zuständiges Gericht bei Auskunftserteilung

Adoption, Eheverträge, Scheidungsfolgenvereinbarungen usw.
Antworten
SSchall
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 573
Registriert: 23.06.2010, 12:10
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: jumas xp

#1

03.02.2015, 14:18

Hallo,

ich sollte einen Antrag auf Auskunftserteilung vorbereiten und habe den Wohnsitz des Antragsgegners als zuständiges Gericht genommen. Meine Chefin meinte, dass ich das noch einmal prüfen soll. Für uns wäre das natürlich sehr ungünstig, da das Gericht weit weg ist.
Benutzeravatar
Tine Dea
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 628
Registriert: 23.05.2012, 09:52
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: Advoline
Wohnort: Erfurt

#2

03.02.2015, 14:26

Worüber soll denn Auskunft erteilt werden? Antworten könnte dir das FamFG liefern. In § 111 FamFG werden die Familiensachen aufgelistet. Wenn es um Unterhalt geht, dann hilft dir § 232 FamFG wegen der örtlichen Zuständigkeit weiter...
Bu toil leam a dhol gu Alba
Ich möchte nach Schottland
SSchall
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 573
Registriert: 23.06.2010, 12:10
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: jumas xp

#3

03.02.2015, 14:30

Es geht um die zwischenzeitlich volljährige Tochter, die von ihrem Vater noch Unterhalt haben möchte, weil sie sich noch in der Ausbildung befindet. Wir haben ihn aufgefordert, die letzten 12 Abrechnungen zu schicken, das hat er aber nicht gemacht.
Benutzeravatar
Tine Dea
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 628
Registriert: 23.05.2012, 09:52
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: Advoline
Wohnort: Erfurt

#4

03.02.2015, 14:49

§ 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat...
Bu toil leam a dhol gu Alba
Ich möchte nach Schottland
SSchall
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 573
Registriert: 23.06.2010, 12:10
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: jumas xp

#5

03.02.2015, 14:52

Da stört mich aber das "minderjährig"
Benutzeravatar
Tine Dea
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 628
Registriert: 23.05.2012, 09:52
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: Advoline
Wohnort: Erfurt

#6

03.02.2015, 14:57

Da steht aber auch, "oder ein nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestelltes Kind betreffen,das Gericht, in dessen Bezirk das Kind"
Ein nach § 1603 BGB gleichgestelltes Kind ist ein volljähriges Kind biszum 21. Geburtstag, welches bei einem Elternteil lebt und in Schulausbildung ist...
Bu toil leam a dhol gu Alba
Ich möchte nach Schottland
Antworten