Beratung Ehevertrag Maximalgebühr?

Adoption, Eheverträge, Scheidungsfolgenvereinbarungen usw.
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mesotty
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#1

04.07.2017, 09:14

Hallo Zusammen,

ich arbeite in einer reinen RA-Kanzlei und kenne mich daher mit der Gebührenordnung des Notariats nicht aus. Nun soll ich :kopfkratz die Kostennote eines Notars prüfen. (Cheffe hat keine Ahnung, ist aber ein wichtiger Mandant).

Sachverhalt:
Mandanten wollten einen Ehevertrag notariell beurkunden lassen. Der Vertrag war fertig ausgearbeitet (nicht vom RA oder Notar) und wurde dem Rechtsanwalt und Notar 4 Wochen vor dem vereinbarten Beurkundungstermin übersandt. Während dieser Zeit erhielten die Mandanten keine Info, dass mit dem Vertrag irgend etwas nicht stimmt.
Im Beurkundungstermin teilte der RA + Notar dann mit, dass der Vertrag so nicht beurkundet werden kann, da er völlig sittenwidrig und zum Nachteil der Frau wäre. Der Notar wollte den Vertrag dann im Termin zusammen mit den Mandanten
abändern. Hierauf haben sich die Mandanten so kurzfristig natürlich nicht eingelassen.
Sie haben aufgrund dessen den Termin und die Geschäftsbeziehung zu dem Notar beendet.

Nun erhielten Sie folgende Rechnung:
24200, Beratung Ehevertrag Wert: € 1.300.000,00 § 36, 0,8 Gebühr € 1.772,00

Der Streitwert ist in Ordnung, meine Frage ist nur, gibt es bei den Notaren für Beratungen, eine Kappungsgrenze nach oben? ähnlich wie eine Erstberatung früher beim RA?
Laut Aussagen der Mandanten, hat der Notar sich mit dem Vertrag vor dem Termin überhaupt nicht auseinandergesetzt und ihn erstmalig im Termin gelesen.

Es wäre total nett, wenn ihr mir sagen könnten, wie das bei euch so gehandhabt wird.

Vielen Dank schon jetzt und viele Grüße von der Bergstraße
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Manfred Fisch
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#2

05.07.2017, 09:20

Nein, eine Kappungsgrenze - ähnlich der Erstberatung - gibt es nicht.

Bei der Beratungsgebühr handelt es sich eine Rahmengebühr, in vorliegendem fall zwischen 0,5 und 2,0. Da der Notar in diesem Fall lediglich eine 0,8 Gebühr angesetzt hat, scheint mir dies nicht per se überhöht.

Allerdings muss geprüft werden, ob der Notar denn lediglich seine Bedenken gegen den vorliegenden Vertrag geäußert hat (was nicht abrechenbare Amtspflicht wäre) und die Mandanten nach diesem Hinweis eine weitere Beratung nicht gewünscht haben. Oder ob der Notar nach Hinweis auf die mögliche Sittenwidrigkeit auf Wunsch der Beteiligten eine Beratung vorgenommen hat. In erstem Fall wäre keine Beratungsgebühr entstanden, im zweiten Fall hingegen schon.
remsi

#3

23.02.2018, 11:26

Manfred Fisch hat geschrieben:Nein, eine Kappungsgrenze - ähnlich der Erstberatung - gibt es nicht.

Bei der Beratungsgebühr handelt es sich eine Rahmengebühr, in vorliegendem fall zwischen 0,5 und 2,0. Da der Notar in diesem Fall lediglich eine 0,8 Gebühr angesetzt hat, scheint mir dies nicht per se überhöht.
Allerdings muss geprüft werden, ob der Notar denn lediglich seine Bedenken gegen den vorliegenden Vertrag geäußert hat und die Mandanten nach diesem Hinweis eine weitere Beratung nicht gewünscht haben.
Da ein paar Infos zum Strafrecht. Oder ob der Notar nach Hinweis auf die mögliche Sittenwidrigkeit auf Wunsch der Beteiligten eine Beratung vorgenommen hat. In erstem Fall wäre keine Beratungsgebühr entstanden, im zweiten Fall hingegen schon.
Mir persönlich erscheint das schon etwas hoch, aber du hast recht, es muss tatsächlich erstmal die von dir angegebene Tatsache geprüft werden, sonst kann man dazu nichts sagen.
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Manfred Fisch
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#4

06.03.2018, 09:37

Remsi,

zwei Sachen:

1. bitte vervollständige Dein Profil (insbesondere Beruf)
2. wenn man zitiert, ändert man bitte nicht die Ursprungsaussage des Zitierten. Ich habe nichts von Strafrecht geschrieben, werde aber so von Dir zitiert. Geht mal gar nicht!
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