Umwandlung UG in GmbH

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#11

20.03.2018, 16:38

Das der Jahresabschluss für 2016 reichen würde ist Nonsens. Die Bilanz darf nicht älter als 8 Monate sein (§57e GmbHG, bzw. §57f I 2 GmbHG). Die Bilanz ist auch definitiv beim Gericht einzureichen, wenn eine Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln erfolgen soll (wie sollte das Gericht sonst prüfen, ob überhaupt eine entsprechende Rücklage vorhanden ist).

Einen Wirtschaftsprüfer wird man in der Regel nicht brauchen, da nach §57e II GmbHG für die UG mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein vereidigter Buchprüfer ausreicht.

Alternativ wäre eine Kapitalerhöhung durch Barmittel natürlich möglich und ich glaube sofern dadurch das Stammkapital min. auf 25.000€ kommt sogar Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen.
cocos94
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#12

20.03.2018, 16:49

Also würde der Jahresabschluss zu 2016 auch nicht ausreichend sein in Verbindung mit ihrer Bescheinigung vom Dezember 2017 und dem Feststellungsbeschluss der Gesellschafterversammlung von Dezember 2017? Sie schien sich da so unglaublich sicher ...
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#13

20.03.2018, 17:02

Soweit von dem Jahresabschluss für 2016 gesprochen wird gehe ich davon aus das darin die Bilanz mit dem Stichtag 31.12.2016 enthalten ist. Ansonsten wäre die Bezeichnung etwas eigenartig.

Eine Bilanz mit dem Stichtag 31.12.2016 ist für den Kapitalerhöhungsbeschluss nach §57c GmbHG nunmehr unbrauchbar. §57e GmbHG ist da ziemlich eindeutig. Es ist unerheblich wann die Bilanz aufgestellt wurde, maßgeblich ist alleine der Stichtag der Bilanz und der dürfte dem Sachverhalt nach der 31.12.2016 sein.
cocos94
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#14

20.03.2018, 17:21

Vielen Dank, dann stehe ich nicht ganz so dumm da.
Habe von einem anderen Notariat inzwischen auch schon gehört, dass die das genau so machen würden wie ich.
Jetzt werde ich mal einen Neustart bei der Steuerberaterin versuchen, damit der Zickenkrieg nicht zulasten des Mandanten ausgetragen wird :-)

Schönen Feierabend :thx
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Manfred Fisch
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#15

23.03.2018, 18:31

Die Steuerberaterin hat prinzipiell Recht: Es genügt der Beschluss über die Umwandlung in die gesetzliche Rücklage und der Nachweis, dass die Rücklage besteht (Bilanz). ABER beim Nachweis hängt es eben, so dass die meisten Richter (bzw. Rechtspfleger) wohl auf Vorlage einer testierten Bilanz besteht. Denn der Richter rechnet nicht, sondern verlässt sich auf Nachweise.

Ich würde dazu tendieren, die Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu beurkunden und dann die Unterlagen der Steuerberaterin dem Gericht einzureichen. Ob und was das Gericht dann damit macht, ist dann nicht mehr euer Problem.
cocos94
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#16

26.03.2018, 09:38

Vielen Dank, Manfred Fisch, ich bin sehr erleichtert, dass du jetzt auch "aus Gesellschaftsmitteln" schreibst. Die Steuerberaterin meinte, das hätte sie so noch nicht gehört, ich würde das zu kompliziert machen, und so bin ich ins Schleudern gekommen, weil ich gedacht hatte, es gäbe noch eine andere Möglichkeit als Erhöhung durch Bareinlage oder aus Gesellschaftsmitteln.

Ich habe jetzt eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln vorbereitet, Geschäftsanteil des Gesellschafters entsprechend erhöht (also Aufstockung, keine Neubildung Geschäftsanteil) und die Satzung neu gefasst, da es sich hier um ein Musterprotokoll bei der UG-Gründung gehandelt hat.

Hoffe, dass die Sache jetzt glatt über die Bühne läuft...

Kurze Frage abschließend hätte ich noch:

Die Kollegin aus dem befreundeten Notariat hat mir gesagt, dass sie meint, dass bei Upgrade UG, die mit Musterprotokoll gegründet wurde, unbedingt eine Satzungsneufassung beschlossen werden müsse, dass das also zwingend notwendig sei. Ich finde dazu nichts. Ist das richtig so?
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Manfred Fisch
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#17

26.03.2018, 14:31

Das Verfahren läuft so ab:

1. Die Gesellschaft erzielt Jahresüberschuss.
2. Davon muss sie mindestens 25% thesaurieren, also eine gesetzliche Rücklage bilden (§ 5a Abs. 3 GmbHG)
3. Bei der Rücklage handelt es sich um eine gesetzliche Rüklage iSv § 266 Abs. 3 HGB (Passiva)
4. Nach § 57c GmbHG erfolgt die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Umwandlung von Rücklagen (siehe 3.) in Stammkapital.

Pauschal gesagt, alle Positionen des § 266 Abs. 3 Buschstabe A HGB sind Gesellschaftsmittel, allerdings sind nur Rücklagen iS dieser Vorschrift umwandlungsfähig.

Einen Beschluss zur Umwidmung brauchst du folglich nicht. Dies wäre dann erforderlich, wenn die Gesellschaft ihr Kapital bspw. aus einem Gewinnvortrag erhöhen möchte. Dann müsste erst der Gewinnvortrag (durch Gesellschafterbeschluss) in die Kapitalrücklage gebucht werden und wäre erst danach erhöhungsfähig.

PS: Nur Manfred reicht völlig :mrgreen:

PPS: Aufstockung nur dann, wenn die bisherigen (aufzustockenden) Anteile in voller Höhe eingezahlt sind (bzw. Leistungen vollständig erbracht wurden)!
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#18

26.03.2018, 23:15

Hallo Manfred :-)
Das mit der gesetzlichen Rücklage, die in Stammkapital umgewandelt wird, habe ich soweit verstanden, mein Entwurf beinhaltet dies auch. Das andere, was du geschrieben hast, ist mir etwas zu hoch. Wir haben einen Beschluss der Gesellschafter, dass aus dem Jahresüberschuss ein Teilbetrag von ... der gesetzlichen Gewinnrücklage ... zum Zwecke einer späteren Kapitalerhöhung zugeführt und einbehalten wird. Dieser Beschluss war vom 18.12.2017. An diesem Tag hat sie als Steuerberaterin auch die Bescheinigung über die Erstellung des Jahresabschlusses erstellt, die ist an dem Jahresabschluss dran.
Meinst du so einen Beschluss? Habe ich dann doch noch was falsch gemacht?
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Manfred Fisch
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#19

13.04.2018, 15:29

Allet juuut : )

Schönes Wochenende!
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