Stiftung gGmbH - örtliche IHK + örtliches HR skeptisch
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Ich habe hier Mandanten, die unbedingt eine Stiftung gGmbH gründen wollen. Die örtliche IHK hat Bedenken (irreführende Bezeichnung) und beim örtlichen HR gibt es bislang auch keine Stiftung gGmbH, da könnte es also auch Widerstand geben. In anderen Gegenden (z. B. Baden-Württemberg, Berlin) taucht die Stiftung gGmbH aber auf. Ich habe jetzt einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag vorbereitet und frage mich, wie ich die Gründung ohne Monierung/Zwischenverfügung durchbekomme. Was meint Ihr, reicht der Verweis auf die bestehenden Stiftung gGmbHs aus oder muss dazu noch mehr ausgeführt werden, um die Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erhalten und die HR-Anmeldung durchzukriegen?
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Den Begriff habe ich auch noch nicht gehört. Also im Internet recherchiert und zB das hier gefunden https://gruenderplattform.de/geschaefts ... einnuetzig. Danach ist eine Stiftungs—GmbH keine Stiftung sondern eine gGmbH. Somit kann ich die Ansicht der IHK durchaus nachvollziehen. Wenn die Mandanten trotz der bestehenden Bedenken der IHK so gründen wollen, ist eine Zwischenverfügung zu riskieren.
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@Feldhamster: Es beruhigt mich, dass Du von der Stiftung gGmbH bislang auch noch nie gehört hast. Ich mache den Job jetzt schon über 25 Jahre und kannte die bislang auch nicht. Die gibt es hier im AG-Bezirk auch nicht. Über einen RA aus OWL, der im "Exil" in Baden-Württemberg wohnt, habe ich dann den Tipp bekommen, dass ich mal im AG-Bezirk Mannheim nachschauen soll, da im Heidelberger Raum sowas existiere. Da bin ich dann auch fündig geworden. Die Mandanten wollen unbedingt, dass der Begriff "Stiftung" mit drin ist. Wir haben schon darauf hingewiesen, dass die IHK da Bedenken hat, aber des Mandanten Willen...
Ich habe da jetzt noch einen Beschluss aus den 70er Jahren vom BayOLG gefunden, wonach der Begriff "Stiftung" kein absolut geschützter Rechtsformzusatz ist und einen Gesellschaftsvertrag erstellt, der dem einer klassischen gGmbH entspricht, aber auch einige Elemente aus der Stiftungssatzung enthält. Eine Zwischenverfügung wird wahrscheinlich trotzdem kommen, allein schon wegen des komischen Unternehmensgegenstands, den der Mandant unbedingt aufgenommen haben möchte und der über zwei Seiten geht. Dazu dann noch dieser exotische Begriff "Stiftung gGmbH".
Freue mich jetzt schon auf die weitere Korrespondenz mit der IHK und dem HR.
Ich habe da jetzt noch einen Beschluss aus den 70er Jahren vom BayOLG gefunden, wonach der Begriff "Stiftung" kein absolut geschützter Rechtsformzusatz ist und einen Gesellschaftsvertrag erstellt, der dem einer klassischen gGmbH entspricht, aber auch einige Elemente aus der Stiftungssatzung enthält. Eine Zwischenverfügung wird wahrscheinlich trotzdem kommen, allein schon wegen des komischen Unternehmensgegenstands, den der Mandant unbedingt aufgenommen haben möchte und der über zwei Seiten geht. Dazu dann noch dieser exotische Begriff "Stiftung gGmbH".
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Ich drücke die Daumen, dass es nicht so schlimm wird.