Abtretungsurkunde aus den ´80 entspricht nicht GBO
Verfasst: 12.03.2024, 12:18
Hallo,
wir sind etwas am Verzweifeln.
Wir wollten eine - für uns nach Aktenlage - einfache Löschung im Grundbuch zu Abt. III veranlassen.
Die ursprüngliche Grundschuld wurde von eine Bank an eine andere Bank abgetreten und grundbuchlich eingetragen. Danach im Jahre 1984 wurde diese Grundschuld wieder an eine andere Bank abgetreten und eine entsprechende Urkunde (notariell) aufgesetzt. Eine grundbuchliche Eintragung erfolgt nicht. Nun hat die Rechtsnachfolgerin der neuen Gläubigerin eine Löschungsbewilligung erteilt und wir haben die Unterschrift des Eigentümers unter das Formular beglaubigt und beim Grundbuchamt eingereicht. Die Kette war für uns anhand der vorliegenden Originale logisch nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
Nun lehnt das Amtsgericht die Löschung ab, da die Abtretung (welche im Grundbuch nicht eingetragen worden ist) nicht der GBO entspricht und die aufgetretenen Vorstände auch nicht im elektronischen Register nachvollzogen werden können, da dieses erst ab 1988 gefüllt ist. Wir sollen einen Nachweis im Sinne von § 21 BNotO erbringen, dass die Vorstände vertretungsgefugt waren. Sowohl unser Notar als auch der alten abtretenden Gläubigerin ist der Vorstand bekannt. Das zuständige Registergericht verweist uns, mangels abegegbener Akten im Zuge der Digitalisierung an das Staatsarchiv. Von hieraus erhält die Bank, dessen Vorstände nachgewiesen werden müssen, nur die labide Auskünft, dass sich hierzu kleine Unterlagen im Archiv befinden und man sich an das Registergericht wenden möge, die hätte ja noch entsprechenden Handakten.
Nun beißt sich die Katze in den Schwanz.
Wir fragen uns die ganze Zeit, wieso das Gericht diese zum Zeitpunkt der Erklärung wirksam beglaubigte Abtretung monieren darf/kann - dies wiederstrebt unserem Rechtsgefühl, da dies ja im Ergenis die Wirksamkeit im Nachhinein vernichtet?!
Für konstruktive Lösungsansätze wäre ich Euch sehr dankbar.
BG,
TNN
wir sind etwas am Verzweifeln.
Wir wollten eine - für uns nach Aktenlage - einfache Löschung im Grundbuch zu Abt. III veranlassen.
Die ursprüngliche Grundschuld wurde von eine Bank an eine andere Bank abgetreten und grundbuchlich eingetragen. Danach im Jahre 1984 wurde diese Grundschuld wieder an eine andere Bank abgetreten und eine entsprechende Urkunde (notariell) aufgesetzt. Eine grundbuchliche Eintragung erfolgt nicht. Nun hat die Rechtsnachfolgerin der neuen Gläubigerin eine Löschungsbewilligung erteilt und wir haben die Unterschrift des Eigentümers unter das Formular beglaubigt und beim Grundbuchamt eingereicht. Die Kette war für uns anhand der vorliegenden Originale logisch nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
Nun lehnt das Amtsgericht die Löschung ab, da die Abtretung (welche im Grundbuch nicht eingetragen worden ist) nicht der GBO entspricht und die aufgetretenen Vorstände auch nicht im elektronischen Register nachvollzogen werden können, da dieses erst ab 1988 gefüllt ist. Wir sollen einen Nachweis im Sinne von § 21 BNotO erbringen, dass die Vorstände vertretungsgefugt waren. Sowohl unser Notar als auch der alten abtretenden Gläubigerin ist der Vorstand bekannt. Das zuständige Registergericht verweist uns, mangels abegegbener Akten im Zuge der Digitalisierung an das Staatsarchiv. Von hieraus erhält die Bank, dessen Vorstände nachgewiesen werden müssen, nur die labide Auskünft, dass sich hierzu kleine Unterlagen im Archiv befinden und man sich an das Registergericht wenden möge, die hätte ja noch entsprechenden Handakten.
Nun beißt sich die Katze in den Schwanz.
Wir fragen uns die ganze Zeit, wieso das Gericht diese zum Zeitpunkt der Erklärung wirksam beglaubigte Abtretung monieren darf/kann - dies wiederstrebt unserem Rechtsgefühl, da dies ja im Ergenis die Wirksamkeit im Nachhinein vernichtet?!
Für konstruktive Lösungsansätze wäre ich Euch sehr dankbar.
BG,
TNN