Volljährigenadoption Zustimmung leiblicher Vater notwendig?

Adoption, Eheverträge, Scheidungsfolgenvereinbarungen usw.
Maddi2111
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#1

05.08.2013, 16:58

Hallo,

ich habe hier einen Fall, den wir so noch nicht hatten...

Zu Erklärung: Es soll eine Volljährigenadoption beurkundet werden. Frau hat zwei Kinder mit in die Ehe gebracht. Mann will di beiden Kinder seiner Frau (beide volljährig) adoptieren, ohne dass der leibliche Vater seine Zustimmung erteilen soll.

Es soll keine Volljährigenadoption nach den Vorschriften der minderjährigen Adoption werden. Ist dies so möglich?

Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen. Ich steh nämlich ganz schön auf dem Schlauch.
Samson

#2

06.08.2013, 08:52

Hi,

ja das ist möglich. Gem. § 1768 BGB entfällt die Zustimmung der Eltern des Kindes (§ 1747 BGB). Nach meinem Dafürhalten geht es also.

LG
Maddi2111
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#3

06.08.2013, 10:15

Das beantwortet irgendwie meine Frage nicht wirklich.

§ 1768 BGB Abs. 1 besagtja...
(1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.

§ 1747 BGB Einwilligung der Eltern des Kindes.
(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.
(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.
(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so
1. kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;
2. kann der Vater durch öffentlich beurkundete Erklärung darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1;
3. darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 oder § 1671 Absatz 2 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist.
(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.

Wie genau darf ich das nun verstehen. Ich kann also einen Antrag stellen auf Annahme eines volljährigen Kindes und der Vater brauch die Zustimmung dazu nicht erteilen? (Die Kinder wissen nämlich, dass der leibliche Vater die Zustimmung sicherlich verweigerm wird). Das ist für mich absolutes Neuland was Adoptionssachen angeht und mein Chef kennt sich auch nicht wirklich damit aus. :?
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Julie
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#4

06.08.2013, 10:40

Habt Ihr denn bei Gericht keinen netten Rechtspfleger/Richter der da zuständig ist und den Du fragen könntest?
[b]Lg, Julie[/b]
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#5

06.08.2013, 10:45

Maddi2111 hat geschrieben:Das beantwortet irgendwie meine Frage nicht wirklich.
Doch, tut es:

§ 1768 BGB Abs. 1
(1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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#6

06.08.2013, 10:49

@ Julie,

leider nicht... Im Moment ist Urlaubszeit bei uns und die sind alle ziemlich gestresst und genervt :cry:
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#7

06.08.2013, 10:52

Stelle ich also einen Antrag auf Annahme eines Volljährigen nach dem §§ 1768, 1770 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB? Oder muss ich noch mehr § angeben?
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#8

06.08.2013, 11:21

Könnte ich den Antrag so stellen oder würde einer noch etwas verändern? Fehlt evtl. noch etwas?

Auf Befragen des Notars verneinten die Erschienenen eine anwaltliche Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG.

Die Erschienenen baten um Beurkundung nachstehenden Antrags auf

Annahme eines volljährigen Kindes
§§ 1770, 1768 BGB


Die Erschienenen zu 1. und 2. erklärten zunächst:

Wir sind deutsche Staatsangehörige. Ich, der Erschienene zu 2., bin am in geboren. Ich habe am vor dem Standesamt in die Ehe mit der Erschienenen zu 1. geschlossen. Abkömmlinge habe ich keine und auch noch nicht adoptiert.

Ich, die Erschienenen zu 1. war bereits einmal verheiratet und zwar mit Herrn , geb. am . Diese Ehe wurde am vor dem Amtsgericht geschieden. Ich habe zwei leibliche Söhne und zwar die Erschienenen zu 3. und 4.,
. Weitere Abkömmlinge sind und waren nicht vorhanden. Adoptionen habe ich auch nicht vorgenommen.

Ich, der Erschienene zu 3., bin am von der Erschienenen zu 1. in der Ehe mit
geboren.

Ich, der Erschienene zu 4., bin am von der Erschienenen zu 1. in der Ehe mit
geboren.

Die Beteiligten zu 2 bis 4 erklärten weiter:

Die Erschienenen zu 3. und 4. sind bereits als Minderjährige und zwar bereits seit im Haushalt der Erschienenen zu 1. und 2. aufgewachsen und sind dort seitdem wie ein gemeinschaftliches Kind aufgewachsen. Die Beziehungen sind wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern.
Dies vorausgeschickt, erklärten die Beteiligten zu 2., 3 und 4. folgenden

Antrag auf Annahme als Kind

§ 1

Die Erschienenen zu 2., 3. und 4. beantragen beim zuständigen Familiengericht – Amtsgericht auszusprechen:

Der am in geborene wird von seinem Stiefvater, dem Erschienenen zu 2., als Kind angenommen.
Er erhält als Geburtsnamen den Namen Büssing.

Der am in geborene wird von seinem Stiefvater, dem Erschienenen zu 2., als Kind angenommen.
Er erhält als Geburtsnamen den Namen .

§ 2

Der beurkundende Notar hat die Beteiligten anschließend darüber belehrt, dass die Anzunehmenden durch die Adoption die Stellung eines gemeinsamen Kindes des Annehmenden erlangt, ohne dass ein Verwandtschaftsverhältnis zu den Verwandten des Annehmenden entsteht und dass die Rechtsbeziehungen zu den leiblichen Verwandten von der Annahme unberührt bleiben.

§ 3

Wir die Erschienenen betrauen den beurkundenden Notar damit, diese Anträge beim zuständigen Familiengericht einzureichen.

Das Protokoll wurde den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und sodann wie folgt eigenhändig unterzeichnet:
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#9

06.08.2013, 11:37

Die wasserdichte Formulierung der Urkunde sollte eigentlich Aufgabe Deines Chefs sein :wink:
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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#10

06.08.2013, 11:47

Wie ich bereits erwähnt hatte, kennt er sich mit Adoptionen Volljähriger nicht aus... Und bevor das in die Hose geht nehme ich das Zepter lieber selber in die Hand. :lol:
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