Gründung einer Ein-Mann-Gesellschaft

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Helga60
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#1

09.08.2009, 21:51

Hallo Leute,
ich habe so spät am Abend noch eine Frage,
Gründung einer Ein-Mann-Gesellschaft
Im Errichtungsvertrag steht:
In einer gleichzeitig abgehaltenen Gesellschafterversammlung wird
xx als Geschäftsführer bestellt........
Anlage Gesellschaftsvertrag
Im Gesellschaftsvertrag steht:
Die Gesellschaft .... XX ist Geschäftsführer.......

Ich wollte jetzt die 10/10 Beurkundungsgebühr gem. § 36 Abs 1. Kosto.
(§§ 39 Abs. 1, 41 a Abs.1 Nr. 1 Wert 25.000,00 €)
und
eine 20/10 gem. § 47 KostO. (§ 41 c Abs. 1 i.V.m. § 41 a Abs 4 Nr. 1
KostO. Wert 25.000,00 €)
nehmen.
Stimmt Ihr mir zu?

Ist immer noch die Einholung der Stellungnahme der IHK erforderlich?

Liebe Grüße
Helga

Gleichzet
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Manfred Fisch
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#2

09.08.2009, 22:41

Helga60 hat geschrieben:Im Gesellschaftsvertrag steht:
Die Gesellschaft .... XX ist Geschäftsführer.......
Kannste mir bitte den vollständigen Text (ohne Namen natürlich) reinsetzen?
Helga60
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#3

09.08.2009, 23:06

Im Errichtungsvertrag steht:
Punkt 3.
In einer gleichzeitig abgehaltenen ersten Gesellschafterversammlung wird der Erschienene ....... zum Geschäftsführer bestellt.
Dem vorgenannten Geschäftsführer wird Einzelvertretungsbefugnis erteilt. Von
den Beschränkungen des § 181 BGB wird er befreit.

Im Gesellschaftsvertrag steht:

Punkt ..

Vertretung, Geschäftsführung

Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein
Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft von den Geschäftsführern gemeinschaflich vertreten. Die Gesellschafter können den Geschäftsführern jeweils Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Die Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

.... ist Geschäftsführer. Er wird von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Geschäfte und Rechtshandlungen ......

Ich hoffe, da es ausreicht.

Lg Grüße
Helga
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Manfred Fisch
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#4

09.08.2009, 23:10

Ich würde das ganze als gesellschaftsvertragliches Sonderrecht eines Gesellschafters sehen. Insofern wäre zwar die Beschlussgebühr des § 47 KostO angefallen (da ein entsprechender Beschluss gefasst wurde)´. Allerdings wären mE die Kosten gem. § 16 KostO niederzuschlagen.

Über die Gefahren und risiken dieser Art der Bestellung werde ich übrigens auch in meinem Seminar hinweisen (mal ein bißchen Werbung in eigener Sache :wink: siehe http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=31818)
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#5

09.08.2009, 23:24

Okay, werde mich Deiner Meinung anschließen und nur die Gebühr nach
§ 36 10/10 nehmen.

LG Grüße
Helga :) und :thx
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Manfred Fisch
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#6

09.08.2009, 23:27

Gerngeschehen und :nacht
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#7

10.08.2009, 08:18

Grundsätzlich stimme ich zu. Aber in einem Gespräch vor etwa drei Jahren mit dem Bezirksrevisor hatten wir übereinstimmend festgestellt, dass, wenn in der Gründungsverhandlung zugleich eine Gesellschafterversammlung abgehalten wird (worauf ausdrücklich im Text hinzuweisen ist), ebenfalls eine Gebühr nach § 47 KostO angesetzt werden darf.

Seitdem ich in der Gründungsverhandlung ausdrücklich darauf hinweise, dass eine Gesellschafterversammlung abgehalten wird, beanstandet der Prüfer es auch nicht mehr.

Ich hoffe, dass es in diesem Punkt auch mal eine fest Entscheidung gibt, ob die Gebühr angesetzt werden kann oder nicht.
[hr]

Liebe Grüße

Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
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Gruftie
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#8

10.08.2009, 08:40

Das wird hier genauso gemacht, wie rebru das geschrieben hat...
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Manfred Fisch
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#9

10.08.2009, 10:20

Ja, prinzipiell ist das ja auch richtig. Hier ist der Fall aber so, dass im Gesellschaftsvertrag dem Alleingesellschafter ein gesellschaftsvertragliches Sonderrecht auf Geschäftsführung eingeräumt wurde und der Beschluss somit überflüssig war. Der Beschluss ist somit unrichtige Sachbehandlung und die Kosten hierfür sind niederzuschlagen.

Ansonsten ist es natürlich so, dass die Gründer den Gesellschaftsvertrag feststellen und den oder die ersten GF bestellen und dafür jeweils eine Gebühr nach § 36 und nach § 47 KostO entstehen.
Dann komm ich halt in die Hölle,
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#10

10.08.2009, 11:48

Hier ist der Fall aber so, dass im Gesellschaftsvertrag dem Alleingesellschafter ein gesellschaftsvertragliches Sonderrecht auf Geschäftsführung eingeräumt wurde und der Beschluss somit überflüssig war. Der Beschluss ist somit unrichtige Sachbehandlung und die Kosten hierfür sind niederzuschlagen.
Ach so....ist ja eigentlich auch logisch...Danke, Manfred!!!
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