Hallo zusammen,
ich habe ein kleines Problem und keinen Notar im Hause...:
In der Vereinssatzung steht:
Der geschäftsführende Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB
besteht aus dem Vors., stellvertr. Vors. u. d. Schatzmeister.
Der Verein wird durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
vertreten.
M.E. ist zur Eintragung der Vorstandsänderung die Anmeldung durch die 3 Vorstandsmitglieder erforderlich (§ 26 II BGB). Der Vorstand meint, 2 Mitglieder reichen aus, da in der Satzung so geregelt.
Bitte um Hilfe...Wer hat recht?
Vielen Dank im voraus.
Vereinsvorstand § 26 BGB
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- Foren-Azubi(ene)
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Darumultuna hat geschrieben:
Der Verein wird durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
vertreten.
Aber in der Satzung steht auch, dass der Vorstand gem. § 26 BGB (also gerichtlich) durch 3 vertreten wird. Ist das dann nicht maßgeblich??
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- NORTHERN DINO
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Da musst Du einfach nur die Begriffe auseinanderhalten:
Der Vorstand nach § 26 II BGB [bcolor=#FFFF80]BESTEHT[/bcolor] aus 3 Leuten.
[bcolor=#80FFFF]Vertretungsberechtigt[/bcolor] sind jeweils 2 davon. Also reichen 2 zur Anmeldung aus. Das ist durch Rechtsprechung ausgepaukt.
Der Vorstand nach § 26 II BGB [bcolor=#FFFF80]BESTEHT[/bcolor] aus 3 Leuten.
[bcolor=#80FFFF]Vertretungsberechtigt[/bcolor] sind jeweils 2 davon. Also reichen 2 zur Anmeldung aus. Das ist durch Rechtsprechung ausgepaukt.
~ Grüßle ~
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DANKE an alle, die mir etwas Licht ins Dunkle gebracht haben.. Man lernt immer dazu...
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- stefan2209
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aber Achtung:
das gilt nur bei späteren Anmeldungen, dass der Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl anmeldet,
bei der Gründung müssen immer ALLE Vorstandsmitglieder anmelden ...
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alles im (Siegel-)Lack
Wo steht das denn?stefan2209 hat geschrieben:aber Achtung:
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