sofort wirksamer Beschluss

Adoption, Eheverträge, Scheidungsfolgenvereinbarungen usw.
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Baffi
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#1

09.05.2017, 12:52

Liebe Forenmitglieder,

kann mir jemand verraten, ob ich mit einem Beschluss, der für sofort wirksam erklärt wurde vollstrecken kann, ohne dass ich eine vollstreckbare Ausfertigung habe?

LG Baffi
sansibar
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#2

09.05.2017, 17:14

Nein. Du brauchst immer eine vollstreckbare Ausfertigung. Faustregel: Titel - Klausel - Zustellung
Grüße - sansibar
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Baffi
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#3

10.05.2017, 09:49

Was hat das dann überhaupt mit "sofort wirksam" und § 209 Abs. 3 FamFG auf sich?
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Pepples
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#4

10.05.2017, 09:54

Die sofortige Wirksamkeit in Familiensachen entspricht der vorläufigen Vollstreckbarkeit in Zivilsachen. ;)
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#5

10.05.2017, 11:56

und was sagt mir dann der § 209 Abs. 3 FamFG ??
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#6

10.05.2017, 13:26

Genau das, was drin steht. ;) Dass das Gericht - sicherlich in Einzelfällen - mit der sofortigen Wirksamkeit auch Vollstreckung vor der Zustellung anordnen kann. Das wäre aber auf der Entscheidung zu vermerken.
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#7

10.05.2017, 15:01

Wir haben in einem Verfahren wg. Unterhalt Kind eA keine vollstreckbare Ausfertigung erhalten. Das Gericht verweist auf § 53 I FamFG, wonach eine Ausfertigung zur Vollstreckung ausreicht.
Der Gerichtsvollzieher vollstreckt nunmehr aus der Ausfertigung.

Im Beschluss steht drinnen:
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit ist nicht erforderlich, da die einstweilige Anordnung mit Zustellung an den Antragsgegner wirksam wird.
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Ciara
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#8

10.05.2017, 15:03

Bei einem Titel aus einer eA wird tatsächlich keine Klausel benötigt, allerdings trotzdem der Zustellvermerk.
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Lowin
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#9

29.05.2017, 09:50

wieso der Zustellvermerk??
Zuletzt geändert von Lowin am 23.01.2018, 17:16, insgesamt 1-mal geändert.
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#10

29.05.2017, 17:19

Für die Vollstreckung wird normalerweise Titel, Klausel und Zustellung benötigt. Wenn wie hier keine Klausel benötigt wird, müssen immer noch Titel und Zustellung erfüllt werden.
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