neue Gesellschafterliste

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Silvi
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#1

19.11.2009, 08:51

Hallo, ich fang mal ein neues Thema an, hatte dies schon man in einem anderen Beitrag angeknüpft, hat aber wohl keiner gesehen.

Kann mir mal jemand sagen, was wir jetzt machen müssen, wenn wir einen Geschäftsanteilsabtretungsvertrag beurkundet haben, ich meine hinsichtlich der Liste. Ich versteh den neuen § 40 GmbHG so, dass der Notar die neue Liste unterschreiben und ans Handelsregister einreichen muss mit ner Bescheinigung.
Wie hat die Bescheinigung denn auszusehen?
Und muss trotzdem noch zusätzlich eine Liste, unterschrieben von dem Geschäftsführer eingereicht werden?
LG Silvi
Schwester

#2

19.11.2009, 08:58

"Liste der Gesellschafter
der XXXxxxxxxxxxxxxx


Name: Geburtsdatum Sitz/Wohnort: Nennbetrag:


1. ....................
2. ....................
3. ...........................


xxxxx, den 2009

……………………………..
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
Notar


Die neuen Eintragungen in der vorstehenden Liste entsprechen den Veränderungen, die sich aufgrund meiner Urkunde vom xxxxxxx 2009, UR.-Nr. xx/2009 ergeben. Die übrigen Eintragungen stimmen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste vom xxxxxxxxxxxxxxxxxxx überein,

xxxxx, den xxxxxxx 2009

xxxxxxxxxxxxxxxx
Notar"

So sieht unsere Ges.-liste aus. Wir lassen sie auch immer noch vom GF unterschreiben, obwohl das glaube ich nicht mehr wirklich notwendig ist. Aber Chef will es so.
Viel Spaß
Silvi
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#3

19.11.2009, 09:31

Vielen Dank
LG Silvi
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Manfred Fisch
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#4

19.11.2009, 16:09

Wenn die Verändeurng aufgrund notarieller Urkunde erfolgt, ist nur noch der Notar zuständig. In allen anderen Fällen (Versterben eines Gesellschafters, Einziehung eines Geschäftsanteils) ist der GF zuständig.

Zu beachten ist aber, dass die neue Liste erst nach WIRKSAMWERDEN der Veränderung eingereicht werden darf. Eine Kapitalerhöhung wird nach Eintragung der Erhöhung im HR wirksam. Ein Abtretungsvertrag erst nach den im Vertrag benannten Voraussetzungen (z.B. Kaufpreiszahlung). Die Liste ist also nicht zwangsläufig gleich nach Beurkundung bei Gericht einzureichen.

Außerdem sind jetzt neben den Gesellschaftern auch und deren Wohnorten die lfd. Nrn. der Geschäftsanteile sowie deren Höhe in der Liste anzugeben.

Die Ullatrulla vorgeschlagene Formulierung der Bescheinigung finde ich auch i.O. Allerdings schreibe ich bei der Abtretung aller Anteile anstelle des 2. Satzes der Forumierung, dass ein weitergehende Bescheinigung entfällt, da von der Urkunde sämtliche Geschäftsanteile an der Gesellschaft betroffen sind.
Dann komm ich halt in die Hölle,
im Himmel kenn ich eh keinen!
Silvi
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#5

19.11.2009, 17:18

Zu beachten ist aber, dass die neue Liste erst nach WIRKSAMWERDEN der Veränderung eingereicht werden darf. Eine Kapitalerhöhung wird nach Eintragung der Erhöhung im HR wirksam. Ein Abtretungsvertrag erst nach den im Vertrag benannten Voraussetzungen (z.B. Kaufpreiszahlung). Die Liste ist also nicht zwangsläufig gleich nach Beurkundung bei Gericht einzureichen
.

Danke für den Hinweis, da hätte ich jetzt nicht dran gedacht. Darf ich die Kopie der Liste dann wahrscheinlich logischerweise auch erst nach Wirksamwerden an die Gesellschaft schicken, oder?
LG Silvi
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