Das kommt drauf an, wie man die GF-Bestellung im Musterprotokoll sieht: Wenn man davon ausgeht, dass es ein gesellschaftsvertragliches Sonderrecht eines Gesellschafters ist müsste auch die Satzung geändert werden. Dagegen sprechen mE aber drei Gründe:anni_istaufzack hat geschrieben:Das ist schon richtigt. Aber § 41 d) gilt auch nur für Satzungsänderungen bei UGs, die mit Musterprotokoll gegründet worden sind.Manfred Fisch hat geschrieben: § 41d) gilt nur für die Gründung und die Anmeldung von Satzungsänderungen.
Und bei den meisten mit Musterprotokoll gegründeten UGs ist der erste Geschäftsführer in der Satzung bestellt und ein Wechsel des GF wäre dann eine Satzungsänderung. k.A. wie das in diesem Fall ist
1. Im Regierungsentwurf bzw. der Regierungsbegründung zum Entwurf findet sich kein Verweis darauf, dass das vom Gesetzgeber gewollt war.
2. Es kann auch ein Nichtgesellschafter nach Musterprotokoll zum GF bestellt werden.
3. Die Bestellung im Musterprotokoll erfolgt durch Beschluss (eigener Art).
Auch wirtschaftlich betrachtet kann es nicht Ziel des Gesetzgebers gewesen sein, die Gesellschafter auf Dauer an ein und denselben Geschäftsführer zu binden. M.E. spricht vieles dafür, dass der GF jederzeit durch Beschluss der Gesellschafter abberufen werden kann.