Eine Firma, hinsichtlich derer der Notar in der Vergangenheit schon tätig war, beauftragt den Notar, aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs eine demgemäße Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen.
Darf der Notar diese Liste entwerfen und an das Handelsregister weiterleiten, obwohl er an der Angelegenheit (Ausscheiden eines Gesellschafters gegen Abfindung) nicht beteiligt war???
Liste der Gesellschafter ohne Mitwirkung des Notars
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Wenn der Notar den Auftrag hat, kann er natürlich die Liste vorbereiten und auch später dem Handelsregister einreichen. Die Liste ist allerdings von dem/den Geschäftführer/n zu unterzeichnen und nicht vom Notar. Es kommt auch keine Notarbestätigung in Betracht.