Formulierung Treuhandauftrag abzulösende Bank bei Direktzahlung durch Käufer

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Helena
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#1

29.02.2024, 19:19

Liebe Alle,

wenn ich bei einer Direktzahlung des Käufers (kein NAK) die Löschungsunterlagen bei abzulösenden Gläubigern anfordere, weise ich immer darauf hin, dass ich diesen nicht annehmen kann, wenn dort steht "Über die Löschungsunterlagen dürfen Sie verfügen, wenn sichergestellt ist, dass der Betrag XY auf dem Konto .... eingehen wird".

"Sichergestellt" bedeutet für mich, dass der Notar hier Gewährleistung bzw. eine Garantie für die Zahlung des Kaufpreises übernimmt, was bei einer Direktzahlung durch den Käufer nicht möglich ist.

Ich schlage also bereits in meinem Anschreiben vor, dass der Treuhandauftrag wie folgt formuliert wird: "Über die Löschungsunterlagen dürfen Sie verfügen, wenn wir Ihnen bestätigt haben, dass der Betrag XY auf das im Treuhandauftrag v. .... genannte Konto eingegangen ist und wir Sie aus dem Treuhandauftrag entlassen haben." Ferner fordere ich, wenn eine Altgläubigerbezeichnung im Grundbuch eingetragen ist, eine Rechtsnachfolgebescheinigung an.

Jetzt arbeitet ich nicht mehr in einer Großstadt, dort gab es damit eigentlich nie Probleme, sondern seit kurzer Zeit in einer Kleinstadt, "wo jeder jeden kennt". Mir liegt jetzt also ein Treuhandauftrag einer örtlichen Volksbank vor, in dem wieder von Sicherstellung der Zahlung die Rede ist. Ferner ist die Löschungsbewilligung von einem Ortsgericht beglaubigt worden - 2 Personen haben unterschrieben, natürlich ohne das Beifügen einer Vollmacht bzw. einer Rechtsnachfolgebescheinigung; beide im Genossenschaftsregister nicht zu finden.

Meine Kollegin meint nun, dies wäre hier üblich. Sie behauptet, die Vollmachten liegen ja bereits beim Grundbuchamt und überhaupt "ich soll mal die Großstadt zu Hause lassen", das wäre hier nun mal so. :schock
Ich habe keinen Anhaltspunkt, dass die Vollmachten beim Grundbuchamt liegen, überprüft wird das hier nicht.

Ich stehe auf dem Standpunkt, dass dem Notar alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind, die er benötigt, um prüfen zu können, ob eine Löschungsbewilligung ordnungsgemäß erteilt worden ist. Und auch die Formulierung im Treuhandauftrag hat so zu erfolgen, dass der Notar sich peinlich genau daran halten kann im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag.

Ich ärgere mich gerade und überlege, was ich meiner Kollegin antworten kann. Sie versteht meine Bedenken überhaupt nicht. Dort wurden solche Treuhandaufträge einfach immer angenommen ohne zu hinterfragen.

Zu den annehmbaren Formulierungen in Treuhandaufträgen habe ich in der letzten Zeit wenig gehört. Es gibt natürlich immer noch die Richtlinienempfehlungen der BNOTK aus 1999, aber aus jüngster Zeit finde ich nichts so richtig.

Wie seht ihr das? Bin ich zu "pingelig"?

Liebe Grüße
Helena
Notariatsmann
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#2

29.02.2024, 23:53

Helena hat geschrieben:
29.02.2024, 19:19
"Sichergestellt" bedeutet für mich, dass der Notar hier Gewährleistung bzw. eine Garantie für die Zahlung des Kaufpreises übernimmt, was bei einer Direktzahlung durch den Käufer nicht möglich ist.
Die Löschungsunterlagen werden ja erst verwendet, wenn gezahlt wurde. Dann ist die Zahlung bereits mehr als sichergestellt, da erfolgt. Die Sicherstellung als Minus zur erfolgten Zahlung braucht man daher aus meiner Sicht nicht zu beanstanden, da damit nur eine frühere Möglichkeit des Gebrauchs eingeräumt wird, die praktisch nicht zum Zuge kommt. Anders gesagt: Wer bei Sicherstellung verwenden darf, darf es nach erfolgter Zahlung erst Recht.
Helena
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#3

01.03.2024, 08:56

Vielen Dank für Deine Antwort.
Notariatsoldie
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#4

01.03.2024, 17:13

Hallo Helena,

vorab: Du bist nicht zu pingelig.

Nach mehreren Urteilen und Infos der (Westfälischen) Notarkammer ist ein Treuhandauftrag vom Notar "wörtlich zu erfüllen"; der Notar darf ihn nicht auslegen.
Auch ich arbeite beim Notar in einer Kleinstadt und dringe darauf, dass die Banken einen ordnungsgemäßen Treuhandauftrag erteilen, also wie beschrieben bzw. dass der Notar die Löschungsunterlagen verwenden kann, wenn die Bank ihm bestätigt hat, dass die Zahlung bei ihr eingegangen ist.

Auch ich dränge darauf, dass bei Unterzeichnung der Löschungsbewilligung aufgrund Vollmacht entweder die Vollmacht beigefügt ist oder der beglaubigende Notar eine entsprechende Bescheinigung (§ 21 Abs. 3 BNotO) erteilt hat. Es ist dem Notar nicht zuzumuten, dass er bei jeder Löschungsbewilligung beim Grundbuchamt überprüft, ob die genannten Personen (noch) bevollmächtigt sind. Die Vorlage einer (ordnungsgemäßen) Löschungsbewilligung ist ja oft auch Fälligkeitsvoraussetzung für eine Kaufpreisfälligkeit.

Es hat nichts mit Großstadt oder Kleinstadt zu tun, wenn man auf Einhaltung der Bestimmungen besteht.
Geht etwas schief, ist der Notar sonst in der Haftung.
Notariatsmann
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#5

01.03.2024, 21:28

Notariatsoldie hat geschrieben:
01.03.2024, 17:13
Nach mehreren Urteilen und Infos der (Westfälischen) Notarkammer ist ein Treuhandauftrag vom Notar "wörtlich zu erfüllen"; der Notar darf ihn nicht auslegen.
Und warum sollte ein Treuhandauftrag, der Sicherstellung einer Zahlung verlangt, nicht 100 %ig wörtlich erfüllt sein, wenn die Zahlung erfolgt ist?
Maximus
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#6

02.03.2024, 11:46

Sicherstellen, kann der Notar ja nur, wenn die Bank ihm schreibt, dass sie das Geld bekommen hat oder aber der Notar das Geld angewiesen hat ;)
Notariatsmann
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#7

02.03.2024, 12:17

Maximus hat geschrieben:
02.03.2024, 11:46
Sicherstellen, kann der Notar ja nur, wenn die Bank ihm schreibt, dass sie das Geld bekommen hat
So ist ja auch der normale Ablauf bei derartigen Treuhandaufträgen.
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