Handelsregisterneuanmeldung Gründung Ein-Mann-GmbH

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Helga60
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#1

31.08.2009, 21:54

Habt Ihr vielleicht ein Muster was die neue Handelsregisteranmeldung
für die Gründung einer Ein-Mann GmbH alles beinhalten muss bzw.wie
diese aussieht?

Nach Übermittlung meiner HR-Anmeldung an das Gericht, welche meine
Kollegin entworfen hat, kam jetzt eine Verfügung des Gerichts mit
folgendem Wortlaut:

Die Versicherung des Geschäftsführers zu den persönlichen Voraus-
setzungen ist unvollständig. Es fehlt die Erklärung des Geschäfts-
führers gem. § 8 Abs. 3 S. 1 GmbHG, dass er über seine unbe-
schränkte Auskunfstpflicht gegenüber dem Registergericht belehrt
worden ist.

Außerdem war die Übermittlung der Dokumente fehlerhaft. Sämtliche Unterlagen sind nochmals, ordnungsgemäß signiert zu übermitteln.
Wie übermittelt Ihr Eure Unterlagen? Ich weis nicht, wie sie die
Unterlagen übermittelt hat, da sie im Moment Urlaub hat.

Lg Grüße
Helga
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Manfred Fisch
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#2

31.08.2009, 23:47

Hallo Helga,

der erste Teil der Verfügung wird wahrscheinlich zutreffen. Durch Inkraftreten des MoMiG haben sich die Inhabilitätsvorschriften deutlich verschärft. Text habe ich grade nicht hier (bin ja auch zu Hause). Stell ich morgen rein (wenn's noch kein anderer getan hat).

Der zweite Teil der Verfügung ist wahrscheinlich nicht korrekt. Ich vermute, dass das gericht die Einreichung des Beschlusses in elektr. signierter Form verlangt. Dazu hat es aber kein Recht. Anzuwenden ist § 12 HGB. Danach sind Dokumente, für die das Gersetz die Einreichung in begl. Form verlangt, elektr. einzureichen (also bspw. HR-Anm., Satzungsänderungsbeschlüsse, Gründungsvollmacht etc.). Nach § 12 HGB sind aber Dokumente, die nach dem Gesetz nur in Urschrift oder Abschrift einzureichen sind (bspw. Beschluss über die GF Bestellung/Abberufung, Beschluss Gewinnverwendung, Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts in einer Gesellschafterversammlung etc.) lediglich elektronisch - nicht aber elektronisch beglaubigt - einzureichen.
Dann komm ich halt in die Hölle,
im Himmel kenn ich eh keinen!
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Lena
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#3

01.09.2009, 08:15

der erste Teil der Verfügung wird wahrscheinlich zutreffen. Durch Inkraftreten des MoMiG haben sich die Inhabilitätsvorschriften deutlich verschärft. Text habe ich grade nicht hier (bin ja auch zu Hause). Stell ich morgen rein (wenn's noch kein anderer getan hat).
:suche
Das Thema gabs hier schon öfters. Da findest du auch neue Musterformulierungen.
Nach § 12 HGB sind aber Dokumente, die nach dem Gesetz nur in Urschrift oder Abschrift einzureichen sind lediglich elektronisch - nicht aber elektronisch beglaubigt - einzureichen.
Ich habe meistens alles elektronisch beglaubigt und signiert eingereicht. Einfach weil das schneller ging. Ich habe alles eingescannt. Automatisch wird alles in einem Ordner abgelegt. Eine "Massensignatur" über alle Dokumente - und fertig... Immer das ewige auswählen "nicht signiert", "signiert"... nö...
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rebru82
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#4

01.09.2009, 08:42

Belehrung und Versicherung nach dem neuen MoMiG:

Nach Belehrung durch den beglaubigenden Notar über die unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht gemäß § 53 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister und die Strafbarkeit einer falschen Versicherung (§§ 82, 8 Abs. (2) GmbHG), versichert der Geschäftsführer:

Es liegen keine Umstände vor, aufgrund derer ich als Geschäftsführer nach § 6 Abs. (2) Satz 2 GmbHG von dem Amt als Geschäftsführer ausgeschlossen wäre:

1.) Der Geschäftsführer unterliegt nicht als Betreuter bei der Besor-gung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise ei-nem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB).

2.) Der Geschäftsführer wurde weder durch gerichtliches Urteil, noch durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufes, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt.

3.) Während der letzten fünf Jahre erfolgte keine Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten:

a) wegen Unterlassens der Stellung eines Insolvenzantrages (Insolvenzverschleppung),

b) nach §§ 283 bis 283 d Strafgesetzbuch (z. B. Bankrotts, schweren Bankrotts, Verletzung der Buchführungspflicht, Schuldner- oder Gläubigerbegünstigung),

c) wegen falscher Angaben nach § 82 GmbHG oder § 399 AktG,

d) wegen unrichtiger Darstellung nach § 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwG oder § 17 PublG oder

e) nach §§ 263 bis 264a oder nach §§ 265 b bis 266a Strafgesetzbuch (wegen Betrug, Computer-, Subventions- oder Kapitalanlagenbetrug, Kreditbetrug, Untreue oder wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt)

f) wegen einer im Ausland begangenen mit Nr. 3 a - e vergleichbaren Straftat

g) ferner sind die Geschäftsführer nicht aufgrund einer behördlichen Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden.

Der unterzeichnende Notar hat mich darauf hingewiesen, dass ich zur Vermeidung einer Differenzhaftung anzugeben habe, inwieweit das Stammkapital der Gesellschaft bereits durch Verbindlichkeiten vorbelastet ist. Ich erkläre hierzu, dass Vorbelastungen über den in der Sat-zung übernommenen Betrag von 2.500,00 EUR hinaus nicht bestehen.



Wegen der Anlagen mache ich es immer wie Lena, einfach alles beglaubigen und signieren, dann meckern die auch nicht.
[hr]

Liebe Grüße

Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
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Manfred Fisch
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#5

01.09.2009, 12:29

rebru82 hat geschrieben:Belehrung und Versicherung nach dem neuen MoMiG:

Nach Belehrung durch den beglaubigenden Notar über die unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht gemäß § 53 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister und die Strafbarkeit einer falschen Versicherung (§§ 82, 8 Abs. (2) GmbHG), versichert der Geschäftsführer:
Wie ich sehe, schreiben wir beide aus dem selben Kochbuch ab 8) Allerdings hat der Autor da einen Verweis falsch drin. Es muss statt §§ 82, 8 Abs. (2) GmbHG richtig heißen: §§ 82, 8 Abs. (3) GmbHG. Abs. (2) bezieht sich nämlich auf die Versicherung der Leistung der Einlagen.

Und hier:
rebru82 hat geschrieben: e) nach §§ 263 bis 264a oder nach §§ 265 b bis 266a Strafgesetzbuch (wegen Betrug, Computer-, Subventions- oder Kapitalanlagenbetrug, Kreditbetrug, Untreue oder wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt)
geht der Verfasser des Textes über das gesetzlich Geforderte hinaus. Denn inhabil ist nur, wer wegen einer solchen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist.

:klugscheiss
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rebru82
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#6

01.09.2009, 12:42

:thx für den Hinweis Manfred
[hr]

Liebe Grüße

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#7

01.09.2009, 12:46

@rebru: Hast Du noch mehr von dem übernommen? gerade was die Belehrungen bei der GmbH-Grd. angeht, sind nocht so'n paar Schnitzer drin
Helga60
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#8

01.09.2009, 16:40

Herzlichen Dank erst einmal für Eure Mühe. :)

Ich werde den Text von rebru so übernehmen mit den entsprechenden
Änderungen von Manfred.

LG Grüße
Helga
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