Sitzverlegung bei einer UG mit Musterprotokoll

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Claudia7876
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#1

18.09.2026, 08:43

Guten Morgen,

wir haben bei einer UG die mit Musterprotokoll gegründet worden ist, eine Zwischenverfügung erhalten, die wir nicht nachvollziehen können. Bisher hatten wir keine Probleme damit. Die Rechtspflegerin nimmt Bezug auf eine Fundstelle, auf die wir leider keinen Zugriff haben. Vielleicht kann uns einer von Euch weiterhelfen?

Text der Zwischenverfügung:

"Bei einer Sitzverlegung kann nicht einfach der frühere im Musterprotokoll aufgeführte Sitz durch den neuen ersetzt werden, weil sonst der Anschein entstünde, die gesellschaft sei bereits ursprünglich an dem nunmehr geänderten Sitz errichtet worden (Baumbach/Hueck, 22. Aufl. Rdnr. 62 a zu § 2).

Um Änderung des Beschlusses und des Musterprotokolls mit Bescheinigung gem. § 54 GmbHG wird gebeten."

Aber bei Sitzverlegung muss doch eine Satzungsänderung erfolgen und die Satzung dementsprechend abgeändert werden?

:kopfkratz
pitz
...wegen der Kekse hier
Kennt alle Akten auswendig
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#2

18.09.2026, 09:32

Den Einwand hatte wir auch schon einmal, bei uns hatte das Registergericht explizit bemängelt, dass durch das Wording des Satzes ("errichtet hiermit") der Eindruck entstünde, die Gesellschaft sei ein weiteres Mal errichtet worden - hatte also eine ähnliche Stoßrichtung wie bei euch.

Wir haben die Ziffern 1 - 5 des Musterprotokolls dann in einem neuen Dokument mit Überschrift ("Gesellschaftsvertrag der [XYZ]") versehen und Satz 1 wie folgt neu gefasst:

"Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma [XYZ] mit Sitz in [XYZ]."

Das haben wir im Satzungsänderungsbeschluss dann aufgrund Mitarbeitendenvollmacht geändert und die entsprechende Änderung des Beschlusses mittels FamFG zum Handelsregister angemeldet.

---

P.S.: Es hatte vorher in anderen Fällen auch schon mit bloßer Anpassung des Sitzes mit ursprünglichem Satz funktioniert - kommt also (wie immer) auch ein bisschen auf den Richter/die Richterin an...
Claudia7876
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#3

18.09.2026, 09:40

Vielen, lieben Dank für die kurzfristige Rückmeldung. :)
Dexterine
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#4

19.09.2026, 09:54

Das was Pitz sagt, trift bei jeder Satzungsänderung nach Gründung zu.
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