Hallo liebe Mitstreiter,
da ich in einer Kleinstadt arbeite und wir überwiegend Privatpersonen als Mandanten haben, habe ich nur ganz wenig Ahnung in gesellschaftsrechtlichen Sachen einer AG.
Folgender Fall:
Eine kleine AG (2 Aktionäre - keine Mitbestimmungen etc.) hat einen Aufsichtsrat, der aus 3 Personen besteht. Die Aufsichtsratsmitglieder sind bestellt bis Ende 2026. Nun ist ein Aufsichtsratsmitglied ist verstorben. Damit ist - wenn ich das richtig gelesen habe - der Aufsichtsrat derzeit handlungsunfähig und etwa gefasste Beschlüsse sind nichtig. Ersatzmitglieder des Aufsichtsrates sind nicht bestellt - ist auch nach der Satzung nicht vorgesehen.
Meine konkreten Fragen:
1. Ist es ausreichend, wenn die Hauptversammlung nun 1 neues Aufsichtsratsmitglied wählt oder muss in diesem Zusammenhang der gesamte Aufsichtsrat neu gewählt werden?
2. Ist eine notarielle Beurkundung des Beschlusses erforderlich oder reicht eine entsprechende Niederschrift durch den Vorstand?
Danke schon einmal für alle Infos.
Tod eines Aufsichtsratsmitgliedes der AG
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Also zur 1. Frage kann ich dir nichts Konkretes sagen. Das hängt auch von der Satzung ab. Ich wüste aber nicht, wieso durch den Tod eines Aufsichtsratsmitglieds die anderen ihr Amt verlieren sollten. Es kann sich aber aus Kostengründen anbieten, alle Mitglieder zu wählen, um eine neue Amtszeit zu haben.
Zu 2. kommt es darauf an, was in der Satzung steht, ob das Unternehmen an der Börse ist usw. Wird mit einfacher Mehrheit gewählt, dürfte die Niederschrift durch den Vorsitzenden reichen, sofern das Unternehmen nicht börsennotiert ist. Aber auch hier, kann es durchaus Sinn machen, die Sitzung der zwei Aktionäre einfach direkt beim Notar abzuhalten und so auf jeden Fall sicher zu sein.
Zu 2. kommt es darauf an, was in der Satzung steht, ob das Unternehmen an der Börse ist usw. Wird mit einfacher Mehrheit gewählt, dürfte die Niederschrift durch den Vorsitzenden reichen, sofern das Unternehmen nicht börsennotiert ist. Aber auch hier, kann es durchaus Sinn machen, die Sitzung der zwei Aktionäre einfach direkt beim Notar abzuhalten und so auf jeden Fall sicher zu sein.