Bank möchte dingliche Umschreibung ZV Klausel

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Li2305
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#1

03.04.2024, 12:57

Ich weiß nicht, ob ich einen totalen Denkfehler habe, aber ich hoffe, ihr könnt mir dabei helfen .... :wink1

Bank schickt uns eine ziemlich alte Urkunde unserer Notarin: eine beglaubigte Abschrift einer GS Bestellung von A aufgrund Belastungsvollmacht ohne persönliche ZV Unterwerfung- damals gemacht als UBgl mE.
2 Monate später wurde die ZV Unterwerfung von A beurkundet. Die vollstreckbare Ausf. hat die Bank mitgeschickt.

Das Grundstück wurde wohl vor ein paar Jahren innerhalb der Familie auf nun Eigentümer B umgeschrieben. Urkunde wurde nicht bei uns gemacht, also kennen wir keine Hintergründe mit Grundschuldübernahme usw.

Jedenfalls wünscht die Bank jetzt Folgendes:

"die Umschreibung der Zwangsvollstreckungsklausel auf der Eigentümerseite dinglich zu Gunsten von Eigentümer B."

Liege ich völlig falsch, dass mich das "dinglich" irritiert? Die einzige ZV Klausel, die hier in unserem Fall umgeschrieben werden könnte, ist doch die von der persönlichen ZV Unterwerfung? :kopfkratz

Lieben Dank für Eure Hilfe, die mich ggfs. erst mal wieder auf den richtigen Weg bringt, sollte ich völlig so :patsch denken.

Vielen Dank, Cornelia :wink1
Notariatsoldie
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#2

03.04.2024, 21:22

Hallo Cornelia,

wenn die ursprüngliche Urkunde als Unterschriftsbeglaubigung mit Entwurf gefertigt wurde, kann dort keine Vollstreckungsunterwerfung enthalten sein.
Die Frage ist, ob in der 2 Monate später beurkundeten ZV-Unterwerfung nur die Unterwerfung in das persönliche Vermögen des A beurkundet worden ist, oder auch die sofortige Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz und diese Vollstreckungsunterwerfung (vollstreckbar gem. § 800 ZPO) im Grundbuch eingetragen worden ist.

Wenn nur eine persönliche Vollstreckungsunterwerfung erfolgt ist, gibt es keine "dingliche" Umschreibung der Vollstreckungsklausel. Der Gläubiger kann dann aus dieser Vollstreckungsunterwerfung keine Rechte gegen B herleiten.

Wenn sich A aber auch der Vollstreckung in den Grundbesitz unterworfen hat (und diese Vollstreckungsunterwerfung im Grundbuch eingetragen ist), kann diese "dingliche" Vollstreckungsklausel gegen den derzeitigen Grundstückseigentümer umgeschrieben werden. Unter welchen Bedingungen eine Übertragung auf B erfolgt ist, ist dann nicht von Belang. Du müsstest Dir in diesem Fall einen Grundbuchauszug besorgen oder bei der Gläubigerin anfordern, um die Titelumschreibung vornehmen zu können.
Li2305
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#3

04.04.2024, 08:51

:thx Vielen lieben Dank schon mal für Deine Antwort :-)

In der Urkunde ist Folgendes formuliert, was ich jetzt tatsächlich nur als persönliche ZV Unterwerfung sehe (vielleicht vertue ich mich natürlich). Zudem ist im Grundbuch bei der GS die Vollstreckbarkeit nach § 800 ZPO nicht eingetragen.
"Persönliche Haftungsübernahme und ZV: Für die Zahlung des Geldbetrages ... übernimmt ... die persönliche Haftung, .... Er unterwirft sich wegen dieser persönlichen Haftung der Gl der sofortigen ZV in sein gesamtes Vermögen. Die Gl kann die persönliche Haftung unabhängig von der Eintragung der Grundschuld und ohne vorherige ZV in das belastete Pfandobjekt geltend machen.
Es wird bewilligt und beantragt, im Grundbuch einzutragen die Eintragung der unter Ziff. I (Anm. das ist nur die vorherige) erklärten Unterwerfung unter die sofortige ZV."

Ist hier was gründlich schief gelaufen oder war dieses Vorgehen bei Banken damals manchmal üblich? Vor allem, es sind direkt zwei Grundschulden in nicht unerheblicher Höhe ....

Vielen Dank :wink1
Li2305
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#4

04.04.2024, 09:00

Aber jetzt mal noch eine zusätzliche blöde Frage: Ändert es etwas, dass es Briefgrundschulden sind? Was hat die Bank denn jetzt von den Briefen?

Entschuldigung, wenn ich hier gerade voll die wilden Fragen stelle, aber es ist bereits die Zwangsversteigerung angeordnet und es befinden sich noch weitere Zwangssicherungshypotheken im Grundbuch.
Ich habe jetzt ein bisschen Sorge, dass hier was schief gelaufen ist und es deswegen Probleme geben könnte.
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stefan2209
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#5

04.04.2024, 13:06

Hallo,

zu der Frage ZV-Unterwerfungen:

- Ich kenne nur die Variante: dinglich, aber nicht persönlich. Wenn ich mich persönlich in mein gesamtes Vermögen unterwerfe, bin ich der Meinung, dass dies auch den Grundbesitz umfasst, also beinhaltet ist die persönliche auch immer die dingliche Unterwerfung.

- Die Eintragung der (dinglichen) ZV-Unterwerfung wurde nach dem Urkundsinhalt bewilligt und beantragt (s. #3). Wurde der Antrag auch gestellt? Wenn der Vermerk nicht im Grundbuch steht, spricht einiges dafür, dass dies versäumt wurde. Das kann aber nachgeholt werden.

zu der Frage Grundschuldbriefe:

- Bei verbrieften Rechten muss bei Klauselumschreibungen auch immer der Grundschuldbrief vorgelegt werden, denn der Inhaber des Grundschuldbriefs ist der Gläubiger, unabhängig vom Grundbuchinhalt. Die Grundschuld könnte ja außerhalb des Grundbuchs durch Übergabe des Briefs abgetreten worden sein. Sinnvollerweise macht man bei Briefrechten auch eine Abtretungsurkunde und lässt sich als neuer Gläubiger im Grundbuch eintragen. Die Abtretung machen die Banken trotz Brief fast immer. Auf die Eintragung im Grundbuch wird manchmal aus Kostengründen verzichtet. Zum Nachweis, dass der Antragsteller (Bank) auch derzeitiger Gläubiger ist, würde ich mir immer den Brief vorlegen lassen.

- Die Bank wird im Rahmen der Zwangsversteigerung gegenüber dem ZV-Gericht auch durch Vorlage des Briefes die Gläubigerstellung nachweisen müssen.

zu der Frage übliches Vorgehen:
Ich kann mir nicht vorstellen, dass so ein Vorgehen jemals üblich war. Ich vermute, dass die Bank im Nachhinein doch eine (dingliche und persönliche) Vollstreckungsunterwerfung haben wollte.
:-) alles im (Siegel-)Lack
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#6

04.04.2024, 14:30

Okay, das verstehe ich :thx
D. h. vom Prinzip wurde sich hier auch in der Urkunde der dinglichen ZV unterworfen, da zu dem gesamten Vermögen logischerweise auch das Grundstück gehört.

D. h. ich ziehe einen aktuellen GB Auszug zum Nachweis, dass die Eigentümerin korrekt ist.
Ob die Eintragung damals beim GBA beantragt wurde, k. A., die Akte existiert nicht mehr. Dann würde das jetzt noch mal nachgeholt.

Jetzt ist in den Mustern "Urkundenabwicklung von A bis Z" nur der erste Teil für dinglich und persönlich bei neuem Schuldner drin, den ich entsprechend wie folgt abwandeln würde. Wäre das wohl so okay?

"Die vorstehende, mit der Urschrift wörtliche übereinstimmende Ausfertigung wird hiermit unter Zurückziehung der am xx erteilten Vollstreckungsklausel der xx wegen des dinglichen Anspruchs zum Zwecke der (weglassen: Zwangsvollstreckung, insbesondere auch zum Zwecke der) Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz gegen xxx, xxx erteilt. "

Gründe: xxx


Meint ihr, das wäre soweit okay ?

Und ganz, ganz lieben Dank für Eure Hilfe :huepf :wink1
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#7

04.04.2024, 17:32

Ich glaube, hier gibt es einige Mißverständnisse.

Die von Cornelia zitierte Vollstreckungsunterwerfung ist - wie sie richtig annimmt - eine "persönliche Vollstreckungsunterwerfung", die sich zwar auf das gesamte Vermögen des Schuldners erstreckt, jedoch habe ich den Vortrag so verstanden, dass derjenige, der damals diese Vollstreckungsunterwerfung erklärt hat, heute nicht mehr Eigentümer des belasteten Grundbesitzes ist. Mit einem Titel gegen den Voreigentümer kann man nicht in das Eigentum des jetzigen Eigentümers vollstrecken.

Wenn der Gläubiger übrigens aus einer persönlichen Vollstreckungsunterwerfung in den Grundbesitz seines Schuldners vollstrecken will, hat meines Wissens diese Vollstreckung einen schlechteren Rang als die Vollstreckung aus der Grundschuld selbst.

Der zitierte Satz "Es wird bewilligt und beantragt, im Grundbuch einzutragen die Eintragung der unter Ziff. I (Anm. das ist nur die vorherige) erklärten Unterwerfung unter die sofortige ZV" hätte in der Urkunde allerdings gestrichen werden müssen. Eine Eintragung hätte aufgrund der genannten Formulierung auch nicht erfolgen können, da sich der Schuldner nicht explizit in den Grundbesitz unterworfen hat mit der Folge, dass die Vollstreckungsunterwerfung gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer greift.

Es bleibt also dabei, dass keine dingliche Vollstreckungsunterwerfung erfolgt ist und somit auch keine dingliche Umschreibung des Titels erfolgen kann.

Unterlagen an die Gläubigerin zurück mit dem Hinweis, dass keine dingliche Vollstreckungsunterwerfung vorliegt und somit eine dingliche Titelumschreibung auch nicht erfolgen kann.

Weiter kann ich leider nicht helfen, da ich morgen für 10 Tage in den Urlaub fahre.
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#8

04.04.2024, 21:35

Dass hier in der Tat keine dingliche Unterwerfung erklärt wurde, kann man auch direkt dem Gesetzeswortlaut des § 800 ZPO entnehmen: "Der Eigentümer kann sich [...] in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll.". Wenn in einer Unterwerfungserklärung also nicht von ZV gegen den jeweiligen Eigentümer die Rede ist, ist es keine Unterwerfung im Sinne dieser Norm.
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#9

05.04.2024, 08:42

Ihr seid echt toll :huepf :huepf
Ihr habt mir sooo geholfen. :yeah Dann schicke ich die Unterlagen zurück.

Nur noch mal eine Frage zum Verständnis für mich:

Der Unterschied zwischen dem, was ist und dem, was wohl gewollt war.
Ist der Unterschied der, dass ich bei einer dinglichen ZV Unterwerfung die Möglichkeit als Gläubiger habe, die Zwangsversteigerung anzuleiern, ohne ein großes Verfahren zu führen?
Und bei dem, was jetzt ist, bekommt der Gläubiger sein Geld einfach nur zurück, wenn das Grundstück versteigert oder verkauft würde, weil er nun mal eben mit der GS im GB steht?

In unserem Fall ist aber ja eh schon auch die Zwangsversteigerung angeordnet.

Und Dir, Notariatsoldi, einen schönen Urlaub :wink1
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stefan2209
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#10

05.04.2024, 09:22

Ich hatte nicht daran gedacht, dass die Formulierung für die dingliche Unterwerfung so nicht ausreichen dürfte, selbst wenn sie so gewollt war. Das hätte man dann seinerzeit berichtigen können, wenn der Eintragungantrag gestellt worden wäre und das Grundbuchamt die Formulierung moniert hätte. Ich bitte um Verzeihung, wenn ich Verwirrung gestiftet habe.

Wenn die dingliche Unterwerfung (gegen den jeweiligen Eigentümer) nicht eintragungsfähig ist (weil die Formulierung der Urkunde das nicht hergibt), kann sie natürlich auch nicht nachgeholt werden und auch keine Titelumschreibung stattfinden

(oder in diesem Fall theoretisch womöglich sogar die erste Klauselerteilung wegen der dinglichen Unterwerfung, weil bisher nur eine Klausel wegen der persönlichen Unterwerfung erteilt wurde (käme auf die Formulierung in der seinerzeitigen vollstreckbaren Ausfertigung an; nicht dass da der Teufel im Detail steckt und damals die Klausel für die persönliche und die dingliche Unterwerfung erteilt wurde und deshalb die Bank auf die Idee der Klauselumschreibung für den dinglichen Teil kommt).

Wenn die Bank seinerzeit auch "nur" eine persönliche Unterwerfung wollte, muss ihr Antrag auf Klauselumschreibung wegen der dinglichen Unterwerfung zurückgewiesen werden. Wenn auch eine dingliche Unterwerfung gewünscht war, hätte der Bank das auch mal früher auffallen können/müssen/sollen und sie hätte auf die fehlende Grundbucheintragung hinweisen müssen.
:-) alles im (Siegel-)Lack
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