Beiordnung in Gewaltschutzverfahren

Adoption, Eheverträge, Scheidungsfolgenvereinbarungen usw.
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schachterlteufel
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#1

18.04.2016, 13:50

Hallo ans Forum,

ich habe folgendes Problem:

Mandantin kam zu mir und wollte eA nach §§ 1 und 2 GewSchG verlängert bekommen.
Antrag wurde gestellt und glz. Antrag auf VKH.
eA wurde antragsgemäß verlängert, Gericht fordert Unterlagen für VKH und weist glz darauf hin, dass es vorliegend die anwaltliche Beiordnung nicht für erforderlich erachtet, da die Mandantin den ursprünglichen Antrag selbst bei der Rechtsantragsstelle gestellt hatte.

Hintergrund ist, dass der alkoholkranke Ehemann aktuell auf Entzug ist und die Gefahr bestand, dass er danach meint, dass alles wieder gut ist...

Im Antrag hatte ich auf die Empfehlung des Familiengerichtstags von 2009 verwiesen.

Habt ihr noch andere Argumente bzw. schon Erfahrungen?

Herzlichen Dank vorab!

Schachterlteufel
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#2

20.04.2016, 10:45

Huhu!!!
Hat keiner da draußen eine Idee?
Ich bräuchte dringend einen Tip oder eine Einschätzung!!!
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Adora Belle
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#3

20.04.2016, 11:01

BGH XII ZB 232/09 kennst Du, nehme ich an. Darüber hinaus wirst Du Dich eben an der örtlichen Rechtsprechung orientieren müssen. Auf den ersten Blick sehe ich aber auch keinen Beiordnungsgrund.
schachterlteufel
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#4

20.04.2016, 11:23

Danke!
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