Hallo ihr Lieben,
vielleicht ist mein Hirn in der Hitze einfach schon geschmolzen, aber ich weiß es gerade einfach nicht:
Wir haben von der Mandantin die ausgefüllten Fragebögen zum Versorgungsausgleich bekommen und schicken diese nun weiter an das Gericht.
Jetzt kam die Frage auf, ob ich von unserem Schreiben eine beglaubigte und einfache Abschrift für die Gegenseite mitschicken muss. Meines Erachtens nicht, aber mit der Begründung: "Ich glaube nicht." gibt sich mein Chef leider nicht zufrieden. Kann mir hier jemand helfen, wie das nun sein soll/muss? Und mit welcher Begründung ich Cheffe da zufrieden stellen kann? Wir machen hier auch kaum Familienrecht, deshalb sind meine Fähigkeiten, was das angeht wohl einfach eingeschlafen.
Liebe Grüße
kalinka9
Übersendung Fragebogen zum Versorgungsausgleich
- Fienchen
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 395
- Registriert: 08.03.2010, 19:46
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
Also bei uns wird das nur mit einem Schreiben ans Gericht versehen. Nix mit beglaubigt oder einfach. Hat auch hier noch nie jemand beim Gericht moniert.
Wenn ich dir Recht gebe, hab ich ja keins mehr...
-------------------------------------------------------------------------------
Denke nie gedacht zu haben, denn das Denken der Gedanken ist gedankenloses Denken.
-------------------------------------------------------------------------------
-------------------------------------------------------------------------------
Denke nie gedacht zu haben, denn das Denken der Gedanken ist gedankenloses Denken.
-------------------------------------------------------------------------------
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 44
- Registriert: 25.02.2015, 09:32
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Hallo,
wir reichen die 2 ausgefüllten Exemplare mit einem einfachen Anschreiben an das Gericht ein, da 1 Exemplar auch direkt für das Gericht ist und das 2. Exemplar wird mit einem Anschreiben seitens des zuständigen Gerichts an den Gegenanwalt bzw. die Gegenseite versandt, so dass das Einreichen einer beglaubigten Ausfertigung sowie ein einfache Abschrift keinen Sinn machen würde.
Sonnige Grüße
wir reichen die 2 ausgefüllten Exemplare mit einem einfachen Anschreiben an das Gericht ein, da 1 Exemplar auch direkt für das Gericht ist und das 2. Exemplar wird mit einem Anschreiben seitens des zuständigen Gerichts an den Gegenanwalt bzw. die Gegenseite versandt, so dass das Einreichen einer beglaubigten Ausfertigung sowie ein einfache Abschrift keinen Sinn machen würde.
Sonnige Grüße
- 148
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 697
- Registriert: 14.08.2012, 08:13
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: RA-Micro
ReNo34 hat geschrieben:Hallo,
wir reichen die 2 ausgefüllten Exemplare mit einem einfachen Anschreiben an das Gericht ein, da 1 Exemplar auch direkt für das Gericht ist und das 2. Exemplar wird mit einem Anschreiben seitens des zuständigen Gerichts an den Gegenanwalt bzw. die Gegenseite versandt, so dass das Einreichen einer beglaubigten Ausfertigung sowie ein einfache Abschrift keinen Sinn machen würde.
Sonnige Grüße
So machen wir das auch ...