Hallo liebe Foris,
zerbreche mir hier gerade mächtig den Kopf. Am Freitag soll eine Einpersonengesellschaft (UG) beurkundet werden. Ich habe mir auch schon die notwendigen Muster (Musterprotokoll, Gesellschafterbeschluss "Bestellung Geschäftsführer", Gesellschaftervertrag für eine Unternehmergesellschaft [UG], GmbH-Geschäftsführervertrag, HR-Anmeldung, Liste der Gesellschafter und Musterprotokoll f. d. Gründung einer Einpersonengesellschaft) runtergeladen.
Jetzt weiß ich aber nicht weiter! Muss ich alles "benutzen", oder nur das Musterprotokoll? Und muss ich dieses Musterprotokoll richtig mit Wappen beurkunden oder ist es einfach nur eine reine Unterschriftsbeglaubigung?
Ich habe so eine Mini-GmbH-Gründung noch nie gemacht und weiß einfach nicht weiter. Vielleicht könnt ihr mir ja helfen?!
Liebe Grüße und vielen Dank im Voraus
LaMietz
Gründung und Abwicklung Einpersonengesellschaft (UG)
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 3
- Registriert: 31.01.2009, 18:53
- Beruf: Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Frankfurt
- Kontaktdaten:
Hallo, so haben wir es gemacht,
Kosten für Musterprotokoll: § 36 I
Wert ist Stammkapital: §§ 30 I, 41 d KostO
Anmeldung: 38 Abs. 2 Nr. 7, 33, 145 I 1 KostO
Wert ist Stammkapital: § 41 d KostO
Es muss nur das Musterprotokoll und die Anmeldung verwendet werden, da im Musterprotokoll die Liste der Gesellschafter und die Geschäftsführerbestellung usw. enthalten ist.
Kosten für Musterprotokoll: § 36 I
Wert ist Stammkapital: §§ 30 I, 41 d KostO
Anmeldung: 38 Abs. 2 Nr. 7, 33, 145 I 1 KostO
Wert ist Stammkapital: § 41 d KostO
Es muss nur das Musterprotokoll und die Anmeldung verwendet werden, da im Musterprotokoll die Liste der Gesellschafter und die Geschäftsführerbestellung usw. enthalten ist.
- rebru82
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 598
- Registriert: 01.12.2008, 09:08
- Beruf: ReNo-Fachangestellter und bald ReFaWiNoFa :)
- Software: Phantasy (DATEV)
- Wohnort: Flensburg
Ich stimme sonny zu, dies wäre die vereinfachte Form der UG. Zu beachten ist jedoch, dass nicht immer im Musterprotokoll bzw. in der Musteranmeldung die abstrakte Vertretungsregelung der Gesellschaft aufgeführt ist. Bei mir wurde es von dem Richter beanstandet. Es muss sich aus der Anmeldung daher ergeben, "dass die abstrakte Vertretungsregelung lautet: Die Gesellschaft hat nur einen Geschäftsführer, dieser vertritt die Gesellschaft allein". Nur so wird es anerkannt.
[hr]
Liebe Grüße
Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
Liebe Grüße
Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
-
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2204
- Registriert: 30.05.2008, 16:23
- Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV
Die Frage, wie genau die Anmeldung der Vertretungsbefugnis bei Verw. des Musterprotokolls lauten muss, ist ziemlich streitig (wie auch andere Fragen nach MoMiG): siehe z. B. den neuen Aufs. von Wachter in ZNotP 2009, 82 ff., wo dem Problem die ganze S. 97 gewidmet ist, und wo es am Ende der Seite heißt: "... Angesichts der ungeklärten Rechtslage und der uneinheitlichen Praxis der Registergerichte sollte der Text der Anmeldung im Vorfeld jedoch möglichst mit dem im Einzelfall zuständigen Registerrichter abgestimmt werden."
Beim o.a. angegebenen Wert des Stammkapitals sollte nicht "§ 30 I" zusätzlich angegeben werden.
Das Wappen (Fragebeitrag) hat mit der Frage ob Beurk.-form verwendet wird nichts zu tun und ist nur eine entbehrliche Verzierung (s. z. B. auch die Formulare für vollstreckbare Grundschulden, die ebenfalls Verhandlungsform / Beurkundungsform benötigen, aber wo die Mehrheit der Notare auch kein Wappen dazumalt oder davorheftet, es genügt "Verhandelt in ... am .... Vor dem unterzeichnenden Notar ... usw.).
Kostenfragen der GmbH-Reform durch MoMiG auch bei meinen Kostenseminaren im II. Halbjahr (www.filzek.de unter Seminare) oder in neuen Skripten zum Notarkostenrecht oder KostO-Komm., 4. Aufl. 2009 zu §§ 41 d, § 50, § 47, § 147 usw.
Beim o.a. angegebenen Wert des Stammkapitals sollte nicht "§ 30 I" zusätzlich angegeben werden.
Das Wappen (Fragebeitrag) hat mit der Frage ob Beurk.-form verwendet wird nichts zu tun und ist nur eine entbehrliche Verzierung (s. z. B. auch die Formulare für vollstreckbare Grundschulden, die ebenfalls Verhandlungsform / Beurkundungsform benötigen, aber wo die Mehrheit der Notare auch kein Wappen dazumalt oder davorheftet, es genügt "Verhandelt in ... am .... Vor dem unterzeichnenden Notar ... usw.).
Kostenfragen der GmbH-Reform durch MoMiG auch bei meinen Kostenseminaren im II. Halbjahr (www.filzek.de unter Seminare) oder in neuen Skripten zum Notarkostenrecht oder KostO-Komm., 4. Aufl. 2009 zu §§ 41 d, § 50, § 47, § 147 usw.