Gründung einer Ein-Mann-Gesellschaft

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Sanni80
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#11

10.08.2009, 20:42

Kann mir das mal jemand bitte noch genauer erklären? Ich werde gerade total verwirrt :oops:

Also, bei der Formulierung, wie in Helgas Gesellschaftsvertrag vorgegeben, hätte keine Versammlung zur Bestellung des Geschäftsführer erfolgen müssen, oder wie jetzt?
Dann hätte die Anmeldung ausgereicht?
:oops:

Manfred Fisch hat geschrieben: Ansonsten ist es natürlich so, dass die Gründer den Gesellschaftsvertrag feststellen und den oder die ersten GF bestellen und dafür jeweils eine Gebühr nach § 36 und nach § 47 KostO entstehen.
und was heißt "Ansonsten"? :?
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Manfred Fisch
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#12

10.08.2009, 20:46

Die ersten GF können auch durch Satzung bestimmt werden. Dabei handelt es sich dann um ein sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebendes Sonderrecht eines Gesellschafters. Im Normalfall ist das aber nicht der Fall und der/die erste(n) GF werden durch Beschluss bestellt.
Dann komm ich halt in die Hölle,
im Himmel kenn ich eh keinen!
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#13

10.08.2009, 20:49

achso, weil sie im Gesellschaftsvertrag
Helga60 hat geschrieben: .... ist Geschäftsführer. Er wird von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
stehen hat :P

Danke :roll:
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#14

10.08.2009, 20:51

Genau. Sollte man aber besser nicht so machen.
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