notarielle Unterhaltsverpflichtung

Adoption, Eheverträge, Scheidungsfolgenvereinbarungen usw.
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Tanja1987
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#1

28.05.2018, 09:26

Guten Morgen :wink1

Es soll eine notarielle Unterhaltsverpflichtung erstellt und abgerechnet werden. Der Mandant wünsch vor Beurkundung und Erstellung des entsprechenden Entwurfes eine Auskunft über die anfallenden Kosten. Sein Kind wurde 2005 geboren. Der monatliche Unterhalt beläuft sich auf derzeit 350,00 €.

Muss ich hier nun gemäß § 52 GNotKG wie folgt abrechnen: 350,00 € x 20 = 7.000,00 €
oder sieht die Berechnung so aus, dass ich erst den Jahreswert, sprich 350 x 12 = 4.200,00 € x 5 = 21.000,00 € in Ansatz zu bringen ist?

Die Gebühr würde ich dann nach Nr. 21200 abrechnen, ist das korrekt?

Für eine Antwort wäre ich dankbar.
Martin Filzek
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Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#2

28.05.2018, 16:04

Tanja1987 hat geschrieben:Guten Morgen :wink1

Es soll eine notarielle Unterhaltsverpflichtung erstellt und abgerechnet werden. Der Mandant wünsch vor Beurkundung und Erstellung des entsprechenden Entwurfes eine Auskunft über die anfallenden Kosten. Sein Kind wurde 2005 geboren. Der monatliche Unterhalt beläuft sich auf derzeit 350,00 €.

Muss ich hier nun gemäß § 52 GNotKG wie folgt abrechnen: 350,00 € x 20 = 7.000,00 €
oder sieht die Berechnung so aus, dass ich erst den Jahreswert, sprich 350 x 12 = 4.200,00 € x 5 = 21.000,00 € in Ansatz zu bringen ist?

Die Gebühr würde ich dann nach Nr. 21200 abrechnen, ist das korrekt?

Für eine Antwort wäre ich dankbar.
Zunächst würde ich prüfen, ob nicht ein Fall vorliegt, wo die Beurkundung gebührenfrei ist nach KV Vorbem.. 2 Abs. 3 zu Teil 2 GNotKG, vgl. hierzu z. B. Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl. 2017, Rn. 648. Dies würde gelten bei Unterhaltsverpflichtungen unmittelbar gegenüber minderjährigen Kindern, nicht jedoch, wenn vertraglich mit dem anderen Ehegatten zum Kindesunterhalt Vereinbarungen getroffen werden (siehe Notarkasse a.a.O. z. B. bei Rn. 646 ff.). Im letzteren Fall wäre es eine Vertragsgebühr 2,0 nach K 21100 und nicht 1,0 nach KV 21200.

Beim Wert ist der erste Wertvorschlag natürlich in jedem Fall falsch, denn der monatliche Wert ist ja nicht der Jahreswert, und woher der Multiplikator 20 für dauernde unbegrenzte Leistungen kommen soll, der natürlich auch bei einer mindestens 20jährigen Laufzeit anwendbar wäre, ist bei einem jetzt ca. 13 Jahre alten Kind nicht nachzuvollziehen.
Beim zweiten Wertvorschlag ist der Jahreswert wohl richtig errechnet und dann mit dem Multiplikator 5 mal genommen, was wohl dafür spricht, dass eine Unterhaltspflicht bis zum 18. Lebensjahr ca. fest angenommen wird. Könnte im Einzelfall vielleicht zutreffend sein, wenn das Kind voraussichtlich mit 18 Jahren eigenes Einkommen schon erzielt in einer Höhe, die den Unterhaltsanspruch entfallen ließe (z. B. hohe Ausbildungsvergütung oder eigenes sonstiges Arbeitseinkommen?). Wenn das Kind aber das Gymnasium oder Gesamtschule o. Ä. besucht, dürfte voraussichtlich die Unterhaltspflicht bis über das 18. Lebensjahr hinaus bis ca. 23 - 27 / 28 Jahre - je nach Studienwunsch oder Berufseintritt usw. - andauern und es wäre vielleicht naheliegend, für die in § 52 mit seinen vielen Absätzen, die man alle lesen sollte, eine unbestimmte Laufzeit und den 10jährigen Jahreswert anzunehmen.

Siehe aber ausführlich in der Kommentarliteratur zu § 52, und wie gesagt, zunächst prüfen, ob es Verpflichtung nur gegenüber Kind sein soll und Gebührenfreiheit besteht. Solche Beurkundungen können auch kostenfrei bei Jugendämtern und den dortigen Urkundspersonen beantragt werden, unter Umständen sind die professioneller darin und es gibt für den Mandanten keine Diskussionen um Kosten, und für den Notar hätte es den Vorteil, dass er nicht "umsonst" arbeiten müsste (bis auf die Auslagen, die zu erheben wären, also z. B. Dokumentenpauschale, Porto, Telefon).

Hoffe, nichts übersehen zu haben bei der Antwort.

Nächstes Halbtags-Notarkostenseminar in Hannover am 5. Juni 2018, übernächsten Dienstag, 13 - 17.30 Uhr, siehe oben in diesem Forum bei Fort- und Weiterbildung, Seminare, Eintrag von vor einigen Monaten, oder bei http://www.filzek.de, wo auch die weiteren Seminartermine in anderen Städten zu finden sind (übermorgen Berlin, 30.5., 7.6. in Frankfurt a. M. und 13.6. in Hamburg, überall noch kurzfristige Anmeldungen und Teilnahmen möglich :wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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