Hallo, hier wird Hilfe benötigt:
Habe ein Grundbuchauszug vorliegen, 2 Eigentümer zu je 1/2-Anteil eingetragen... sollen nun als GbR in dem besagten Grundbuch eingetragen werden.
Laut meinen Infos reicht hier eine Auflassung. Ist das richtig? Wie hat die auszusehen?
Lieben Dank
2 Eigentümer: als GbR ins Grundbuch
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Jemand eine Idee?
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Ich hatte es bislang immer nur andersrum. GbR, einer hat seine Anteile an den anderen abgetreten, so dass es nur noch einen Eigentümer gab.
Nein, ich bin kein Spruch, Du brauchst gar nicht weiter lesen. Ich bin werder lustig noch informativ. Ich bin nur eine sinnlose Ansammlung von Buchstaben, um diesen Platz hier zu füllen und keiner hat mich lieb, also lass mich in Ruhe und hör auf mich zu lesen, bin sowieso schon vorbei!
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Ich kann GbRs nicht leiden. Zum Ausgangsfall schlage ich folgendes vor:
A und B erscheinen vor dem Notar und errichten einen GbR-Gründungsvertrag mit folgendem Inhalt:
A und B sind je zu 1/2 Anteil Eigentümer des im Grundbuch von Blatt eingetragenen Grundbesitzes. A und B errichten zwecks Verwaltung des Grundbesitzes eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen
XYZ-GbR
bestehend aus
A und b)
A und B sind sich mit der neu gegründeten GbR darüber einig, dass das Eigentum von A und B auf die GbR übergeht und bewilligen und beantragen die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch.
Das Finanzamt - Grunderwerbsteuerstelle - ist durch Übersendung einer Veräußerungsanzeige zu informieren.
Einige Grundbuchämter verlangen zur Eigentumsumschreibung die UB.
Wäre im Vorfeld ratsam, dies mit dem zuständigen Rechtspfleger abzuklären.
Ich rate dazu, den GbR-Vertrag zu beurkunden und dem Grundbuchamt eine Ausfertigung der Urkunde zu übersenden.
Für den GbR-Vertrag reicht es eigentlich aus, wenn dieser als Entwurf und Beglaubigung - und noch gruseliger als reine Unterschriftsbeglaubigung - errichtet wird. In beiden Fällen ist dann aber dem Grundbuchamt das Original der Urkunde einzureichen, dass dann in der Grundakte verbleibt.
Rein vorsorglich würde ich darüber belehren, dass Änderungen im Gesellschafterbestand unverzüglich dem Grundbuchamt anzuzeigen/anzumelden sind in der Form des 29 GBO.
A und B erscheinen vor dem Notar und errichten einen GbR-Gründungsvertrag mit folgendem Inhalt:
A und B sind je zu 1/2 Anteil Eigentümer des im Grundbuch von Blatt eingetragenen Grundbesitzes. A und B errichten zwecks Verwaltung des Grundbesitzes eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen
XYZ-GbR
bestehend aus
A und b)
A und B sind sich mit der neu gegründeten GbR darüber einig, dass das Eigentum von A und B auf die GbR übergeht und bewilligen und beantragen die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch.
Das Finanzamt - Grunderwerbsteuerstelle - ist durch Übersendung einer Veräußerungsanzeige zu informieren.
Einige Grundbuchämter verlangen zur Eigentumsumschreibung die UB.
Wäre im Vorfeld ratsam, dies mit dem zuständigen Rechtspfleger abzuklären.
Ich rate dazu, den GbR-Vertrag zu beurkunden und dem Grundbuchamt eine Ausfertigung der Urkunde zu übersenden.
Für den GbR-Vertrag reicht es eigentlich aus, wenn dieser als Entwurf und Beglaubigung - und noch gruseliger als reine Unterschriftsbeglaubigung - errichtet wird. In beiden Fällen ist dann aber dem Grundbuchamt das Original der Urkunde einzureichen, dass dann in der Grundakte verbleibt.
Rein vorsorglich würde ich darüber belehren, dass Änderungen im Gesellschafterbestand unverzüglich dem Grundbuchamt anzuzeigen/anzumelden sind in der Form des 29 GBO.
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- Foren-Azubi(ene)
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Dann ist das ja eine kurze und knappe Urkunde! Muss diese Auflassung nicht beurkundet werden? Dann würde das Grundbuchamt ja eine Ausfertigung erhalten.
Vielen vielen Dank für die Hilfe!
Vielen vielen Dank für die Hilfe!
Die Auflassung muss - wie jede Auflassung - natürlich beurkundet werden. Katzenfisch sprach wegen der möglichen Unterschriftsbeglaubigung nur vom GbR-Vertrag.
Ratsam ist, dass sich die erwerbende GbR möglichst in der Erwerbsurkunde gründet, denn der Nachweis der Gesellschafterstellung und damit der Vertretungsbefugnis ist beim Grundstückserwerb durch eine GbR nach dem derzeitigen Stand der Dinge wohl anders nicht in der Form des § 29 GBO zu führen.
Ratsam ist, dass sich die erwerbende GbR möglichst in der Erwerbsurkunde gründet, denn der Nachweis der Gesellschafterstellung und damit der Vertretungsbefugnis ist beim Grundstückserwerb durch eine GbR nach dem derzeitigen Stand der Dinge wohl anders nicht in der Form des § 29 GBO zu führen.