Rückauflassungsvormerkung löschen lassen

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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ReNoInge
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#1

15.09.2023, 10:36

Hallo, ich hab mal wieder eine Frage. Mandanten kamen zu uns mit der Löschungsbewilligung des ehemaligen Verkäufers bezüglich der eingetragenen Rückauflassungsvormerkung. Ich habe einen Löschungsantrag vorbereitet, beglaubigt und bei Gericht einreicht. Das Gericht hat nunmehr die Löschung vollzogen mit dem Hinweis: Bei Löschungen in Abt. II wird keine kostenverursachende Unterschriftsbeglaubigung des Eigentümerantrags benötigt, da § 875 BGB nicht anwendbar und keine Eigentümerzustimmung zur Löschung erfoderlich ist; es kann kein Eigentümerrecht entstehen.
Wann ist denn § 875 nicht anwendbar bzw. was sind die Ausnahmen?
Notariatsmann
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#2

16.09.2023, 10:27

Gut gemeint vom Rpfl., aber nicht ganz korrekt dargestellt, denn die U-Begl. löst bei Entwurf ja keine besondere Gebühr aus. Sie macht allerdings unnötige Arbeit. Dass keine U-Begl. nötig ist, liegt auch nicht an § 875 BGB, sondern daran, dass ein Eintragungsantrag grundsätzlich formfrei ist, also privatschriftlich gestellt werden kann, sofern nicht Ausnahmen vorliegen. Eine praxisrelevante Ausnahme von der Formfreiheit ist § 27 GBO, wonach der Eigentümer bei Löschung von Rechten in Abt. III zustimmen muss, dann herrscht für diese Zustimmung Formzwang und der Antrag muss beglaubigt werden, wenn die Zustimmung nicht schon separat erklärt und beglaubigt ist. Da es für Abt. II keine derartige Regelung gibt, ist hier der Antrag formfrei möglich.
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