Abtretungsurkunde aus den ´80 entspricht nicht GBO

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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TNN
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#1

12.03.2024, 12:18

Hallo,

wir sind etwas am Verzweifeln. :panik

Wir wollten eine - für uns nach Aktenlage - einfache Löschung im Grundbuch zu Abt. III veranlassen.

Die ursprüngliche Grundschuld wurde von eine Bank an eine andere Bank abgetreten und grundbuchlich eingetragen. Danach im Jahre 1984 wurde diese Grundschuld wieder an eine andere Bank abgetreten und eine entsprechende Urkunde (notariell) aufgesetzt. Eine grundbuchliche Eintragung erfolgt nicht. Nun hat die Rechtsnachfolgerin der neuen Gläubigerin eine Löschungsbewilligung erteilt und wir haben die Unterschrift des Eigentümers unter das Formular beglaubigt und beim Grundbuchamt eingereicht. Die Kette war für uns anhand der vorliegenden Originale logisch nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

Nun lehnt das Amtsgericht die Löschung ab, da die Abtretung (welche im Grundbuch nicht eingetragen worden ist) nicht der GBO entspricht und die aufgetretenen Vorstände auch nicht im elektronischen Register nachvollzogen werden können, da dieses erst ab 1988 gefüllt ist. Wir sollen einen Nachweis im Sinne von § 21 BNotO erbringen, dass die Vorstände vertretungsgefugt waren. Sowohl unser Notar als auch der alten abtretenden Gläubigerin ist der Vorstand bekannt. Das zuständige Registergericht verweist uns, mangels abegegbener Akten im Zuge der Digitalisierung an das Staatsarchiv. Von hieraus erhält die Bank, dessen Vorstände nachgewiesen werden müssen, nur die labide Auskünft, dass sich hierzu kleine Unterlagen im Archiv befinden und man sich an das Registergericht wenden möge, die hätte ja noch entsprechenden Handakten. :patsch

Nun beißt sich die Katze in den Schwanz.

Wir fragen uns die ganze Zeit, wieso das Gericht diese zum Zeitpunkt der Erklärung wirksam beglaubigte Abtretung monieren darf/kann - dies wiederstrebt unserem Rechtsgefühl, da dies ja im Ergenis die Wirksamkeit im Nachhinein vernichtet?!

Für konstruktive Lösungsansätze wäre ich Euch sehr dankbar.

BG,

TNN
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#2

12.03.2024, 21:23

TNN hat geschrieben:
12.03.2024, 12:18
da die Abtretung (welche im Grundbuch nicht eingetragen worden ist) nicht der GBO entspricht und die aufgetretenen Vorstände auch nicht im elektronischen Register nachvollzogen werden können
Hier erscheint unklar, warum die Erklärung nicht der GBO entspricht, das scheint ja ("und") ein eigener Beanstandungspunkt zu sein, der sich ggf. nicht durch den Vertretungsnachweis erledigt.
TNN hat geschrieben:
12.03.2024, 12:18
Wir fragen uns die ganze Zeit, wieso das Gericht diese zum Zeitpunkt der Erklärung wirksam beglaubigte Abtretung monieren darf/kann - dies wiederstrebt unserem Rechtsgefühl, da dies ja im Ergenis die Wirksamkeit im Nachhinein vernichtet?!
Die GBO ist Verfahrensrecht. Die Wirksamkeit ist materielles Recht. Wer das Verfahrensrecht nicht einhält kann das materielle Recht nicht durchsetzen, soweit eigentlich ganz normal.
TNN hat geschrieben:
12.03.2024, 12:18
Für konstruktive Lösungsansätze wäre ich Euch sehr dankbar.
- Die abtretende Bank dürfte noch Vertretungsnachweise (begl. HR-Auszüge, Notarbescheinigungen) aus der Zeit in ihren eigenen archivierten Unterlagen haben.
- Die abtretenden Bank kann die Abtretung neu vornehmen mit jetzigen Vertretungsberechtigten.
- Die abtretende Bank könnte theoretisch auch die Löschung bewilligen, offenbar steht sie ja noch im Grundbuch.
tanchen
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#3

12.03.2024, 21:29

Hallo,
ich bin im Grundbuchrecht nicht ganz sattelfest, verstehe es nun aber so:
Dem Grundbuchamt fehlen die Bewilligungen der 2. und 3. Bank. Ersatzweise wurden als Unrichtigkeitsnachweis der derzeitigen Grundbucheintragung die Kette der Abtretungserklärungen vorgelegt. Diese muss das GBA natürlich prüfen und stellt nun fest, dass diese als Nachweis nicht ausreichen. Dies sagt nichts zur materiellen Wirksamkeit der Abtretungen aus, sondern dass allein anhand der Abtretungserklärungen die Unrichtigkeit nicht nachgewiesen werden kann.

Solltet ihr wirklich nicht mehr an die Registerauszüge kommen, käme es mMn in Betracht, eine entsprechende Erklärung der bisherigen Banken anzufordern, die entweder die Abtretungen bestätigen oder ähnliches. Vielleicht kannst du ja mit dem Rechtspfleger telefonieren, was er sonst so als Nachweis akzeptieren würde...
TNN
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#4

13.03.2024, 12:34

Hej Notariatsmann,

vielen Dank für die Antwort.

1. Die Abtretung ist mit Verweis auf Vertretungsbefugnis notariell beglaubigt worden. Allerdings fehlen die heutigen Bescheinigungen gem. § 21 BNotO.... - Kann ja auch nicht, die gab es damals nicht!

2. Den Fehler in der Abtretung machen Sie zum Gegenstand einer alternativen Einsicht in HR/GnR, woraus das AG, wenn denn eingetragen, selbst die Vertretungsbefugnis herleiten könnte und im Sinne der Amtsermittlung der GBO genüge getan wäre. Also von Hinten das Pferd aufzäumen.

3. Deinen Vorschlag der neuen Abtretung halte ich für rechtlich fragwürdig, da die GS schon abgetreten ist und es keine rechtliche Grundlage mehr für eine "neue" Abtretung gibt. (ich kann ja meinen Wagen auch nicht noch einmal an den gleichen Käufer verkaufen ...).

Die Bank sucht schon auf allen Eben (Vorstandsassistens, Archiv an zwei Standorten etc. nach einem möglichen Nachweis). Dass hier Staatsarchiv und Registergericht sich die fehlenden Unterlagen an den Kopf werfen ist noch das Sahnehäubchen auf der Torte.

Habe auch keiner Überleitungsvorschrift gefunden, die für solche Fälle eine verfahrensrechtliche Lösung per se vorhält.

Ich werde berichten, wie es weiter geht.
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#5

13.03.2024, 22:36

TNN hat geschrieben:
13.03.2024, 12:34
Deinen Vorschlag der neuen Abtretung halte ich für rechtlich fragwürdig, da die GS schon abgetreten ist und es keine rechtliche Grundlage mehr für eine "neue" Abtretung gibt.
Hier gibt es aus meiner Sicht 2 verschiedene Möglichkeiten, je nachdem, ob eine Brief- oder Buchgrundschuld vorliegt. Entweder die GS ist ein briefloses Recht, dann ist die Abtretung mangels Grundbucheintrag materiell-rechtlich überhaupt noch nicht wirksam geworden und kann daher jetzt auch neu erklärt werden. Denn Wirksamkeit tritt beim Buchrecht in jedem Fall erst mit Grundbucheintragung ein.

Oder es ist ein Briefrecht, dann ist die Abtretung außergrundbuchlich wirksam geworden. Um dies zu belegen kann man die beglaubigte Abtretung vorlegen (scheitert hier am Vertretungsnachweis) aber auch eine sog. Berichtigungsbewilligung. Letztere wird immer erst nachträglich abgegeben und kann daher auch jetzt durch aktuell Berechtige erfolgen.

In jedem Fall wäre also eine neue Erklärung die einfache Lösung.
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