Anmeldung weg. Befreiung des Liquidators zurücknehmen

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ina85
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#1

07.04.2015, 08:33

Hallo und Guten morgen!

Hinsichtlich einer Liquidation einer UG haben wir u.a. angemeldet, dass der Liquidator von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Nunmehr kommt eine Zwischenverfügung vom Gericht:

"Die Erteilung der Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB bei einer unter Verwendung eines Musterprotokolls gegründeten UG ist nur durch einen satzungsändernden Beschluss möglich, welcher den Anforderungen der §§ 53, 54 GmbHG genügt (Beschluss des OLG Frankfurt vom 13.10.2011, AZ: 20 W 95/11). Diesbezüglich ist entweder ein ordnungsgemäßer Beschluss nebst entsprechender Anmeldung und geänderter Satzung einzureichen, oder die Anmeldung ist hinsichtlich der Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB zurückzunehmen...."

Das hier verwendete Muster sah die Befreiung vor und wir haben es mit aufgenommen. Leider machen wir nur sehr wenig HR-Sachen, so dass uns nicht bewusst war, dass dies im vorliegenden Fall nicht möglich war. Also denke ich, wird die Anmeldung diesbezüglich zurückgenommen werden müssen.

Aber: Wie stelle ich das an?

Muss der Liquidator nochmals erscheinen? Oder reicht es, wenn der Notar ein entsprechendes Schreiben an das Registergericht schickt und den Antrag hinsichtlich der Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB zurücknimmt.

....diese Handelsregistersachen rauben mir den letzten Nerv... :angst
Jupp03/11

#2

07.04.2015, 13:25

ina85 hat geschrieben:Hallo und Guten morgen!

Hinsichtlich einer Liquidation einer UG haben wir u.a. angemeldet, dass der Liquidator von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Nunmehr kommt eine Zwischenverfügung vom Gericht:

"Die Erteilung der Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB bei einer unter Verwendung eines Musterprotokolls gegründeten UG ist nur durch einen satzungsändernden Beschluss möglich, welcher den Anforderungen der §§ 53, 54 GmbHG genügt (Beschluss des OLG Frankfurt vom 13.10.2011, AZ: 20 W 95/11). Diesbezüglich ist entweder ein ordnungsgemäßer Beschluss nebst entsprechender Anmeldung und geänderter Satzung einzureichen, oder die Anmeldung ist hinsichtlich der Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB zurückzunehmen...."

Das hier verwendete Muster sah die Befreiung vor und wir haben es mit aufgenommen. Leider machen wir nur sehr wenig HR-Sachen, so dass uns nicht bewusst war, dass dies im vorliegenden Fall nicht möglich war. Also denke ich, wird die Anmeldung diesbezüglich zurückgenommen werden müssen.

Aber: Wie stelle ich das an?

Muss der Liquidator nochmals erscheinen? Oder reicht es, wenn der Notar ein entsprechendes Schreiben an das Registergericht schickt und den Antrag hinsichtlich der Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB zurücknimmt.



das reicht, neben der Unterschrift Siegel und ab damit.

....diese Handelsregistersachen rauben mir den letzten Nerv... :angst
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ina85
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#3

08.04.2015, 11:46

Wieder einmal: :dankeschoen
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