Neuerungen im VR
Verfasst: 06.06.2009, 17:11
Nach dem Gesetzentwurf v. 20.02.2009 (BR-Drs. 179/09) wird es erhebliche Neuerungen im VR geben, hier einige davon:
--> Das elektronische VR wird eingeführt. Neben den dann möglichen Anmeldungen in elektronischer Form bleibt auch die bisherige Anmeldemöglichkeit erhalten.
--> § 23 BGB fällt ersatzlos weg.
--> Es gibt Änderungen beim Bekanntmachungserfordernis der Eintragung und bei der Vorlage von Dokumenten.
--> Das Namensverzeichnis soll eingesehen werden können.
--> Änderungen bei §§ 32 ff BGB enthalten (endlich!) die interessante Klarstellung, dass STimmenenthaltungen bei der Beschlussfassung der MV unberücksichtigt bleiben. Stimmenthaltungen stimmrerechtigter Mitglieder zählen daher nicht als Nein-Stimme. Sie werden ebenso wie ungültige Stimmen nach § 32 BGB n.F. für die Feststellung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Es kommt somit nur noch auf die Mehrheit der auf der MV abgegebenen gültigen Stimmen an, nicht etwa auf die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder.
--> Weitere Auswirkungen sind zu erwarten.
Es ist davon auszugehen, dass dieses umfangreiche Gesetz wohl noch vor dieser Legislaturperiode abschließend beraten wird.
(Quelle: Prof. Geckle, Der Verein aktuell, Mai 2009 S. 3)
--> Das elektronische VR wird eingeführt. Neben den dann möglichen Anmeldungen in elektronischer Form bleibt auch die bisherige Anmeldemöglichkeit erhalten.
--> § 23 BGB fällt ersatzlos weg.
--> Es gibt Änderungen beim Bekanntmachungserfordernis der Eintragung und bei der Vorlage von Dokumenten.
--> Das Namensverzeichnis soll eingesehen werden können.
--> Änderungen bei §§ 32 ff BGB enthalten (endlich!) die interessante Klarstellung, dass STimmenenthaltungen bei der Beschlussfassung der MV unberücksichtigt bleiben. Stimmenthaltungen stimmrerechtigter Mitglieder zählen daher nicht als Nein-Stimme. Sie werden ebenso wie ungültige Stimmen nach § 32 BGB n.F. für die Feststellung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Es kommt somit nur noch auf die Mehrheit der auf der MV abgegebenen gültigen Stimmen an, nicht etwa auf die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder.
--> Weitere Auswirkungen sind zu erwarten.
Es ist davon auszugehen, dass dieses umfangreiche Gesetz wohl noch vor dieser Legislaturperiode abschließend beraten wird.
(Quelle: Prof. Geckle, Der Verein aktuell, Mai 2009 S. 3)