Geschäftsführer Abberufung und Bestellung

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Manfred Fisch
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#11

27.08.2009, 14:17

anni_istaufzack hat geschrieben:
Manfred Fisch hat geschrieben: § 41d) gilt nur für die Gründung und die Anmeldung von Satzungsänderungen.
Das ist schon richtigt. Aber § 41 d) gilt auch nur für Satzungsänderungen bei UGs, die mit Musterprotokoll gegründet worden sind.

Und bei den meisten mit Musterprotokoll gegründeten UGs ist der erste Geschäftsführer in der Satzung bestellt und ein Wechsel des GF wäre dann eine Satzungsänderung. k.A. wie das in diesem Fall ist
Das kommt drauf an, wie man die GF-Bestellung im Musterprotokoll sieht: Wenn man davon ausgeht, dass es ein gesellschaftsvertragliches Sonderrecht eines Gesellschafters ist müsste auch die Satzung geändert werden. Dagegen sprechen mE aber drei Gründe:

1. Im Regierungsentwurf bzw. der Regierungsbegründung zum Entwurf findet sich kein Verweis darauf, dass das vom Gesetzgeber gewollt war.

2. Es kann auch ein Nichtgesellschafter nach Musterprotokoll zum GF bestellt werden.

3. Die Bestellung im Musterprotokoll erfolgt durch Beschluss (eigener Art).

Auch wirtschaftlich betrachtet kann es nicht Ziel des Gesetzgebers gewesen sein, die Gesellschafter auf Dauer an ein und denselben Geschäftsführer zu binden. M.E. spricht vieles dafür, dass der GF jederzeit durch Beschluss der Gesellschafter abberufen werden kann.
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#12

27.08.2009, 14:38

@Manfred Fisch

Richtig.
Genau das führt dann zu einigen kostenrechtlichen "Klimmzügen" (so Tiedtke/Sikora in diversen Aufsätzen), aber mit dem Ergebnis: kein Beschluss, aber auch kein Satzungbestandteil, Abberufung des durch Musterprotokoll bestellten Geschäftsführers ist durch einfachen Mehrheitsbeschluss möglich.
anni_istaufzack
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#13

28.08.2009, 12:27

ja, man lernt nie aus
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Manfred Fisch
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#14

28.08.2009, 16:21

Ganz einig sind sich die Herren und Damen Juristen aber auch nicht, ob das im Wege der teleologische Reduktion so auszulegen ist. Aber wann sind Juristen schonmal einer Meinung?
Dann komm ich halt in die Hölle,
im Himmel kenn ich eh keinen!
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