Seite 1 von 3

Eintragung der GbR als Eigentümer im Grundbuch bzw. Nachweis

Verfasst: 19.05.2009, 16:56
von AnjaH
Hallo,

ich habe da mal wieder eine Frage:

Wie weist Ihr aufgrund des Urteils des BGH vom 04.12.2008
die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter nach?

Wir haben eine Verfügung vom Gericht erhalten, dass der Eintragungsantrag nicht vollzogen werden kann, da das Grundbuchamt nicht davon ausgehen kann, dass die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter auch tatsächlich als solche zur Vertretung der GbR berechtigt sind.

Die GbR war in diesem Falle der Verkäufer. Der Vertrag wurde im November 2008 beurkundet.

Das Grundbuchamt verlangt eine Erklärung bzw. einen Nachweis gem. § 29 GBO :shock:

Für einen Formulierungsvorschlag wäre ich sehr dankbar! Ich habe echt keine Ahnung was hier gefordert ist :oops:

LG und Danke
Anja

Verfasst: 19.05.2009, 17:48
von Josie
Gesellschafterbestätigung

Wir, die Gesellschafter A u. B bestätigen hiermit das wir zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft XY mit Sitz in ... berechtigt sind.

Unterschriftsbeglaubigung

Dann Schreiben an das Amtsgericht (So würde ich es machen)

Verfasst: 19.05.2009, 18:23
von Davy Jones’ Locker

Verfasst: 19.05.2009, 21:35
von No.Me.
Du machst eine eidesstattliche Versicherung. Diese muss aber eigentlich nicht in Form des § 29 GBO sein. Sofern die Gerichte es wünschen legen wir momentan immer Beschwerde ein. Wo das jetzt aber genau steht, kann ich jetzt nicht sagen. Liefere ich morgen nach, wenn ich daran denke - genauso den Text.

Verfasst: 19.05.2009, 21:52
von Jupp03/11
Wer soll die denn abgeben?
Für mich im GB-Verfahren ein nicht taugliches Mittel.

Verfasst: 19.05.2009, 22:13
von No.Me.
Die Gesellschafter der GbR.

Wir nehme jetzt sogar in die Kaufverträge einen Hinweis auf, dass wir darüber informiert haben, dass die GbR auch aus den nicht im Kaufvertrag auftretenen Personen bestehen könnte und es sicherer wäre, dass die GbR ins HR als ohG eingetragen wird und auch die Übertragung des Eigentums auf die Gesellschafter GbR persönlich im GB erfolgen könnte, jedoch die Parteien darauf verzichten und die sofortige Beurkundung wünschen.

Verfasst: 19.05.2009, 22:24
von Jupp03/11
Da sind wir wieder am Anfang. Wer führt denn den Nachweis, dass die die eidesstattliche Versicherung abgebenden Gesellschafter tatsächlich die Gesellschafter sind.
Ich gestehe, mich abschließend mit dem Thema nicht beschäftigt zu haben, hatte dieses Problem bislang nicht, wenn es auf mich zukommt, werde ich mich damit beschäftigen. Die e.V. halte ich nach wie vor für ein nicht taugliches Beweismittel aus den genannten Gründen.

Verfasst: 20.05.2009, 13:19
von AnjaH
@No.Me.
habt ihr denn schon eidesstattliche Versicherungen eingereicht und ist aufgrund dessen eine Eintragung erfolgt?

Ich habe ehrlich gesagt immer noch keine blasse Ahnung, wie ich vorgehen soll. Werde wohl mal den Rechtspfleger anrufen?

Hat denn bisher niemand dem GBA eine Erklärung abgeben müssen? :(

LG

Verfasst: 20.05.2009, 13:49
von No.Me.
Ja, wir haben bereits eidesstattliche Versicherungen eingereicht und dann ist schon eingetragen worden. Nur das AG Flensburg stellt sich ein wenig Quer.
Jetzt auch unser Text:

Eidesstattliche Versicherung

1. Gemäß Grundbuch des Amtsgerichts __________ von __________ Blatt __________ ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Eigentümer des Grundstücks, eingetragen unter lfd. Nr. __________ des Bestandsverzeichnisses und bestehend aus Flurstück __________ der Gemarkung __________.

2. Seit Eintragung der GbR in Abt. I dieses Grundbuchs // Seit Eintragung der letzten Änderung im Gesellschafterbestand in Abteilung I dieses Grundbuchs ***] am __________ sind die folgenden Personen die alleinigen Gesellschafter der GbR:
- Name
geb. am __________
Anschrift: Straßennamen Nr., PLZ Wohnort
- Name
geb. am __________
Anschrift: Straßennamen Nr., PLZ Wohnort

Es sind seitdem keine weiteren Gesellschafter in die GbR eingetreten und keine Personen aus der GbR ausgeschieden.

3.Die vorgenannten Personen sind als Gesellschafter der GbR über ihre Anteilsrechte an der GbR uneingeschränkt verfügungsbefugt.

4. Jeder von uns versichert hiermit an Eides Statt, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit der vorstehenden Angaben in Ziff. 1 bis 3 entgegensteht.

Ort, Datum
Unterschrift ohne Beglaubigung

Das die Form rechtlich nicht gefordert und demnach nicht verlangt werden kann sagt auch das OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. August 2008 - Az. 3 W 68/08; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht 14. Aufl. Rz. 291 m.w.N.

Verfasst: 21.05.2009, 15:32
von AnjaH
Hi No.Me.

vielen Dank für den Text.

Du hast geschrieben, dass ihr ohne UB die Eidesstattliche Versicherung versendet. Also gehe ich davon aus, dass die EV auch nicht als Verhandlung gestaltet wird, sondern formlos.

Wie rechnet ihr die EV ab? Nach § 49 KostO?!

LG