Immobilie im Bundesl. Hessen Vorkaufsrechte

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Resa
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#1

16.06.2023, 11:14

Hallo guten morgen.

Ich habe hier erstmalig ein Objekt (Verkauf von Flurstücken) in Hessen zu betreuen.

Ich hab den DNotI (Stand: 13.01.2023) gegoogelt.

Danach könnte wohl § 66 BNatSchG, § 99a WHG und § 23 Abs. 6 WHG wichtig werden. Offensichtlich kann man da in elektr. Tabellen o.ä. bzw. auf Internetseiten recherchieren, ob das für das jew. Flurstück in Frage kommt (das mache ich dann, wenn tatsächlich beurkundet worden ist).

Weiß denn jemand evtl., ob es da sonst noch etwas wichtiges zu beachten gibt in Hessen? (lt. Grundbuch kann ich nicht erkennen, dass das irgendwie mit Wasser zu tun haben könnte - Geb.- u. Freifl.)

Und wie ist es mit elektr. Rechtsverkehr - kann man noch per Post einreichen beim GBA oder läuft das nur noch elektronisch?

Vielen Dank im voraus.
AnniEs
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#2

30.06.2023, 12:49

Hallo Resa,

die Korrespondenz mit dem GbA muss seit dem 01.03.2023 elektronisch (xml) erfolgen (§ 2 Abs. 2 JustITV). Postalisch dürfen nur noch bzw. müssen Pfandbriefe nachgereicht werden (die allerdings vorab auch elektronisch einzureichen sind).

Landesrechtliche Vorkaufsrechte ergeben sich aus dieser Übersicht. Du hast also alle gefunden. Ob Dein Grundstück betroffen ist, kannst Du hier prüfen.

Die Genehmigung nach GrdstVG brauchst Du in Hessen für Grundstücke ab 2.500 m²
Resa
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#3

13.07.2023, 09:21

Guten morgen vielen Dank für die Rückmeldung!
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