Geschäftsanteilsabtretung nebst Darlehensgewährung

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Fiona
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#1

29.12.2009, 17:47

Ich hoffe, es ist die letzte Frage in diesem Jahr.

Beurkundet wurde eine Geschäftanteilsabtretung. Kaufpreis der symbolische 1,00 € (wie ich das hasse). Desweiteren wurde ein Darlehen (ohne ZV-Unterwerfung) in Höhe von 10.000,00 € gewährt.

Wie würdet ihr abrechnen?

Ausgehend davon, dass die Erklärungen gegenstandsverschieden sind, habe ich mir hierzu folgendes überlegt:

1.)
Geschäftswert: 1,00 €
Beurkundung von Verträgen § 36 II KostO 20/10 20,00 €
Geschäftswert: 10.000,00 €
Beurkundung einseitiger Erklärungen § 36 I KostO 10/10 54,00 €
Zwischensumme netto 74,00 €

2.)
Geschäftswert: 10.001,00 €
Beurkundung von Verträgen § 36 II KostO 20/10 108,00 €

Da die erste Variante geringer ausfällt, würde ich diese ansetzen.

Seht ihr das genauso, oder überseh ich mal wieder irgendwas???

Vielen lieben Dank :naegel
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Manfred Fisch
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#2

29.12.2009, 19:11

Wird der Darlehensvertrag mitbeurkundet? Wer gewährt wem (Verkäufer dem Käufer, Käufer dem Verkäufer, oder Verkäufer oder Käufer der Gesellschaft) das Darlehen?
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Fiona
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#3

30.12.2009, 10:15

Guten Morgen,

ja der Darlehensvertrag wurde mitbeurkundet. Der Verkäufer gewährt der Gesellschaft das Darlehen.
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Manfred Fisch
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#4

05.01.2010, 10:22

Dann wären mE die Wert zu addieren. Also der KP zzgl. der Darlehenssumme. Die Kosten wären dann wohl zu quoteln, da die Gebühr ja einmal auf einen Abtretungsvertrag (Kostenschuldner: Käufer und Verkäufer) und zum anderen auf einen Darlehensvertrag (Kostenschuldner: Verkäufer und Gesellschaft) entfällt.
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Stephan
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#5

05.01.2010, 15:32

Wobei der € 1 wohl nicht als Wert des Kaufvertrages, also als Kaufpreis genommen werden kann!
Siehe auch Streifzug 7. Auflage Rnd.Nr. 905.
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Manfred Fisch
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#6

05.01.2010, 17:01

Manchmal ist es aber auch 1 € - und hier spricht vieles dafür, denn wahrscheinlich gibt der Altgesellschafter noch ein Darlehen an die Gesellschaft (Wahrscheinlich mit Rangrücktritt) um eine Überschuldung der Gesellschaft zu vermeiden. Nur weil eine Fa. bilanziell überschuldet ist, muss über ihr Vermögen nicht unbedingt das Insolvenzverfahren eröffnet werden. Hört sich eher nach "Bestattung" der GmbH an.
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