Anmeldung Zweigniederlassung e.K.

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#1

12.04.2011, 15:19

Ich brauche mal eure Hilfe in einer Gesellschaftssache.

Unser Mandant ist Apotheker (e.K) und will für seine Apotheke eine Zweigniederlassung errichten. Er hat dann mit dem zuständigen Rechtspfleger beim Handelsregister telefoniert und dieser hat ihm schriftlich mitgeteilt, dass die Zweigniederlassung in notarille beglaubigter Form anzumelden ist. In der Anmeldung sind die Firam der Zweigniederlassung, der Ort der Niederlassung der Filialapothke, die inländische Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung und die Lage der Geschäftsräume der Filialpotheke anzugeben. Zudem soll die Erlaubnis zum Beterieben einer Filialapotheke gem. § 1 des Gesetzes über das Apothekerwesen beigefügt werden und ein Muster des Geschäftsbriefes zwecks Überprüfung der Angeaben nach § 37 a HGB ggf. bittet der Rechtspfleger um Aufgabe der Hinderungsgründe.

Einiges erscheint mir ganz logisch und klar, anderes überhaupt nicht. Warum muss ich die Lage der Geschäftsräume der Filialpotheke angeben und den Geschfätsbrief einreichen? M.E. ist der Geschäftsbrief für die Eintragung in das HR nicht erfroderlich und die Lage der Geschäftsräume ergibt sich doch aus der Geschäftsaanschrift der Zweigniederlassung.
Nein, ich bin kein Spruch, Du brauchst gar nicht weiter lesen. Ich bin werder lustig noch informativ. Ich bin nur eine sinnlose Ansammlung von Buchstaben, um diesen Platz hier zu füllen und keiner hat mich lieb, also lass mich in Ruhe und hör auf mich zu lesen, bin sowieso schon vorbei!
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#2

13.04.2011, 08:14

Also zu deinem zweiten Punkt kann ich dir nur recht geben. Die Lage der Geschäftsräume ist die Anschrift der Zweigniederlassung. Aber wenn der Rechtspfleger es so will, dann würde ich es einfach so machen. Von der Kostenseite her würde sich ja nichts ändern, wenn man es doppelt erwähnt.

Wegen des Geschäftsbriefes stellt die Apothekerkammer m. W. gewisse Voraussetzungen. Also will der Rechtspfleger wahrscheinlich überprüfen, ob diese Voraussetzungen bei der Zweigniederlassung auch erfüllt werden. Man könnte hier zwar streiten, dass das nicht die Aufgabe des Rechtspflegers ist, aber er ist nun mal derjenige, der die Eintragung veranlassen soll. Daher würde ich es einfach machen.
[hr]

Liebe Grüße

Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
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#3

13.04.2011, 21:57

Vielen Dank! Habe jetzt die Gemarkung, Flur und Flurstück dazu geschrieben. Hoffentlich reicht es dem Rechtspfleger. Seinen Geschäftsbrief bekommt der Rechtspfleger auch. Bin froh, dass ich das nicht alleine so sehe :)
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#4

15.04.2011, 13:03

Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer möchte der nicht haben. Der will eine Adresse.
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#5

15.04.2011, 21:46

Die Adresse hab ich natürlich auch angegeben wegen der inländischen Geschäftsanschrift. Aber irritierend ist halt, dass er ausdrücklich beides aufgeführt hatte.
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#6

16.04.2011, 15:59

Ich finde das nicht irritierend. Seit den Gesetzesänderungen vom 1.11.2008 durch MoMiG ist die inländische Geschäftsanschrift nicht nur für die GmbH u. UG, sondern rechtsformunabhängig auch für Einzelkaufleute u. Personenges. u.Zweigniederlassungen (§§ 13 Abs. 1, 13 d Abs. 2 HGB) anzugeben und die inländische Geschäftsanschrift kann verschieden von der Lage der Räume (hier der Zweigniederlassung) sein, vgl. ausführlicher z. B. in Skript zum Seminar Aktuelles zum Handelsregister- und Kostenrecht von Dr. Holger Schmidt, Notar a. D. in Bonn, Seminarskript zu Seminaren am 2.4.11 in HH und 9.4.11 in Frankfurt, dort S. 1 (Restexemplare des Skripts mit ca. 43 Seiten verschicke ich auf Anforderung gern für Kopier- und Versandkostenpauschale von 10 Euro incl. MWSt. mit Rechnung, M. Fizek, Neustadt 15, 25813 Husum, Fax 04841 / 23 29, http://www.filzek.de" target="blank).
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#7

16.04.2011, 19:42

Auf die Idee bin ich ja gar nicht gekommen, dass die inländische Geschäftsanschrift von der Lage der Geschäftsräume ja abweichen kann. Jetzt ergibt es für mich einen Sinn. Danke!!!
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#8

18.04.2011, 14:49

Keine Ursache (norddeutsch: Dafür nicht oder nicht dafür).
Bei GmbHs z. B. kann nach MoMiG
- der Sitz nach der Satzung Hamburg
- die Lage der Geschäftsräume in München
- die inländische Geschäftsanschrift in Düsseldorf
sein.
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