Umschreibung der Vollstreckungsklausel nach Abtretung

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LessIsMore
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#1

05.03.2024, 14:23

Hallo,

muss ich für die Umschreibung einer Vollstreckungsklausel auf eine neue Gläubigerbank eine neue Ausfertigung erteilen? Oder nähe ich die neue Vollstreckungsklausel an die uns zurückgesandte Ausfertigung dran? Und muss ich die Abtretungsurkunde erwähnen? Im Grundbuch steht bereits die neue Gläubigerbezeichnung.

Passt dann die folgende Vollstreckungsklausel (aus einem Buch)?

"Vorstehende Ausfertigung stimmt mit der Urschrift überein. Sie wird A als Rechtsnachfolger (Ist es dann der Rechtsnachfolger, wenn es an eine andere Bank abgetreten wurde?) des seitherigen Gläubigers XY zum Zwecke der Zwangsvollstreckung wegen der jeweils fälligen Zinsen (Die Angabe mit den Zinsen passt wahrscheinlich nicht, weil alles abgetreten wurde, oder?) Die Rechtsnachfolge ist nachgewiesen durch öffentlich beglaubigte Abtretungsurkunde vom .... (liegt uns nur in Kopie vor).

Vielen Dank!
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paralegal6
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#2

05.03.2024, 18:53

Abtretung ist keine Rechtsnachfolge, das ist wenn sich ne Firma umbenennt oä aber noch die gleiche ist, bei Privatpersonen wären das Erben
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Feldhamster
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#3

05.03.2024, 19:53

Ich hab so etwas ebenfalls auf dem Schreibtisch liegen und mich an einen Newsletter der Westfälischen Notarkammer aus Sommer letzten Jahres erinnert, wonach aufgrund § 727 ZPO die Abtretung in öffentlich beglaubigter Form oder eine beglaubigte Abschrift hiervon dem Notar vorgelegt werden muss. Eine Kopie und/oder ein Grundbuchauszug reicht nicht aus.
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#4

05.03.2024, 21:26

LessIsMore hat geschrieben:
05.03.2024, 14:23
Hallo,

muss ich für die Umschreibung einer Vollstreckungsklausel auf eine neue Gläubigerbank eine neue Ausfertigung erteilen? Oder nähe ich die neue Vollstreckungsklausel an die uns zurückgesandte Ausfertigung dran?
Das gibt es beides, im letzteren Fall sollte man zum Ausdruck bringen, dass die vorige Klausel nicht mehr gültig ist.

LessIsMore hat geschrieben:
05.03.2024, 14:23
Und muss ich die Abtretungsurkunde erwähnen? Im Grundbuch steht bereits die neue Gläubigerbezeichnung.
Ja, der Grundbucheintrag belegt nur die Rechtsnachfolge (Abtretung ist Einzelrechtsnachfolge und bewirkt Gläubigerwechsel) bezüglich der dinglichen Ansprüche, nicht der persönlichen. Üblicherweise wird zwischen Banken aber beides abgetreten.

Ich habe zuletzt diesen Mustertext aus einem alten Formularbuch genommen (wobei die Beifügung im letzten Satz optional ist und bei den Zinsen geprüft werden muss ob alles oder nur ab einem bestimmten Datum abgetreten wurde):

I. Die vorstehende Vollstreckungsklausel vom . . . wird eingezogen.

II. Vorstehende mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung wird der B.-Bank GmbH in . . . zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt, in Ansehung der Grundschuldzinsen allerdings nur für die nach dem . . . entstandenen und in Ansehung der Zinsen aus dem persönlichen Schuldanerkenntnis nur der seit dem . . . entstandenen.

Gründe:

Die Grundschuld ist samt Zinsen seit dem Tage der Eintragung der Abtretung an die B.-Bank abgetreten worden. Die Eintragung der Abtretung in das Grundbuch ist am . . . erfolgt. Dies ist offenkundig. Die Ansprüche aus dem persönlichen Schuldanerkenntnis sind samt den künftigen Zinsen durch Abtretungserklärung vom . . . - beglaubigt von dem Notar . . . unter der URNr. . . . - an die B.-Bank abgetreten worden. Die Urschrift der Abtretungserklärung liegt dem Notar vor; sie ist dieser vollstreckbaren Ausfertigung in beglaubigter Abschrift beigefügt.
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#5

15.03.2024, 10:57

Vielen Dank!
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