Hallo!
Ich habe folgendes Problem:
Es soll eine Geschäftsanteilsabtretung beurkundet werden. Gesellschafter A kauft die Anteile von Gesellschafter B. Gesellschafter A möchte nun, dass die Kaufpreiszahlung gemäß der im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Abfindungsvereinbarung erfolgt:
"Die Auszahlung des Abfindungsentgeltes erfolgt in drei gleichen Jahresraten, von denen die erste sechs Monate nach dem Ausscheidungstag und die folgenden je ein Jahr nach dem vorausgegangenen Zahlungstermin fällig werden. Der jeweils ausstehende Betrag ist mit 2 v.H. über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Zinsen sind jährlich nachträglich zu zahlen."
Die Abfindung gilt gem. Vertrag für die Fälle der Einziehung, Kündigung und Abtretung von Geschäftsanteilen.
Im GmbH-Kommentar habe ich bisher nur in § 34 (Einziehung v. Geschäftsanteilen) etwas über die "Abfindung" gefunden bzw. dass der Gesellschafter einen Anspruch auf Abfindung gegen die Gesellschaft.
Kann diese Abfindungsregelung im Gesellschaftsvertrag auch für die Geschäftsanteilsübertragung übernommen werden?
Vielen Dank!
Geschäftsanteilsabtretung - KP-Zahlung wie "Abfindung"
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- Foreno-Inventar
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- Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV
Grundsätzlich gilt im Zivilrecht Vertragsfreiheit. Wenn der andere Gesellschafter mit der von A vorgeschlagenen Regelung einverstanden ist und er sich nicht in dem Irrtum befindet, er müsse dem zustimmen (was ja Pflicht des Notars ist zu überprüfen bei der Willensermittlung vor bzw. bei Beurkundung) wüsste ich nichts, was der Übernahme der Abfindungsregelung in den Anteilsübertragungsvertrag entgegensteht.
Aber ich bin kein Gesellschaftsrechtsexperte und vielleicht wissen andere da mehr.
Aber ich bin kein Gesellschaftsrechtsexperte und vielleicht wissen andere da mehr.
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Grundsätzlich ja. Denke aber daran, dass der Notar nach Wirksamwerden der Geschäftsanteilsübertragung eine aktuelle Gesellschafterliste an das HR senden muss. Wird der KP in Raten gezahlt, tritt die Wirksamkeit erst nach Zahlung der letzten Rate ein. Ist diese Regelung gewollt? Denke in diesem Zusammenhang auch an § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG
- Lovis
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Vielen Dank für die Antworten!Omahelga hat geschrieben:Grundsätzlich ja. Denke aber daran, dass der Notar nach Wirksamwerden der Geschäftsanteilsübertragung eine aktuelle Gesellschafterliste an das HR senden muss. Wird der KP in Raten gezahlt, tritt die Wirksamkeit erst nach Zahlung der letzten Rate ein. Ist diese Regelung gewollt? Denke in diesem Zusammenhang auch an § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG
Der erwerbende Gesellschafter möchte natürlich, dass die Anteile mit sofortiger Wirkung auf ihn übergehen...
Die Angelegenheit befindet sich noch im Entwurfsstadium. Wir werden erstmal die Kaufpreiszahlung so formulieren wie der erwerbende Gesellschafter es wünscht (Zahlung in Raten, Übergang des Geschäftsanteils sofort) und eine Belehrung darüber aufnehmen, dass es sich dabei um eine ungesicherte Vorleistung des Veräußerers handelt.
Macht es Sinn ein Veräußerungsverbot für den Erwerber bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung mit aufzunehmen bzw. kann dieses Verbot einen gutgläubigen Erwerb verhindern?
Zahme Vögel singen von Freiheit, wilde Vögel fliegen