung ins Spiel? Sofort nach Beurkundung oder wenn nachgewiesen, dass Kaufpreis gezahlt wurde?

Dann möchte der neue Gesellschafter die Firma ändern. Ab wann kann er das (s.o.) Ab Zahlung Kaufpreis erst oder kann er sofort die Namensänderung anmelden?

Liebe Grüße
M.B.
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#2

24.02.2010, 17:56

Du hast ja echt ne Menge Fragen...

Also in diesem Fall würde ich sagen, dass die Satzungsänderung (Namensänderung) erst nach dem Vollzug des Übertragungsvertrages erfolgen kann.

Die Liste der Gesellschafter ist vom Notar bei Gericht einzureichen, wenn die Zahlung des Kaufpreises erfolgt ist (aufschiebende Bedingung). ZE einfach bestätigen lassen durch beide Beteiligten mit dem Zusatz, dass der Kauf- und Abtretungsvertrag nunmehr wirksam ist.

Schönen Abend!
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No.Me.
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#3

24.02.2010, 19:14

Die neue Gesellschafterliste reicht der Notar ein, sobald die Abtretung wirksam ist. Ist der Vertrag nicht aufschiebend bedingt hinsichtlich der Kaufpreiszahlung, so muss der Notar gleich die Gesellschafterliste einreichen. Ist der Vertrag aufschiebend bedingt, so muss erst der Eintritt der aufschiebenden Bedingung abgewartet werden.

Den Gesellschafterbeschluss kannst du gleich machen. Wenn die Abtretung aufschiebend bedingt ist, dann lässt du den "alten" Gesellschafter mit daran teilnehmen oder du machst es mit einer Vollmacht. Wenn die Abtretung sofort wirksam ist, reicht es, wenn der aktuelle Gesellschafter daran teil nimmt.
Nein, ich bin kein Spruch, Du brauchst gar nicht weiter lesen. Ich bin werder lustig noch informativ. Ich bin nur eine sinnlose Ansammlung von Buchstaben, um diesen Platz hier zu füllen und keiner hat mich lieb, also lass mich in Ruhe und hör auf mich zu lesen, bin sowieso schon vorbei!
cocos94
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#4

26.02.2010, 11:15

Vielen Dank für eure Antworten!

Liebe Grüße!
Okudera
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#5

03.03.2010, 12:19

Vorsicht Falle:

Wenn der Geschäftsanteil unter der aufschiebenden Bedingung der KP-Zahlung übergeht, kann der Notar - wie oben richtig ausgeführt - erst dann die neue Liste machen, wenn ihm die KP-Zahlung nachgewiesen ist.

Frage ist aber, wer die Satzungsänderung beschließt:
Im Zweifel macht das der neue Gesellschafter=Erwerber.
Zum Zeitpunkt des Beschluss gibt es aber keine neue Gesellschafterliste, die ihn als Gesellschafter ausweist, vgl. § 16 Abs. 1 GmbHG.
Hier hilft § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG. Wenn unverzüglich nach Beschlussfassung eine neue Liste eingereicht wird, dann kann der Erwerber bereits die Satzungsänderung beschließen. Problem ist aber, dass dies wirklich unverzüglich geschehen muss.
Dauert es zu lange, bis die Liste eingereicht wird (2-3 Wochen sind Maximum für unverzüglich), dann ist der Beschluss unrettbar nichtig und muss wiederholt werden.
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Manfred Fisch
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#6

03.03.2010, 12:44

Das stimmt. Deshalb sollte praktikablerweise dem Erwerber entweder eine Stimmrechtsvollmacht von dem Veräußerer eingeräumt werden oder der Veräußerer nimmt an der Beschlussfassung noch teil.
Dann komm ich halt in die Hölle,
im Himmel kenn ich eh keinen!
cocos94
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#7

03.03.2010, 14:44

Oh, klasse, danke!

Hab durch Zufall gesehen, dass mir noch jemand geantwortet hat... Ich löse den Knoten jetzt, indem ich zuerst die Satzungsänderung vornehme hinsichtlich der Firmierung durch beide Gesellschafter und danach wird verkauft!

Liebe Grüße
Okudera
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#8

03.03.2010, 15:16

ist der sicherste weg, wenn die altgesellschafter noch den beschluss fassen.
manchmal ist das jedoch wegen der daraus resultierenden Haftung (insbesondere für die Kosten) nicht gewünscht.
cocos94
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#9

09.03.2010, 10:25

Ich hätte da noch eine Frage zu dem Kaufvertrag Geschäftsanteil.

Die Beurkundung soll in Kürze stattfinden. Der Kaufpreis soll gezahlt werden innerhalb von zwei Wochen nach Beurkundung. Der Geschäftsanteil selbst wird aber abgetreten rückwirkend bereits ab dem 01.01.2010.

Ist der Kaufvertrag dann immer noch aufschiebend bedingt und erst wirksam nach Kaufpreiszahlung, oder bereits ab dem 01.01.2010? Muss die Liste dann zum 01.01.2010 gefertigt werden und vom Geschäftsführer unterschrieben werden? Oder doch erst nach Kaufpreiszahlung und mit Bestätigung durch den Notar?

Vielen Dank im Voraus und einen schönen Tag noch
Okudera
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#10

09.03.2010, 13:19

Die vereinbarte Rückwirkung hat ausschließlich wirtschaftliche Folgen (insbesondere wegen der Gewinnverteilung für das laufende Jahr).

Für die die Beschlussfassung und Gesellschafterliste kommt es ausschließlich auf den dinglichen Übergang des Geschäftsanteils an. Hier gibt es keine Rückwirkung (ich kann auch nicht jemand rückwirkend zum Eigentümer eines Grundstücks machen).
Der Anteil geht aber hier nur über, wenn der Kaufpreis gezahlt wird. Dem Notar muss die Zahlungsbestätigung vorliegen, bevor er die neue Liste einreicht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass hier alles schnell geht, hat der Notar frühestens 2 Wochen (+ einige Tage) nach der Beurkundung die Mitteilung über den Zahlungseingang. Das halte ich nicht mehr für "unverzüglich" i.S.d. § 16 Abs. 1 GmbhG (2 Wochen ist hier schon die Grenze). Es sollte daher der Beschluss zur Satzungsänderungen durch den Altgesellschafter (=Verkäufer) gefasst werden. Ansonsten ist die Wirksamkeit fraglich.

Die Liste muss auf den Tag datiert werden, an dem der Notar sie unterschreibt (nicht der GF, vgl. § 40 GmbhG).
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