Eidesstattliche Versicherung Familienstand

Adoption, Eheverträge, Scheidungsfolgenvereinbarungen usw.
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larifari
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#1

24.04.2017, 10:45

Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir sollen hier eine eidesstattliche Versicherung zur Vorlage beim Standesamt beurkunden, dass der Beteiligte nicht verheiratet ist oder war.

Welchen Geschäftswert würdet ihr hier zugrundelegen? 5.000,00 € nach § 36 III oder ggfs. einen prozentualen Anteil des vorhandenen Vermögens nach § 36 II GNotKG?

Vielen Dank für eure Antworten!
larifari
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#2

25.04.2017, 11:06

:schieb

Hat keiner ne Meinung dazu?
Martin Filzek
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#3

02.05.2017, 11:18

Da es sich bei der eidesstattlichen Versicherung zum Familienstand um keine vorrangig vermögensrechtliche Erklärung handelt, sondern eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit vorliegt, wäre es nicht richtig, den Schätzwert nach § 36 unter Zugrundelegung von Vermögenswerten nach Bruchteilen davon zu schätzen. In Betracht kommt allein die in § 36 Abs. 2 und Abs. 3 GNotKG vorgesehene freie Schätzung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache, wobei - auch - die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beteiligten nach billigem Ermessen berücksichtigt werden können.
Der Auffang-Hilfswert für Fälle, wo keine genauere Schätzung nach billigem Ermessen möglich ist, aus Abs. 3, ist dabei keinesfalls ein Regelwert. Bei weit überdurchschnittlichen Vermögensverhältnissen (Millionär, Milliardär) wird z. B. für die Bewertung auch nichtvermögensrechtlicher Patientenverfügungen in der Literatur ein maßvolles Vervielfältigen des Regelauffangwertes von 5.000 Euro (z. B. nach diversen Veröffentlichungen von Diehn und Tiedtke bis zum 10-fachen) als richtig / ermessensfehlerfrei angesehen.
Für die Mehrzahl der Fälle mit durchschnittlichen, schlechten und guten Vermögensverhältnissen würde man aber in diesem Bereich wie auch in ähnlichen Fällen von eidesstattlichen Versicherungen beim Regelauffang-Hilfswert von 5.000 Euro bleiben - der aber wie gesagt im Einzelfall auch unterschritten oder überschritten werden kann (der in Abs. 2 für nichtvermögensrechtliche Erklärungen genannte Höchstwert von 1.000.000 Euro dürfte sehr selten eine Rolle spielen).

Man hätte die Frage, da nur die Bewertung zum Geschäftswert erfragt war, vielleicht auch bei GNotKG statt Familienrecht einstellen können.

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larifari
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#4

03.05.2017, 11:36

Stimmt, Herr Filzek, wäre dort wohl besser gewesen... Aber trotzdem vielen Dank für Ihre Antwort!
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