Verkauf einer UG (haftungsbeschränkt)

Alles zur GmbH, UG, KG, AG, OHG, GbR, VR etc.
Antworten
Fiona
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 68
Registriert: 18.06.2009, 16:31
Wohnort: Das Schlummerland

#1

05.10.2009, 10:14

Guten morgen, :pcwink

ich habe folgendes Problem: ein Mandant möchte seine UG (haftungsbeschränkt) verkaufen. Kann ich mich an den GmbH-Mustern orientieren, oder muss ich auf irgendwelche Besonderheiten achten?

Vielen Dank im Voraus.
Benutzeravatar
Manfred Fisch
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 645
Registriert: 19.05.2006, 17:45
Beruf: Notarfachwirt
Software: Andere
Wohnort: Reichelsheim

#2

05.10.2009, 10:49

Kannst auf die ganz normalen Muster zur Abtretung von GmbH-Anteilen zurückgreifen.

Allerdings musst Du beachten, dass der Käufer - der wahrscheinlich ja auch als GF bestellt werden soll, lediglich satzungsgemäß vertreten kann, sofern die UG über keine eigenen Gesellschaftsvertrag verfügt (also nur mit Musterprotokoll gegründet wurde).

Dann hätte der Käufer nämlich das Problem, dass er nicht von § 181 BGB befreit werden kann mit der Folge, dass der Anstellungsvertrag des neuen GF (Käufer) nicht wirksam wäre und dessen Bezüge folglich vGA darstellen.

Es ist daher darauf zu achten, dass der GF-Anstellungsvertrag noch von dem VK noch mitunterschrieben wird.
Dann komm ich halt in die Hölle,
im Himmel kenn ich eh keinen!
Fiona
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 68
Registriert: 18.06.2009, 16:31
Wohnort: Das Schlummerland

#3

05.11.2009, 14:22

Hallo Ihr Lieben,

es ist soweit der Verkauf der UG soll morgen beurkundet werden. Jetzt frag ich mich im Vorfeld, nach welchem Geschäftswert ich abrechnen sollte oder kann. Kaufpreis ist der symbolische 1,00 €. Leider habe keinerlei Angaben zum Geschäftsvermögen und wenn ich nachfrage, wird mir mit Sicherheit geantwortet, dass nichts vorhanden sei.

Welchen Wert würdet Ihr ansetzen?

Ein :dankeschoen im Voraus
Benutzeravatar
Manfred Fisch
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 645
Registriert: 19.05.2006, 17:45
Beruf: Notarfachwirt
Software: Andere
Wohnort: Reichelsheim

#4

05.11.2009, 14:39

Stellt der Käufer den Verkäufer im Innenverhältnis noch von irgendwelchen Verpflichtungen (Kreditverträge o.ä.) frei oder wird dem Veräußerer sonst noch irgendeine Zuwendung zuteil?
Fiona
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 68
Registriert: 18.06.2009, 16:31
Wohnort: Das Schlummerland

#5

05.11.2009, 14:54

Nein, ich schätze, da steckt mal irgendetwas komisches dahinter. Über Zahlung und Fälligkeit hätten sich die beiden gesondert geeinigt. Mehr soll nicht mit aufgenommen werden.

Ich meine mich dunkel daran zu erinnern, dass Herr Filzek bei einem Seminar meinte, dass man bei den Geschäftswerten die der GmbH ableiten könne. Könnte ich dann ohne weitere Hintergrundinformationen einfach nach einem Wert über 25.0000,00 € abrechnen?
Benutzeravatar
Manfred Fisch
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 645
Registriert: 19.05.2006, 17:45
Beruf: Notarfachwirt
Software: Andere
Wohnort: Reichelsheim

#6

05.11.2009, 18:21

Nein. Und der Hinweis, "sie hätten sich gesondert geeinigt" ist ein starkes Indiz für die Unwirksamkeit der Urkunde. Wenn Du das reinschreibst, braucht Dein Chef garnicht mit dem Vorlesen zu beginnen. Denn alle Abreden und Nebenabreden bedürfen der notariellen Beurkundung. Wenn die damit nicht rausrücken (wollen), würde ich die Beurkundung ablehnen.

Wenn wirklich nichts weiter geleistet wird, ist übrigens der Kaufpreis als Wert anzunehmen.

Auch bei der GmbH hat die Stammkapitalziffer - mit Ausnahme von Beurkundungen unmittelbar nach der Gründung - überhaupt keine Aussagekraft. Erst Recht wird man den Wert einer GmbH-Abtretung nicht mit dem einer anderen Abtretung vergleichen können oder gar analog in Ansatz bringen können. Das muss ein Missverständnis vorliegen.
Dann komm ich halt in die Hölle,
im Himmel kenn ich eh keinen!
Benutzeravatar
Stephan
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 40
Registriert: 17.11.2009, 14:04
Software: ARNOTop

#7

19.11.2009, 21:28

Ist es bezüglich der Ablehnung der Beurkundung nicht so, dass sich Veräußerer und Erwerber sehr wohl außerhalb der Urkunde einigen können? M. E. sogar z. B. über den Kaufpreis.
Die Sache mit dem, dass Nebenreden unbedingt mitbeurkundet werden müssen ist doch eine Geschichte aus dem Grundstücksrecht, wo dies sehr wohl richtig wg. § 311 b BGB.
Eine entsprechende Vorschrift im Gesellschaftsrecht gibt es doch garnicht, oder?
Und eine analoge Anwendung scheidet, ich denke da sind wir uns einig, aus.
weissnix
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 45
Registriert: 17.06.2008, 20:49
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Wohnort: NRW

#8

21.11.2009, 20:50

Hallo und wie geht es jetzt weiter? Wurde die Beurkundung abgelehnt, wer hat jetzt recht? Wäre schön, wenn man jetzt erfahren könnte, wie man sich in gleicher Situation verhält. Es ist vielfach hier, dass die Themen nicht richtig zu einem Ende gebracht werden.

Vielen Dank für ein Ende.
Benutzeravatar
Manfred Fisch
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 645
Registriert: 19.05.2006, 17:45
Beruf: Notarfachwirt
Software: Andere
Wohnort: Reichelsheim

#9

23.11.2009, 17:47

Wieso? Die Frage war doch beantwortet worden. Und mE gibt es da auch nichts hinzufügen. § 15 GmbHG ist da eindeutig. Lediglich ein formunwirksamer schuldrechtlicher Kaufvertrag kann durch spätere Beurkundung der Abtretung geheilt werden.

§ 311b BGB enhält übrigens keine Bestimmung, nach welcher Mitbeurkundung des Kaufpreises Pflicht wäre.

Die Mitbeurkundungspflicht sämtlicher (Neben-)Leistungen folgt nämlich garnicht aus dem Gesetzeswortlaut, sondern aus der Beurkundungspflicht des eigentlichen Rechtsgeschäfts. Und da Verträge in aller Regel Austauschverträge sind, unterfallen alle Vereinbarungen grundsätzlich der beurkundungpflicht. Aus diesem Rechtsgedanken ist später ja auch das die Rechtsprechung zum "verbundenen Rechtsgeschäft" und dessen beurkundungspflicht entstanden, und zwar auch dann, wenn das (zweite) Rechtsgeschäft eigentlich keiner Beurkundung bedarf.

Das gilt nicht nur bei Grundstückskaufverträgen, sondern auch im Gesellschaftsrecht und allen anderen beurkundungspflichtigen Verträgen.
weissnix
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 45
Registriert: 17.06.2008, 20:49
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Wohnort: NRW

#10

24.11.2009, 10:54

Vielen Dank für die nochmals ausführliche Erläuterung.
Antworten