Hallo zusammen - irgendwie sammeln sich hier die Unklarheiten, habe jetzt folgenden Sachverhalt zu bearbeiten:
Eine im mit Musterprotokoll gegründete UG soll jetzt liquidiert werden.
Habe schon einiges durchforstet und gelesen:
Frage 1:
Danach muss man dann wohl eine "Satzungsänderung" machen, wenn der Liquidator der UG von 181 befreit werden soll.
Kann das jemand bestätigen ?
Frage 2:
Kann der Beschluss für die Auflösung ohne Beurkundung gemacht werden? (dazu habe ich nichts gefunden bislang).
Danke im voraus.
Liquidation einer mit Musterfahren gegründeten UG
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- ...wegen der Kekse hier
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Zu 1:
Um den Liquidator von §181 befreien zu können, braucht es eine Grundlage in der Satzung - diese ist im Musterprotokoll nicht vorgesehen (bei einer nach diesem gegründeten Gesellschaft können ja auch weitere GF nicht von 181 befreit werden) - also ja, dies trifft mE zu.
Zu 2:
Der Auflösungsbeschluss bedarf mE nicht der Beurkundung und ist (analog GF-Bestellung) privatschriftlich ausreichend.
Um den Liquidator von §181 befreien zu können, braucht es eine Grundlage in der Satzung - diese ist im Musterprotokoll nicht vorgesehen (bei einer nach diesem gegründeten Gesellschaft können ja auch weitere GF nicht von 181 befreit werden) - also ja, dies trifft mE zu.
Zu 2:
Der Auflösungsbeschluss bedarf mE nicht der Beurkundung und ist (analog GF-Bestellung) privatschriftlich ausreichend.
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1. sehe ich genauso wie pitz und 2. kann ich bestätigen. Privatschriftlicher Beschluss reicht