"Leichte" Verschmelzungen: Alles in eine Urkunde?

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andydomingo
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#1

14.06.2013, 15:17

Ich habe folgende Erwägung bei konzerninternen Verschmelzungen (Tochter auf Mutter, keine Anteilsgewährung, keine Arbeitnehmer): Alle Dokumente (Verschmelzungsvertrag, Zustimmungsbeschlüsse, Verzichtserklärungen, Registeranmeldungen) in eine Urkunde.

Vorteil: Nur eine Urkunde im Vollzug; eine Nummer; es wird immer das richtige Dokument vollständig zum Handelsregister geschickt.

Was spricht dagegen? Eine unzulässige Gebührenvereinbarung liegt nicht vor (dieser Aspekt wird im Schrifttum manchmal diskutiert, wenn z. B. mehrere nicht zusammenhängende Verschmelzungen in eine Urkunde gelangen). Die Koppelung von Handelsregisteranmeldung und Beurkundung führt ja schon regelmäßig nicht zu einer Gebührenreduktion; selbst wenn, besteht hier ein innerer Zusammenhang.

XNotar ist benutzerfeindlich, weil es Anlagen verlangt, die ich nicht habe; aber ich kann ja die Anmeldung als "sonstige Anmeldung" kennzeichnen.

Über Stellungnahmen würde ich mich freuen.
Danke und Gruß
Andydomingo
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#2

14.06.2013, 15:35

Sorry, falsches Forum. Könnte ein Admin bitte nach "Notariat" verschieben? Vielen Dank!
Martin Filzek
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#3

16.06.2013, 13:46

Im Ergebnis würde ich dazu raten,

den Verschmelzungsvertrag und die Zustimmungsbeschlüsse und die Verzichtserklärungen

in einer Urkunde zusammenzufassen, wenn dies auch für die verschiedenen Beteiligten (wie hier wahrscheinlich bei Mutter-Tochter-Verhältnis usw.) kein Problem ist,

aber die HR.-Anmeldung aus "Traditionsgründen" und Gründen der Üblichkeit als separate Urkunde zu machen.

Die Zusammenfassung von Beschlüssen und dem Vertrag mit den Verzichtserklärungen in einer Urkunde hat den Vorteil, dass so auch der kostengünstigste Weg gewählt wird, indem die Verzichtserklärungen (soweit diese erforderlich sind werden diese ja mit ca. 10 % des Wertes gesondert bewertet, wenn sie in separaten Beschlussurkunden mit beurkundet werden) dann damit gegenstandsgleich gem. § 44 I KostO zu dem Vertrag sind und in jedem Fall keine Mehrkosten auslösen. Zugleich ist es nach derzeitigem KostO-Recht egal, ob man die Beschlüsse und den Vertrag zusammen in einer Urkunde oder in getrennten Urkunden (so in vielen Formularbüchern "vorgeschlagen" bzw. abgedruckt ohne auf die Problematik mti den Mehrkosten für etwaige Verzichtserklärungen einzugehen) beurkundet, da zur Zeit ja § 44 KostO nicht anwendbar ist auf das Zusammentreffen von Beschlüssen und rechtsgeschäftlichen Erklärungen in einer Urkunde und ohnehin getrennte Gebühren für sowohl die rechtsgesch. Erklärungen nach §§ 36 ff. KostO als auch für die Beschlüsse nach § 47 KostO zu berechnen sind.

Bei der HR.-Anmeldung in gesonderter Urkunde ist es so, dass sich diese gesonderte Urkunde für zugrundeliegende Verträge (wie z. B. bei GmbH-Gründung und anschließende HR.-Anmeldung) eingebürgert hat in der Zeit, als noch Zeichnungen von Unterschriften mit im Original zum HR. einzureichen waren, was bei Zusammenbeurkundung in der beim Notar verbleibenden Niederschriftsurkunde nicht ging. Andere Gründe wie z. B. unterschiedliche Beteiligte und etwaige Treuhandauflage an den Notar, die vom Geschäftsführer unterschriebene HR.-Anmeldung erst dann herauszugeben, wenn ihm die Einzahlung des Stammkapitals in der vorgeschriebenen Quote vor Anmeldung bestätigt wurde usw. kommen noch hinzu - jedenfalls war die getrennte HR.-Anmeldung immer das, was die große Mehrheit aller Notare praktizierte und die Registergerichte "gewohnt" waren.

Was die im Fragebeitrag beschriebenen Probleme mit XNotar betrifft, kann ich mangels praktischer Erfahrungen damit nichts sagen, aber da die Mehrheit aller Notare doch damit zurechtkommt, müsste das Problem mit der HR.-Anmeldung und den Anlagen dazu doch irgendwie zu lösen sein? Vielleicht können andere User hier mit Tipps helfen oder die Hilfe-Hotline von SigNotar oder XNotar usw. um Rat fragen?

Wenn man nach jetzigem Kostenrecht die HR.-Anmeldung mit dem Vertrag und den Beschlüssen in einer Urkunde zusammenfasst, würde m. E. eine gesonderte Gebühr für die HR.-Anmeldung nicht entstehen, da insoweit Gegenstandsgleichheit (ebenso wie beim Kaufvertrag und Auflassung zusammen mit den Grundbuchanträgen auf Eigentumsumschreibung usw.) besteht.

Im künftigen GNotKG hat man, vielleicht auf die genannten Traditionen Rücksicht nehmend, nunmehr geregelt, dass künftig Anmeldungen zum HR. in einer Urkunde mit zugrundeliegenden Beurkundungen wie rechtsgeschäftlichen Erklärungen und Beschlüssen stets einen verschiedenen Gegenstand bilden, der dann zumindest zu einem Gesamtgeschäftswert addiert werden müsste.
Zugleich wird das Anwendungsgebiet des jetzigen § 44 KostO durch die "Nachfolgeregelungen" - die eben völlig andere sind - ausgeweitet und die Neuregelungen in §§ 35, 86, 93 f., 109 - 111 GNotKG führen dann dazu, dass Gebühren für rechtsgeschäftliche Erklärungen und Beschlüsse (z. B.) nicht mehr getrennte Gebühren auslösen, sondern nur eine Gebühr aus dem Gesamtwert (wobei für den Fall, dass verschiedene Gebührensätze für die einzelnen Beurkundungsverfahrensgegenstände anzusetzen sein sollten, § 94 GNotKG wie zur Zeit § 44 I 1 und 2 und § 44 II b KostO Kontrollberechnungen vorschreibt für einzeln zu berechnende Gebühren aus den entspr. Teilwerten; sind diese günstiger, sind wie auch jetzt dann diese zu berechnen. Im Fragefall wäre der Gebührensatz sowohl für Beschlüsse als auch den Vertrag mit 2,0 Gebühr nach KV 21100 dann gleich hoch und eine Kontrollberechnung wäre insoweit nicht erforderlich).
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
andydomingo
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#4

17.06.2013, 09:38

Vielen Dank für die qualitativ hochwertige Antwort.

Ich hatte gar nicht bedacht, dass die Zusammenfassung von Registeranmeldung und Vertrag/Urkunde zu einer Gebührenreduktion führt. Aber logisch gesehen besteht tatsächlich wohl kein anderes Verhältnis als in den Fällen sachenrechtliche Einigung versus Grundbuchanträge.
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