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Angabe lfd. Nr. BV bei Grudnschuldbestellung?

Verfasst: 02.05.2023, 12:32
von Dino
Hallo Zusammen,

wenn ich bei einem Grundschuldformular lediglich das Grundbuchblatt angebe, da das gesamte Blatt belastet wird, hat das bislang immer ausgereicht bei den Grundbuchämtern. So spare ich mir die ganzen Angaben, wenn es tatsächlich mal mehrere sind. Ich hatte nun ein Grundbuchblatt mit 5 lfd. Nrn. im BV. Habe wieder nur das Blatt angegeben und eine Zwischenverfügung erhalten, dass die Angabe der lfd. Nrn. fehlen.

Weiß jemand, ob das so richtig ist? Ich bin der Meinung, dass die Blatt Nummer ausreichen sollte, sofern das gesamte Blatt belastet wird. Würde jetzt nur ein Teil z.B. lfd. Nr. 1 und 4 belastet werden, dann würde ich das angeben.

Wie macht ihr das bei euch?

:thx

VG, Dino

Re: Angabe lfd. Nr. BV bei Grudnschuldbestellung?

Verfasst: 03.05.2023, 21:19
von Notariatsoldie
Hallo Dino,
ich mache es genau so wie Du - wenn alle Grundstücke belastet werden sollen, gebe ich nur die Blattnummer als Belastungsgegenstand an. Damit habe ich bisher noch nie Probleme gehabt.

Re: Angabe lfd. Nr. BV bei Grudnschuldbestellung?

Verfasst: 04.05.2023, 13:04
von NoFaWi
lies mal § 28 GBO: Blattangabe reicht völlig aus
Kommantar dazu z.B.: Demharter, Grundbuchordnung, 31. Auflage, Rd. 12 zu § 28

Re: Angabe lfd. Nr. BV bei Grudnschuldbestellung?

Verfasst: 08.05.2023, 12:13
von Resa
Hallo, ich schreibe immer GB von Blatt so und so und dann dahinter in Klammern (gesamter Bestand) - also sofern der gesamte Bestand gemeint ist.
Insbesondere bei Whg.-Grundbüchern, wo zwar drin steht, es gäbe "Sondernutzungsrechte", ohne dass dem Grundbuch zu entnehmen wäre welche.

Re: Angabe lfd. Nr. BV bei Grudnschuldbestellung?

Verfasst: 08.05.2023, 13:59
von ...
Dino hat geschrieben:
02.05.2023, 12:32
Ich hatte nun ein Grundbuchblatt mit 5 lfd. Nrn. im BV. Habe wieder nur das Blatt angegeben und eine Zwischenverfügung erhalten, dass die Angabe der lfd. Nrn. fehlen.
Keine Ahnung wer solche Zwischenverfügungen schreibt. Das ist eigentlich eines Grundbuchrechtspflegers unwürdig.

Gerade wenn es im GB nur ein Grundstück gibt, braucht man keine Angabe der BV-Nr.. Es kann ja ohnehin nur die eine Nr. gemeint sein.
Im Übrigen gilt zudem: wenn nur das Blatt genannt ist, ist der gesamte Bestand gemeint.
Obwohl die zusätzliche Angabe (gesamter Bestand) natürlich hilfreich ist um ein Versehen auszuschließen.