Vereinsvorstand § 26 BGB

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ultuna

#1

22.07.2009, 15:23

Hallo zusammen,

ich habe ein kleines Problem und keinen Notar im Hause...:

In der Vereinssatzung steht:

Der geschäftsführende Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB
besteht aus dem Vors., stellvertr. Vors. u. d. Schatzmeister.

Der Verein wird durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
vertreten.

M.E. ist zur Eintragung der Vorstandsänderung die Anmeldung durch die 3 Vorstandsmitglieder erforderlich (§ 26 II BGB). Der Vorstand meint, 2 Mitglieder reichen aus, da in der Satzung so geregelt.

Bitte um Hilfe...Wer hat recht?

Vielen Dank im voraus.
ultuna

#3

22.07.2009, 15:53

Danke für die Antwort, aber w a r u m der Vorstand?
anni_istaufzack
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#4

22.07.2009, 16:02

ultuna hat geschrieben:
Der Verein wird durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
vertreten.
Darum
ultuna

#5

22.07.2009, 17:38

Aber in der Satzung steht auch, dass der Vorstand gem. § 26 BGB (also gerichtlich) durch 3 vertreten wird. Ist das dann nicht maßgeblich??
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#6

22.07.2009, 17:50

Da musst Du einfach nur die Begriffe auseinanderhalten:

Der Vorstand nach § 26 II BGB [bcolor=#FFFF80]BESTEHT[/bcolor] aus 3 Leuten.

[bcolor=#80FFFF]Vertretungsberechtigt[/bcolor] sind jeweils 2 davon. Also reichen 2 zur Anmeldung aus. Das ist durch Rechtsprechung ausgepaukt.
~ Grüßle ~
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ultuna

#7

23.07.2009, 10:13

DANKE an alle, die mir etwas Licht ins Dunkle gebracht haben..:) Man lernt immer dazu...
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#8

23.07.2009, 12:04

Immer wieder gerne... :wink:
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stefan2209
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#9

27.07.2009, 20:08

aber Achtung:

das gilt nur bei späteren Anmeldungen, dass der Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl anmeldet,

bei der Gründung müssen immer ALLE Vorstandsmitglieder anmelden ...
:-) alles im (Siegel-)Lack
Jupp03/11

#10

27.07.2009, 21:02

stefan2209 hat geschrieben:aber Achtung:

das gilt nur bei späteren Anmeldungen, dass der Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl anmeldet,

bei der Gründung müssen immer ALLE Vorstandsmitglieder anmelden ...
Wo steht das denn?
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