Anmeldung - Neufassung der Satzung

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La soleil
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#1

13.01.2010, 14:05

Vorab ein verspätetes frohes Neues!

Jetzt zum Problem... mein Chef legt mir ne Akte vor, wo der Verein eine Neufassung der Satzung anmelden will. Es wurden mehrere §§ geändert bzw. entfernt....

Meine simple Frage: Muss ich jetzt komplett alles durchgehen und in meiner VR-Anmeldung berücksichtigen (alles aufführen, was anders ist) oder gibt es für solche Fälle eine andere Art (kürzer) diese anzumelden???

Danke für Eure Antworten.
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rebru82
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#2

13.01.2010, 15:11

Seit einiger Zeit muss man nicht mehr alles aufführen, was geändert wurde. SChreibe einfach:

Die Satzung wurde in einigen §§ geändert und vollständig neugefasst.
Die neugefasste Satzung ist beigefügt.


Nur berücksichtigen, dass in solchen Fällen auch die Einladung zur Mitgliederversammlung, aus der sich auch die geänderten Punkte mit der neugfassten Satzung ergibt, beigefügt werden muss.
[hr]

Liebe Grüße

Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
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No.Me.
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#3

13.01.2010, 19:35

Ich schreibe es so ähnlich: Der Gesellschaftsvertrag wurde vollständig neugefasst. Insbesondere wurde § 1 (Firma, Sitz), § 2 (Gegenstand des Unternehmens) etc. (Aber nur die nach § 10 GmbHG, alle anderen führe ich nicht auf) neu gefasst.
Nein, ich bin kein Spruch, Du brauchst gar nicht weiter lesen. Ich bin werder lustig noch informativ. Ich bin nur eine sinnlose Ansammlung von Buchstaben, um diesen Platz hier zu füllen und keiner hat mich lieb, also lass mich in Ruhe und hör auf mich zu lesen, bin sowieso schon vorbei!
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La soleil
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#4

14.01.2010, 13:45

vielen lieben Dank...

es handelt sich hierbei um einen Verein und die haben sich in der Einladung nicht die Mühe gemacht genaue Angaben zu den Änderungen der Satzung zu machen. Ich glaub, dass das Gericht da auch noch meckern werd.
Davy Jones’ Locker
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#5

14.01.2010, 13:50

Wenn eine Satzungsneufassung auf der Tagesordnung stand, brauchen in der Einladung die einzelnen zu ändernden Bestimmungen nicht einzeln aufgeführt werden, da ja gerade alles zur Debatte steht. Ist es keine Neufassung, sondern sollen tatsächlich nur einzelne Bestimmungen geändert w erden, sind diese in der Einladung auch einzeln zu bezeichnen.
Tanzfeelein
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#6

15.01.2010, 22:10

Seit der Gesetzesänderung zum 1.9.2009 solltest Du, sofern es sich nur um einzelne §§ handelt, die geänderten in der Anmeldung aufführen. Wichtig ist aber, dass Du einen Absatz in der Anmeldung zufügst und zwar, dass die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder versichern, dass ausser den genannten §§, keine weiteren Änderungen stattgefunden haben.

Beizufügen sind auch nur noch Ablichtungen des Einladungsschreibens, des Protokolls und der neuen Satzung, Du musst also keine Originale mehr einfügen.

Liebe Grüße

Tanzfeelein
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mrsbloom
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#7

17.01.2010, 07:53

Tanzfeelein hat geschrieben:Seit der Gesetzesänderung zum 1.9.2009 solltest Du, sofern es sich nur um einzelne §§ handelt, die geänderten in der Anmeldung aufführen. Wichtig ist aber, dass Du einen Absatz in der Anmeldung zufügst und zwar, dass die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder versichern, dass ausser den genannten §§, keine weiteren Änderungen stattgefunden haben.
Unser Registergericht möchte die Bescheinigung nicht in der Anmeldung, sondern hinter der Satzung analog der GmbH o. eG.

Aber wie sieht diese Bescheinigung aus, wenn komplett neu gefasst wurde?

Ich habe auch gerade so eine Sache auf dem Tisch, wo zig §§ in der Satzung geändert wurden (wo praktisch auch nichts mehr an seinem Platz steht) und hab mich schon geärgert, dass ich das nicht als komplette Neufassung gemacht habe. Ist doch immer einfacher, oder? Wo ist die Grenze?
Gruß Tina

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#8

28.01.2010, 11:05

Muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung bei einer geplanten Satzungsänderung nur die §§ aufgeführt werden, die geändert werden oder auch der Text der Änderung??

Hilfe, EILT!!!

P.S. Habe hier eine VR-Sache, wo hier eine Beanstandung nach der anderen reinflattert und möchte jetzt die nächste vermeiden.. :oops:
Gruß Tina

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#9

28.01.2010, 11:51

Hey Tina, also nach § 32 BGB ist es zur Gültigkeit des Beschlusses erforderlich, dass der Gegenstand des Beschlusses bei der Berufung bezeichnet wird.

Ich kenn es so, dass mit der Einladung der neue Wortlaut der Satzung verschickt wird oder ein Hinweis des Vorstands darauf, dass der neue Wortlaut im Vereinsheim ausliegt und dort eingesehen werden kann. Natürlich kann auch der neue Wortlaut in den Einladungen aufgeführt werden, aber denke bei einer Menge Änderungen sollte man einfach die Neufassung den Mitgliedern mit der Einladung versenden.

Allerdings sollte man auch in der Vereinssatzung nachsehen, ob da besondere Regelungen über die Bekanntmachung von Satzungsänderungen getroffen worden sind.

Wg. der Änderungen zum Einreichen der Anlagen bei Anmeldungen siehe § 71 Abs. 1 BGB.

LG Claudi
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mrsbloom
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#10

28.01.2010, 12:01

Danke Claudi,

habe nämlich jetzt die Einladung reinbekommen und da steht einfach nur der § drin, der ergänzt wird. Denke auch, dass das nicht ausreicht. Keinerlei Hinweis, welche Änderung vorgenommen werden soll. In manchen Sachen steckt ja echt der Wurm drin....
Gruß Tina

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