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Verfasst: 21.05.2009, 15:57
von No.Me.
Ja, wir haben die EV formlos eingereicht.

Wie wir sie abrechnen? Gute Frage. Wo du das gerade sagst, fällt mir auf, dass ich die in keiner Sache bislang abgerechnet hab und wir auch noch nie drüber gesprochen haben :oops: Hättest du nichts gesagt, dann wäre es mir nie aufgefallen :oops:

Als Wert würde ich den 10 % - 30 % des Grundstückes nehmen und vielleicht eine Gebühr nach § 147 II KostO. Werd aber darüber noch einmal nachdenken und mit meinen Kolleginnen sprechen, was die immer nehmen.

Verfasst: 22.05.2009, 09:03
von rebru82
Ich stimme dem Text von No.Me. zu. Wir machen es auch so, das AG Flensburg hat es bisher so akzeptiert. Da die Form des § 29 GBO verlangt wird, beglaubigen wir die Unterschriften und rechnen dann nach § 49 ab.

Zusatz: Als Wert haben wir bisher immer 3.000 € genommen.

Verfasst: 22.05.2009, 10:19
von AnjaH
Guten Morgen ihr Lieben,

ok, dann werde ich mal mein Glück versuchen und die EV erstellen. Die Gesellschafter werden sich bestimmt freuen, dass sie nochmal kommen dürfen :?

Der Käufer wird sich auch freuen, nochmal Kosten zahlen zu dürfen, da dieser alle Kosten, mit Ausnahme der Löschungskosten, übernimmt... :|

Ich halte Euch auf dem Laufenden und nochmal Dankeschön.

LG

Verfasst: 22.05.2009, 13:15
von AnjaH
So, habe mich jetzt nochmal belesen und unter diesem Link

http://books.google.de/books?id=hxQsipI ... #PPA418,M1

etwas zur eidesstattlichen Versicherung im Grundbuchverfahren gefunden.

Ich bin, wie auch No.Me. und rebru 82 der Auffassung, dass eine EV mit UB ausreichend ist.

Ich habe in die EV noch folgenden Satz aufgenommen:

4.
Jeder von uns versichert hiermit an Eides Statt, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit der vorstehenden Angaben in Ziffer 1 und 3 entgegensteht. Über die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung und über die Strafbarkeit unrichtiger eidesstattlicher versicherter Angaben belehrt, versichern wir hierdurch an Eides Statt, dass uns nichts bekannt ist, was der Richtigkeit unserer Angaben entgegensteht.

Verfasst: 22.05.2009, 21:18
von No.Me.
AnjaH hat geschrieben: Ich bin, wie auch No.Me. und rebru 82 der Auffassung, dass eine EV mit UB ausreichend ist. [/color]
Nein, wir reichen es wirklich ohne UB ein. Bislang kam nur aus Flensburg eine Verfügung, dass dies nicht ausreichend sei. Aber die finden auch allgemein, dass unsere eV nicht ausreichend ist.

Verfasst: 25.05.2009, 16:19
von Katzenfisch
Für mich stellt sich die Frage, ob die nachträgliche EV nicht nach 16 KostO abzurechnen ist. Auch schon vor den BGH-Beschlüssen zur GbR war es sinnvoll, bei Verkäufen von Grundbesitz durch eine GbR die Gesellschafter in der Kaufvertragsurkunde versichern zu lassen, dass der Gesellschafterbestand unverändert ist und die Gesellschaftsanteile nicht außerhalb des Grundbuches mit Rechten Dritter belastet sind.

Das LG Lübeck sagt in seinem Beschluss vom 08.05.2009 - 7 T 155/09 -, dass es völlig ausreichend ist, den Nachweis der Vertretungsverhältnisse dadurch zu erbringen, dass die Gesellschafter der GbR in der Urkunde des Notars so bezeichnet werden.

Statt nachzubessern und sich mühsam eine eidesstattliche Versicherung aus dem Kreuz zu leiern, deren Sinn und Zweck mal den Parteien nicht unbedingt vermitteln kann, wäre ich in das Beschwerdeverfahren gegangen.

Verfasst: 25.06.2009, 10:04
von AnjaH
Gute Morgen,

möchte Euch den aktuellen Sachstand mitteilen. In der Sache ist heute die Mitteilung über die Eigentumsumschreibung eingegangen.

Aufgrund der eidesstattlichen Versicherung ist nunmehr die Eintragung im Grundbuch erfolgt. Zur eidesstattlichen Versicherung musste als Anlage eine beglaubigte Kopie des Gesellschaftervertrages beigefügt werden. Weiterhin mussten auch die Unterschriften der Gesellschafter beglaubigt werden! Ohne Beglaubigung und Anlage wäre eine Eintragung nicht erfolgt.

Wünsche Euch allen einen schönen Tag

Verfasst: 01.07.2009, 19:54
von monek
Hallo zusammen,

ich hab heute meinen Assessor im Büro gefragt und der meinte, dass der BGH hier wohl ein Urteil erlassen hat / erlassen wird, dass in Zukunft die GbR unter dem Namen XY, bestehend aus den Gesellschaftern A, B ... im Grundbuch eingetragen werden wird.

Allerdings hat er im I-Net noch keine Veröffentlichung gefunden; lediglich den Hinweis, dass es da etwas gibt.

Ich hab daher heute mal ein älteres Grundbuch angeschaut, und da steht als Eigentümer folgendes drin:

1. Gesellschafter A,
2. Gesellschafter B,
in Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter dem Namen xy GbR.

Wir haben hier aber keinen Nachweis gegenüber dem GB-Amt erbracht. Im Kaufvertrag haben wir die beiden Gesellschafter aufgeführt mit dem Zusatz "handelnd als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter dem Namen XY GbR".

Viele Grüße
monek

Verfasst: 01.07.2009, 22:01
von Lena
siehe Presseerklärung des Bundesjustizministeriums (sollte man eigentlich als Büro mal abonieren um auf dem laufenden zu bleiben) sowie den verabschiedeten Gesetzestext in der Bundesdrucksache 16/13437...


Wg. der Grundbuchfähigkeit der GbR guck dir insbesondere mal den neuen § 47 Abs. 2 GBO, die Ergänzung des § 82 GBO (S. 6 der Drucksache), den neuen § 15 c Grundbuchverfügung (S. 14 DS) sowie den neuen § 899 a BGB (S. 25 DS).

Verfasst: 01.07.2009, 22:04
von Lena
Ups, irgendwie kann ich nicht beide Dateien als Anhänge in mein Postin einfügen....

Daher hier erst mal die Presseerklärung